Vorumsatzausschluss (Produkt-HV)
Auch dieser Vorumsatzausschluss gem Ziff. 7.2 gilt nur für Vermögensschäden nach den Ziff. 4.2 ff.. Diese Regelung gibt dem VR die Möglichkeit, sich vor Zeichnung des Risikos über das Schadenpotential zu informieren, welches die bereits ausgelieferten Erzeugnisse des VN darstellen. Das Problem ist insbesondere bei Versichererwechsel von Bedeutung.
Die Regelung bezieht sich nicht auf erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen, sondern nur auf die Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, da hier die Gefahr eines Serienschadens von besonderer Bedeutung ist.