Beratungspflicht des VR bei Nicht-Anerkennen einer Maklervollmacht

02.08.2010 11:18:20

Moin Kollegen,

folgende rein hypothetische Situation zur Diskussion am Wochenstart:

- Kunde unterzeichnet Maklervertrag und Vollmacht

- Makler beantragt Bestandsübertragung für einen bestehenden Vertrag

- VR akzeptiert Korrespondenzmakler

- VR lehnt Bestandsübertragung jedoch ab

- Vertreter des VR ist nach wie vor in der Police als Betreuer genannt

- Der Vertreter erlangt Kenntnis von einer Risikoveränderung = Anlass für
eine Beratung

- Der Vertreter führt die Beratung nicht durch, da aus seiner Sicht
„Maklerkunde“

- Schaden.

Der Kunde verlangt nun Schadenersatz vom VR, da dieser eine anlassbezogene
Beratung hätte durchführen müssen. VR und sein Vertreter beziehen sich aber auf
die

Ausnahme zur anlassbezogenen Beratung nach VVG § 6, (6): keine Beratungspflicht,
wenn der Vertrag vom Versicherungsmakler VERMITTELT wurde.

Ist die „Einrichtung als Korrespondenzmakler“ analog „Vermittlung des Vertrages“
zu sehen?

Aus meiner Sicht eindeutig nicht, ich will im Fall des Falles nur keine
Spitzfindigkeit übersehen haben. Falls es nämlich einen Anlass gäbe, das so zu
sehen, müsste man sich als Makler bei Ablehnung der Bestandsübertragung eine
enthaftende Vorgehensweise überlegen.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...