Vorläufige Deckung
Die vorläufige Deckung ist erstmals im neuen VVG als eigenständiger Versicherungsvertrag geregelt. Die wichtigsten Bestimmungen betreffen die Möglichkeit, die Vertragsinformationen erst nachträglich zu übermitteln, die Reihenfolge der im Streitfall als vereinbart anzusehenden Versicherungsbedingungen, die Prämienzahlung insbesondere bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrags und die Beendigung der vorläufigen Deckung (§§ 49 bis 52 VVG).