Versicherungsberater - Versicherungsvermittlerrichtlinie
Inhaltsverzeichnis
- 1 Überblick
- 1.1 1. Rechtsgrundlagen
- 1.2 2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 GewO?
- 1.3 3. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?
- 1.3.1 Wer ist Antragsteller?
- 1.3.2 Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
- 1.3.3 Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
- 1.3.4 Mit welchen Gebühren ist für die Erlaubniserteilung zu rechnen?
- 1.3.5 Nebenbestimmungen
- 1.3.6 Geltungsbereich der Erlaubnis
- 1.4 4. Register
Überblick
Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht werden Versicherungsberater, die bis zum 22.05.2007 eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz benötigten, in das neu geschaffene System für Versicherungsvermittler integriert. Sie bedürfen seit dem 22.05.2007 einer Erlaubnis nach § 34 e Gewerbeordnung (GewO) und einer Registrierung im Versicherungsvermittlerregister.
1. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV), die weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, trifft. Das Gesetz und die Verordnung sind zum 22.05.2007 in Kraft getreten. Die Vorschrift des § 34 e GewO und der Verordnungstext sind über nachfolgende Links abrufbar:
2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 GewO?
Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsberater tätig werden will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 GewO. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
3. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?
Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche (z.B. nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelunternehmer/in oder eingetragene/r Kaufmann/Kauffrau) oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d.h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Versicherungsberater i. S. v. § 34 e GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis.
Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnis sind die 80 Industrie- und Handelskammern.
Die Antragsformulare für die Erlaubniserteilung sowie weitere Musterformulare sind auf den Internetseiten der IHKs abrufbar. Auf die Internetseiten gelangen Sie über www.dihk.de
Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zuverlässigkeit:
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:
a) für natürliche Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (=Polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
b) für juristische Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (=Polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.
Die Unterlagen für die natürliche/n Person/en und für die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en von juristischen Personen sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Es ist zu empfehlen, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der IHK sowie den Verwendungszweck angeben. Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, sollte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Name bei der Beantragung angegeben werden. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person (ebenfalls zur Vorlage bei einer Behörde) erfolgt zum Teil bei der Gemeinde am Wohnsitz einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person, zum Teil bei der Gemeinde am Betriebssitz der juristischen Person. Bitte erkundigen Sie sich vorab über die Zuständigkeit. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs für die juristische Person vorzulegen.
- Geordnete Vermögensverhältnisse:
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Folgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse erforderlich:
Erklärung des/der zuständigen Amtsgerichts/e, in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz und/oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat,
- ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sowie
- Beibringung der Auskünfte aus den vorgenannten Verzeichnissen.
Bei juristischen Personen kommt es bei der Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse auf diese selbst an, so dass hier nur die gewerbliche/n Niederlassung/en relevant sind.
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 VersVermV für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWRStaaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Mindestversicherungssumme muss 1,13 Mio. € für jeden Versicherungsfall und 1,7 Mio. € für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Versicherungsberater (Erlaubnisträger) die volle Deckungssumme zur Verfügung steht.
Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens; bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Versicherungsberater erforderlich.
Hinweis für Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHG, KG): Ist der erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 8 – 10 VersVermV abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden aus seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken.
- Sachkunde
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen.
Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?
- Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird. Die Inhalte der Sachkundeprüfung sind in Anlage 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung geregelt. Bitte erkundigen Sie sich hinsichtlich der Einzelheiten bei Ihrer zuständigen IHK.
- Erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV) vor dem 01.01.2009
Nach § 19 Abs. 1 VersVermV steht ein vor dem 01.01.2009 abgelegter erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann oder –frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. der erfolgreich abgelegten IHK-Prüfung gleich.
- Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
Nachweis durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. Gewerbeanmeldung/Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen (in Kopie), falls mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung erforderlich.
- Anerkennung durch die IHK
Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt.
Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
- Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Versicherungsberater (sog. "Alte-Hasen-Regelung")
- selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder –berater
und
- ununterbrochen tätig seit mindestens 31.08.2000
- Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Unter den Voraussetzungen des § 4a VersVermV können auch ausländische Berufsbefähigungsnachweise anerkannt werden. Zu den Einzelheiten der Regelung vgl. § 4a VersVermV
- Delegation des Sachkundenachweises
a) Delegation des Sachkundenachweises bei natürlichen Personen:
Ein Gewerbetreibender (natürliche Person), der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist, dass er
- vertretungsberechtigte Personen (z.B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsberatung betrauten Personen übertragen ist,
- und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen
- in ausreichender Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1 : 50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Versicherungsberatung befassten Angestellten ausreichend.
Hinweis: Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende nicht selbst als Versicherungsberater tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreibender) nicht denkbar ist.
b) Besonderheiten bei der Delegation des Sachkundenachweises bei juristischen Personen:
Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis grds. durch die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en zu erbringen.
aa) Sofern keine der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen kann oder will, können diese den Sachkundenachweis wie natürliche Personen durch Delegation auf Angestellte erbringen (vgl. die Ausführungen unter a)). Die gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en darf/dürfen in diesem Fall nicht selbst als Versicherungsberater tätig werden.
bb) Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so können die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf den/die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en erbringen. Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsberater tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen.
Mit welchen Gebühren ist für die Erlaubniserteilung zu rechnen?
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen IHK, mit welchen Gebühren für die Erlaubniserteilung zu rechnen ist.
Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beratenen erforderlich ist.
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsberater in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.
4. Register
Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsberater unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Versicherungsberater mit Erlaubnis sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.
Hinweis: Ein Versicherungsberater kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsberater und als Versicherungsmakler).
Mit welchen Gebühren ist für die Registrierung zu rechnen?
Die Gebühr für die Registrierung beträgt in der Regel € 25.
Welche Daten werden im Register gespeichert?
Im Register werden voraussichtlich folgende Angaben gespeichert:
1. der Familienname und der Vorname, sowie die Firma, (ab dem 01.04.2009: "Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist")
2. das Geburtsdatum,
3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, (ab dem 01.04.2009: "oder
bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler")
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung,
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung tätig wird,
4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
6. die betriebliche Anschrift,
7. die Registrierungsnummer,
8. bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.
9. Bei juristischen Personen der Familienname und der/die Vorname/n der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Versicherungsberatung zuständig sind.
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.
5. Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten
Bitte beachten Sie zu den Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten die Regelungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und der Versicherungsvermittlerverordnung.
Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.
Weiterführende Links
Versicherungsvermittlerregister