Beratungs- u. Dokumentationspflicht

24.07.2010 12:32:14

Liebe Kolleginnen u. Kollegen,



der nachfolgend beschriebene Vorgang ist so oder so ähnlich sicher in vielen Maklerbüros

schon vorgekommen.



Ein Kunde kommt ins Büro gestürmt und möchte für die Ummeldung eines anderen Fahrzeuges,

mit welchem er noch am selben Tag in Urlaub fahren will, schnell eine eVB-Nummer mitnehmen.

Meine Mitarbeiterin händigt ihm die Nummer mit der Frage aus wie das neue Fahrzeug versichert

werden soll. Er antwortet beim Hinausgehen: Wie das alte Fahrzeug (das Vorfahrzeug war 5 Jahre

vollkaskoversichert und hatte auf Wunsch des Kunden die letzten beiden Jahre nur Teilkasko)

Der Kunde faxt uns aus dem Urlaub den neuen Fahrzeugschein und die Mitarbeiterin stellt den

Online-Änderungsantrag mit KH+TK.

Auf der Rückfahrt schrammt er in der Ausfahrt mit der linken Fahrzeugseite an der Leitplanke

entlang, Schaden € 5.000. Nachdem wir eine VK-Regulierung natürlich abgelehnt haben, kam er einen Tag

später ins Büro mit der Forderung den Schaden von mir ausgeglichen zu bekommen. Ein Anwalt hätte

ihm gesagt: Das VU muss nicht zahlen, aber der Versicherungsmakler wegen des Verstoßes gegen

die Beratungs- u. Dokumentationspflicht.

Dazu fällt mir jetzt zufällig der Artikel zu einem ähnlichem Fall aus dem Wirtschaftdienst Versicherungs-

und Bausparkaufleute in die Hand aus dem ich eine Kurzausdruck wiedergeben möchte (möglicherweise

sind die Urteile aber auch schon bekannt)



Das Landgericht Dortmund und das OLG [Name ausgeblendet] haben die Klage einer Kundin gegen den Versicherungsmakler

mit dem Hinweis abgeschmettert er hafte nicht nach § 43e VVG, denn er habe weder die anlassbezogene

Fragepflicht noch die darauf aufbauende Beratungspflicht noch eine Dokumentationspflicht verletzt,

weil der Makler die Kundin gefragt hatte, wie das Fahrzeug versichert werden solle und sie daraufhin

geantwortet hatte "wie bisher".

Da aufgrund des klar artikulierten Kundenwunsches weder eine Befragungs- noch eine Beratungspflicht

bestanden habe, gab es nach Ansicht des OLG nichts zu dokumentieren.



Die o.a. Urteile sind für meinen Fall und sicher auch für manche/n Kollegin/Kollegen ein Anlass mögliche Haftungs-

und Schadenersatzansprüche gegen Versicherungsmakler etwas entspannter zu sehen.



Viele Grüße

[Name ausgeblendet]

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