Achtung: Anspruch auf Erstattung von Bauspardarlehensgebühren verjährt zum Jahresende

Es geht wieder um viel Geld. Dieses Mal sind die Bausparkassen betroffen, die laut Bundesgerichtshof eine Darlehensgebühr zu Unrecht erhoben haben. Verbraucher, die zwischen 2013 und 2016 eine solche Gebühr gezahlt haben, können sich diese Gebühr erstatten lassen. Allerdings verjähren die Ansprüche des Jahres 2013 zum Jahresende. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin, welche auch einen Musterbrief zur Verfügung stellt. Zwar sei noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob auch für frühere Jahre ein Rückzahlungsanspruch besteht – ein Versuch sei es jedoch wert, so Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale.

Derzeit häufen sich die Anfragen bei der Verbraucherzentrale zu der Rückerstattung der Darlehensgebühr bei Bausparverträgen. Als Beispiel wird eine Anfrage genannt, bei der bei einem Bauspardarlehen über 75.000 Euro eine Gebühr von 1.500 Euro erhoben wurde. Das sind immerhin zwei Prozent der Darlehenssumme – gerade in Zeiten niedriger Zinsen sei es absolut unangemessen. Denn diese entspricht in diesem Fall die derzeitig marktüblichen Darlehenszinsen für ein ganzes Jahr. Dass der BGH nun diese Gebühr für nichtig erklärt hat, hält Krolzik daher für überfällig.

Auch für die Zukunft ist dieses Urteil von großer Bedeutung. Denn dadurch vergünstigen sich die Darlehenskosten für Bausparer. Besitzer älterer Verträge sollten daher prüfen, ob die Entscheidung für ein Bauspardarlehen ohne diese Gebühr sinnvoller ist oder doch ein Darlehen anderswo.

Zum BGH-Urteil: Dieses wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in einem langen Rechtsstreit mit der Bausparkasse Schwäbisch Hall erwirkt (Urteil vom 8. November 2016, Az. XI ZR 552/15). Das Urteil betrifft jedoch nicht nur die Bausparkasse Schwäbisch Hall, sondern auch andere Bausparkassen, die diese Gebühr erhoben haben.