Wasserbett - Versicherung
Der Austritt von Wasser aus einem Wasserbett ist in der Hausratversicherung und in der Gebäudeversicherung erst seit den VHB bzw. VGB 2000 mitversichert (§ 7 Abs. 5 VHB bzw. § 6 Abs. 1 VGB).
Über Klausel 7116 kann er bei älteren Bedingungsständen mitversichert werden.