Zeitliche Begrenzung (Produkt-HV)

Zur Vermeidung eines Risikokumuls, der dadurch entsteht, dass der VN ständig neue Produktionsserien auf den Markt bringt, ohne dass das Risiko durch die Verjährungsvorschriften in gleichem Maße abgebaut wird, ist der VR daran interessiert, seine Eintrittspflicht zeitlich zu begrenzen. Auf der anderen Seite hat der VN ein erhebliches Interesse daran, während des Bestehens des Vertrages möglichst so lange Versicherungsschutz zu haben, wie eine Haftungsmöglichkeit für ihn gegeben ist.

Als Kompromiss erfasst Ziff. 7.1 nicht alle Schäden, sondern nur die Vermögensschäden der Ziff. 4.2 ff.. Das zeitliche Limit wird nur nach Beendigung des Vertrages wirksam. Für Schadenereignisse, die während der Laufzeit des Vertrages eintreten, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrages dem VR gemeldet werden.

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