Versicherungssummen / Maximierung (UHV)
Für den Umfang der Leistung des VR bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstleistung für jeden Versicherungsfall. Ziffer 7.1 Abs. 1 UHV sieht eine pauschale Versicherungssumme für alle mitversicherten Schadenarten vor. Die Festlegung einer pauschalen Versicherungssumme steht in Einklang mit der Ausgestaltung der Regelung der Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls in Ziffer 5 UHV-Modell als Sublimit.
Als Leistungsgrenze besteht zusätzlich die Jahreshöchstersatzleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sog. einfache Jahresmaximierung. Aufgrund des im Umweltbereich als besonders hoch angesehenen Deckungsrisikos ist die Versicherungswirtschaft hierbei von der in der BHV üblichen zweifachen Jahresmaximierung abgegangen.