BGH-Urteil zu Beitragsanpassungen PKV

17.06.2004 22:25:47

Hallo Listenteilnehmer,

der BGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 erstmals darüber entschieden, nach welchen Voraussetzungen eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gerichtlich zu überprüfen ist.

Eine Prämienanpassung ist danach nur in dem Tarif und für das Geschlecht zulässig, in dem auch die Erhöhung des Schadenbedarfs um den gesetzlich bzw. tariflich vorgesehenen Prozentsatz tatsächlich eingetreten ist. Die gleichzeitige Anpassung in anderen Tarifen oder einem nicht betroffenen Geschlecht ist demnach unzulässig.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann ist zu prüfen, ob die Neuberechnung der Prämie versicherungsmathematisch zutreffend ist. Dazu sind nur die Unterlagen beachtlich, die der Versicherer auch dem Treuhänder zur Zustimmung vorgelegt hat. Sind diese z. B. fehlerhaft oder unvollständig, so daß der gerichtliche Sachverständige daraus die Voraussetzungen und den Umfang der Anpassungen nicht nachvollziehen und als belegt beurteilen kann, so ist die Prämienanpassung unwirksam. Nachträgliche "Nachbesserungen" sind nicht zu berücksichtigen.

Solche Nachbesserungsversuche sind durchaus häufiger, weil Fehler eben doch vorkommen. Ich habe aber auf meiner Seite - und auch bei Gerichtsgutachten - immer wieder darauf hingewiesen, dass mir dies rechtlich fragwürdig erscheint - und die wiederholten Ergänzungsgutachten dafür natürlich trotzdem auftragsgemäß erstellt.

Pressemitteilung des BGH: Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung durch den Versicherer in der privaten Krankenversicherung:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Da

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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