Zurechenbares Handeln

Die Rechtsgutsverletzung muss auf ein dem Anspruchsgegner zurechenbares Handeln zurückzuführen sein. Grundsätzlich ist jedes Handeln ursächlich für den Erfolg, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge einen Erfolg (= Schaden) der eingetretenen Art herbeiführen kann, sog. Adäquanztheorie.

Unter einer Handlung ist jedes menschliche Tun zu verstehen, das der Bewusstseinskontrolle und der Willenslenkung unterliegt, also beherrschbar ist. Dies fehlt z.B. wenn der Schädiger einen Kreislaufkollaps erleidet und im Fallen eine Vase zerstört. Ein haftungsauslösendes Verhalten kann sowohl durch ein aktives Tun (wie z.B. das Öffnen eines Ventils) als auch durch ein Unterlassen (wie z.B. unterbliebene Ausgangskontrollen, versäumte Wartungsarbeiten) begangen werden, das dem Schädiger zuzurechnen ist (= haftungsbegründende Kausalität ).

Beispiele:

  • Der Inhaber einer Altölsammelanlage öffnet den Ablauf des Sammelbehälters, der randvoll gefüllt ist, um eine neue Lieferung noch unterzubringen. Das Altöl läuft in die Kanalisation und die gemeindliche Kläranlage (= Tun).
  • Die Filteranlage der chlorverarbeitenden Fabrik wird entgegen den behördlichen Vorschriften nicht gewartet. Es kommt zu Fehlfunktionen des Filters, die zum Austritt von ätzenden Chlorgasen führt. Es kommt zu Atemwegserkrankungen bei der Bevölkerung in der Nachbarschaft (= Unterlassen).

Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen richtet sich jeweils nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.

Beispiel:

  • Die Mutter nimmt Rattengift aus dem Schrank und lässt es nach dem Gebrauch einfach auf dem Fußboden stehen. Die 2-jährige Tochter isst von dem Gift und muss ins Krankenhaus. (Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit = Unterlassen des Wegräumens)

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