Zillmerung weiter beschränkt

Bestimmungen in den AVB für die Kapital-Lebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung der Generali, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und sind daher unwirksam (gemäß Paragraf 307 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 1 Satz 1 BGB), entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17. Oktober 2012 (Az.: IV ZR 202/10).

Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, doch in einer Pressemitteilung erklärt der BGH, dass dieselben Grundsätze wie beim Urteil vom 25. Juli 2012 (Az.: IV ZR 201/10) gegen den Deutschen Ring auf die AVB Anwendung finden und der Versicherer sich „nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf“.

Zillmern über nur zwei bis drei Jahre unwirksam  

Wie schon der Deutsche Ring darf nun auch die Generali bestimmte Klauseln, die zwischen 2001 bis 2006 verwendet wurden, nicht mehr anwenden. Generell wird „durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile das Recht des Versicherungsnehmers unzulässig beeinträchtigt“, hat der BGH im Falle Deutscher Ring seine Entscheidung begründet.

Vollstrecken kann die siegreiche Verbraucherzentrale Hamburg aus beiden Urteilen nur gegenüber diesen beiden Versicherern. Gleichwohl hat die Entscheidung auch für andere Versicherer Bedeutung, die mit identischen oder ähnlichen AVB arbeiten. Wie der Hamburger Rechtsanwalt Joachim Bluhm mitteilt, stehen gesonderte Urteile gegen Ergo (Termin: 14. 11.), Iduna (Termin: 19. 12.) und Allianz (Termin: Frühjahr 2013) bevor. Er verweist darauf, dass die BGH-Entscheidungen auch auf Vertragsabschlüsse zwischen 1994 und 2001 sowie nach 2006 zutreffen, wenn identische oder „kerngleiche“ Klauseln verwendet wurden.

Abschlussvergütung muss stärker zeitlich gestreckt werden

Wichtigste Folge: Das übliche Zillmerverfahren in seiner reinen Form zur Deckung der Abschlusskosten in den ersten zwei bis drei Vertragsjahren ist künftig nicht mehr erlaubt. Lediglich „weiches Zillmern“, also gleichmäßige Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre wie beispielsweise bei der Riester-Rente bleibt erlaubt (nach Paragraf 169 Absatz 3 Satz 1 VVG). Zudem sind nun Stornoabzüge bei Kündigung oder Beitragsfreistellung rechtswidrig.

Für Vermittler ist das Urteil eine zwiespältige Nachricht. Abschlusskosten müssen nun noch weiter als bisher gestreckt werden, was sich auch auf die Abschlussvergütung zeitlich auswirkt. Modelle mit ratierlicher Zahlung oder höherer Bestandspflege haben damit größere Chancen.

Beratung wird für Kunden nicht billiger

Für die Verbraucher sind zunächst höhere Rückkaufswerte möglich. Wer seine Lebensversicherung bereits gekündigt hatte, kann wegen der Verjährungsgefahr nur Ansprüche auf Nachzahlung anmelden, wenn die Police 2009 oder später beendet oder beitragsfrei gestellt worden war, betont Bluhm. Ansprüche aus 2009 beendeten Policen verjähren jedoch bereits ab 1. Januar 2013.

Verbraucher, die an ihrer Altersvorsorge festhalten, haben durch das BGH-Urteil ein Problem. Die Abschlussprovision machte die Honorierung der Beratung finanzierbar. Diese Verrechnung der Beratungshonorierungskosten (Vermittlungsprovision) mit den ersten Beiträgen gilt nun als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Aber Honorarberatung ist auch nicht billig, sieht aber in der Regel kein ratierliche Bezahlung vor.