Vertrauensschadenversicherung: Fahrlässige Handlung
Durch besondere Vereinbarung können in der Vertrauensschadenversicherung auch fahrlässige Handlungen der Vertrauenspersonen in den Versicherungsschutz einbezogen werden.
Ausgeschlossen gelten jedoch:
- Schäden an Sachen, die die Vertrauenspersonen nicht unmittelbar zu betreuen hatten.
- Schäden an Fahrzeugen, an durch Fahrzeuge beförderten Werten oder durch Abhandenkommen von Werten aus Fahrzeugen.
- Schäden, die bei der Bearbeitung, Gewährung oder Überwachung von Krediten entstehen.
- Schäden, die bei technischer Planung sowie bei der Vorbereitung, Ausübung oder Überwachung einer technischen Tätigkeit entstehen.