Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens - PHV
Dieser Ausschluss richtet sich nach § 276 BGB, setzt damit den Vorsatz (bedingter Vorsatz reicht) hinsichtlich des Schadens selbst und nicht allein der Handlung voraus und gilt jeweils nur für die handelnde/verursachende Person selbst. Im Versicherungsfall sind Ansprüche gegen mitversicherte Personen und den VN zu prüfen.
Beispiel:
- Der neunjährige M wirft von einer Autobahnbrücke Steine auf fahrende Autos. Sein Vater V weiß, dass M dies gerne macht, verbietet es ihm aber nicht ausdrücklich und beaufsichtigt ihn nicht. V hat eine PHV. M ist mitversicherte Person in der PHV des V. Das Verhalten des M ist vorsätzlich, VR kann hierfür die Deckung ablehnen. V hat jedoch seine Aufsichtpflicht verletzt und haftet daraus für die entstandenen Schäden. V handelte nicht vorsätzlich, VR muss den Schaden regulieren. Hätte jedoch V keine Aufsichtspflichtverletzung begangen, könnte der VR die Deckung ablehnen.
Entsprechendes gilt für die BHV für das Verhältnis der mitversicherten Angestellten und dem VN als Arbeitgeber und seiner Haftung für Verrichtungsgehilfen.