Wer gilt nach IDD-Umsetzung als „vertrieblich tätig“ und muss die Weiterbildung nachweisen können?

Am 23. Februar 2018 ist das deutsche Umsetzungsgesetz zur IDD (Richtlinie [EU] 2016/97 über den Versicherungsvertrieb) in Kraft getreten. Demnach hat ein vertrieblich Tätiger eine Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden nachzuweisen, wenn er oder sie bis zum Ablauf des 30. September eines Kalenderjahres eine Tätigkeit aufnimmt, die der Weiterbildungspflicht unterliegt.

Mit der Umsetzung der IDD-Anforderungen in nationales Recht unterliegen nun auch unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligte Leitungspersonen und Innendienstmitarbeiter sowie vertrieblich tätige Innendienstmitarbeiter der Vermittlerbetriebe der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung.

Was bedeutet aber nun maßgeblich bzw. unmittelbar beteiligt? „Diese Frage kann aus den Regelungen des Umsetzungsgesetzes nicht eindeutig beantwortet werden und birgt einen gewissen Interpretationsspielraum“, sagte Frau Dr. Katharina Höhn, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. der dvb-Aktuell auf deren Anfrage. „Aus diesem Grund beziehen wir uns bei unserer Antwort auf die Auslegung des AGV e.V. (Arbeitgeberverbands der Versicherungsunternehmen in Deutschland e. V.) bzw. Herrn Prof. Dr. Matthias Beenken, Professor an der Fachhochschule Dortmund im Fachbereich Wirtschaft.“

Laut Dr. Höhn werden unter dem Begriff „unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten“, vgl. § 48 Abs. 2 S. 1, 2a VAG, Angestellte am „point of sale bzw. advice“ verstanden, die Kundenkontakt haben. „Allerdings bildet der Wortlaut des § 48 Abs. 2 VAG die Vorgaben gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabsatz 5 der IDD nicht ganz präzise ab“, räumt sie ein. „Diese Unschärfe führt immer wieder zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten der Begriffe „maßgeblich“ und „unmittelbar“.

Hilfreich für die Beantwortung ist die Klärung der Frage, ob der betroffene Beschäftigte an der Wertschöpfungskette „Versicherungsvertrag“ beteiligt ist und somit auf den materiellen Bestand des Versicherungsschutzes Einfluss nehmen kann, sei es durch Cross-, Down- oder Up-Selling oder Aufnahme eines neuen Risikos.

Führungskräfte, welche erheblichen und gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb haben, unterliegen ebenfalls der Weiterbildungsverpflichtung, auch wenn sie nicht unmittelbar an der Beratung von Kunden oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt sind. Personen der Leitungsstruktur, welche die Vorgaben des Unternehmens lediglich umsetzen, werden als nicht maßgeblich Beteiligte angesehen.

Wer genau als maßgeblich gilt, muss individuell anhand der Beschäftigungsprofile in jedem Unternehmen selbst bestimmt und die dazugehörige Entscheidung dokumentiert werden. Ändern sich Tätigkeiten, kann die getroffene Einschätzung nachjustiert werden.

„Die Anforderungen an Inhalt, Art und Qualität der Weiterbildung, wie diese in den Anrechnungsregeln der Initiative gut beraten formuliert sind, entsprechen bereits den Anforderungen aus dem vorliegenden Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung“, ergänzt Dr. Höhn. „Sobald die endgültige Verordnung andere oder weitere Anforderungen enthält, werden die Neuerungen in die Anrechnungsregeln aufgenommen.“

Laut Dr. Höhn sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Innendienste der Versicherungsunternehmen und der Vermittlerbetriebe als neue Zielgruppen in der überbetrieblichen Weiterbildungsdatenbank von gut beraten integriert und seit Februar in deren Statistik auch eigens ausgewiesen. Damit bietet gut beraten den Unternehmen und Betrieben auch für diese Zielgruppen eine optimale Unterstützung, um die Aufzeichnung und den Nachweis der Weiterbildung nach gesetzlicher Vorgabe zu lösen. Darüber hinaus kann über gut beraten auch dokumentiert werden, wenn man nicht nur die Mindeststundenzahl an Weiterbildung absolvieren will, sondern dem höheren Branchenanspruch von 30 Stunden im Jahr folgen will.

Derzeit haben bereits 139.499 vertrieblich Tätige ein Bildungskonto bei gut beraten.

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