Auslandsrückkehrer Arbeitnehmer

24.02.2010 14:17:38

Hallo Listenteilnehmer,

kommt ein Arbeitnehmer, der von seinem deutschen AG für ca. 5 Jahre ins
Ausland entsandt wurde, und jetzt nach D als AN zurückkehrt, stets in die
GKV?

Er verdiente schon in D mehr als drei Jahre über der
Versicherungspflichtgrenze, war dann in D privat versichert, im Ausland
mehrere Jahre bis zuletzt über seinen Arbeitgeber in einer
Auslandsversicherung für Entsandte (Allianz). Nach Rückkehr wird er bei
seinem ununterbrochen AG auch über der Versicherungspflichtgrenze verdienen,
so wie schon mehr als drei Jahre ununterbrochen im Ausland.

In einer Information der Verbraucherzentrale Berlin wird festgestellt:

"Aus dem Ausland zurück

Menschen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren und keinen
Zugang zur

gesetzlichen Krankenversicherung haben, können sich ... bei ihrer Rückkehr
entweder bei der gesetzlichen oder bei der privaten

Krankenversicherung versichern.

Hier soll sich- insbesondere im Rentenalter- die Zuordnung nach der zuletzt
im Ausland

ausgeübten Berufstätigkeit richten. Arbeitnehmer sollen unabhängig von der
Höhe des im

Ausland erzielten Arbeitsentgeltes der gesetzlichen Krankenversicherung
zugeordnet

werden, um ein aufwendiges Verwaltungsverfahren zu vermeiden."

Es geht hier um den Fall, dass er in Deutschland sofort ein Einkommen
oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat. Auch dann würde er hier
versicherungspflichtig sein, wenn er die letzten 3 Jahre nicht durchgehend
auch oberhalb dieser Grenze lag. Verbrachte er diese drei Jahre im Ausland,
ist schon fraglich, wie dieses Einkommen festzustellen ist - z. B. was ist
mit Zusatzeinkünften für erhöhte Lebenshaltungskosten, hohe Mietkosten
(umgerechnet 7.000 DM Monatsmiete für ein normales Reihenhaus in Madrid war
schon 1990 nicht ungewöhnlich) Wohnung, Gebühren deutsche Schule für Kinder
(5 Kinder zu je 700 DM mtl. in Madrid 1990), Aufwandsentschädigungen bzw.
pauschale Berücksichtigung im Lohn. Dazu kommt die Frage, welche
Währungsparitäten anzusetzen sind. Ich halte es daher für nachvollziehbar,
wenn die GKV bei Arbeitnehmern, die aus dem Ausland zuückkehren, und zur GKV
angemeldet werden, nicht nach dem Einkommen im Ausland fragt, sondern dieses
als unter der Versicherungspflichtgrenze liegend unterstellt (aus
Vereinfachungsgründen).

Ich vermute auch, dass der zurückkehrende AN, um der GKV zu entgehen, seine
Einkommenshöhe der letzten drei Jahre nachweisen müsste, und wenn ihm der
Nachweis höheren Einkommens nicht gelingt (oder er gar keine Nachweise
bringt) die GKV ihn einfach pflichtversichert, schlicht, weil er die
Versicherungsfreiheit nicht (rechtzeitig und zufriedenstellend) nachgewiesen
hat. Das tut der GKV sicher nicht leid - warum soll man ihn als Neumitglied
ablehnen, und bis zu einem vollen Nachweis und Prüfung offenlassen kann man
die Frage auch nicht. Also: bei mangelhaftem Nachweis, Zweifeln und
Unklarheiten für aus dem Ausland zurückkehrende AN immer GKV. Oder wird doch
genau geprüft, wenn ihn der AG bei der GKV anmelden will?

Wer hat hier ggf. über die derzeitige Praxis (ab WSG 2007) Erfahrungen?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...