Anwendung des neuen VVG

23.03.2009 10:44:44

Hallo Kollegen,

ich habe folgenden Fall:

Bei einem Kunden wird eingebrochen und Schmuck in Höhe von € 40.000,--
entwendet. Seitens der Gesellschaft auch bisher kein Problem.
Schaden wird unverzüglich gemeldet und die Stehlgutliste auch zeitnah
(innerhalb Wochenfrist )an das VU versendet.
Leider versäumt der VN, diese Liste an die Polizei zu senden-
Obliegenheitsverletzung keine Frage (ich hatte selbstverständlich darauf
hingewiesen). Dieses fällt bei einem Ortstermin (etwa 3 Wochen nach dem
Einbruch) mit einem Regulierer des VU auf, während dieses Termins wird
dann die Meldung an die Polizei erledigt.

14 Tage nach dem Ortstermin schreibt das VU wie folgt:

Im Rahmen Ihrer Hausratversicherung ist der Polizei unverzüglich eine
vollständige Liste einzureichen. Da dies im vorliegenden Fall nicht
geschehen ist, können diese Sachen nicht berücksichtigt werden.

Das war alles!

Wurde das VVG nicht gerade auch für solche Fälle reformiert? Aufgabe des
Alles oder nichts Prinzips. Inwieweit ist die fahrlässige
Obliegenheitsverletzung für den Schadeneintritt und die Schadenhöhe
relevant?

Ich würde gerne mal die Meinung meiner Kollegen hören, es soll
selbstverständlich keine unerlaubte Rechtsberatung stattfinden.
Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...