Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens - PHV

Dieser Ausschluss richtet sich nach § 276 BGB, setzt damit den Vorsatz (bedingter Vorsatz reicht) hinsichtlich des Schadens selbst und nicht allein der Handlung voraus und gilt jeweils nur für die handelnde/verursachende Person selbst. Im Versicherungsfall sind Ansprüche gegen mitversicherte Personen und den VN zu prüfen.

Beispiel:

  • Der neunjährige M wirft von einer Autobahnbrücke Steine auf fahrende Autos. Sein Vater V weiß, dass M dies gerne macht, verbietet es ihm aber nicht ausdrücklich und beaufsichtigt ihn nicht. V hat eine PHV. M ist mitversicherte Person in der PHV des V. Das Verhalten des M ist vorsätzlich, VR kann hierfür die Deckung ablehnen. V hat jedoch seine Aufsichtpflicht verletzt und haftet daraus für die entstandenen Schäden. V handelte nicht vorsätzlich, VR muss den Schaden regulieren. Hätte jedoch V keine Aufsichtspflichtverletzung begangen, könnte der VR die Deckung ablehnen.

Entsprechendes gilt für die BHV für das Verhältnis der mitversicherten Angestellten und dem VN als Arbeitgeber und seiner Haftung für Verrichtungsgehilfen.

Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)

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