Zeitliche Begrenzung (Rückruf-V)

Vorgesehen ist eine zeitliche Begrenzung auf drei Jahre nach Auslieferung, um einen Risikokumul dadurch, dass der VN ständig neue Chargen, geänderte Produktserien mit einheitlicher Fehlerquelle etc. auf den Markt bringt, wirksam einzuschränken.

Für Rückrufe von Erzeugnissen, die vor In-Kraft-Treten des Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung, damit dem VR die Möglichkeit einer Risikoprüfung eröffnet wird.

In Verbindung mit dem in Ziff. 2 definierten Versicherungsfall ergeben sich aus der Ziff. 12 – zeitliche Begrenzung – in der Praxis folgende Problemfelder: Produktalter (Gewährleistung), Nachhaftung (Betriebseinstellung) und Vorumsätze (vor Vertragsbeginn).

Lösungsmöglichkeiten:

  • Produktalter:

In der Ziff. 12 Abs. 1 besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz für Erzeugnisse des VN, die innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Auslieferung eingetreten sind. Ggf. sind in der erweiterten ProdH-Deckung aber weitergehende Gewährleistungsfristverlängerungen vereinbart. Ist diese der Fall, sollte diese Anpassung auch in der Rückruf-Deckung erfolgen.

  • Vorumsätze:

Vorumsätze sind nicht mitversichert. Eine Mitversicherung von Vorumsätzen bedarf besonderer Vereinbarung und kann bei einem Versichererwechsel bzw. bei einem Neuabschluss sinnvoll sein und analog zur Vereinbarung bzgl. der ProdH erfolgen.

  • Nachhaftung:

Bedingungsseitig ist eine Nachhaftung nicht vorgesehen, auch dies bedarf besonderer Vereinbarung.

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