Bestandsbetreuung

28.11.2006 17:45:49

Hallo Listenteilnehmer,

Das BMF-Schreiben vom 28. November 2006 lautet:

"Oberste Finanzbehörden der Länder
BETREFF Bildung von Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung;
Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener
Lebensversicherungen, BFH-Urteil vom 28. Juli 2004 - XI R 63/03 - GZ IV B
2 - S 2137 - 73/06
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. Juli 2004, BStBl 2006 II S.
? entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der vom
Versicherungsunternehmen Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung
von Lebensversicherungen, sondern auch für die weitere Betreuung dieser
Verträge erhält, für die Verpflichtungen aus der künftigen Vertragsbetreuung
Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand zu bilden hat. Nach einer
Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze
dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Die Bildung einer Rückstellung setzt eine ungewisse Verbindlichkeit
gegenüber einem Dritten voraus, die den Verpflichteten aus wirtschaftlicher
Sicht wesentlich belastet. Ob eine Verpflichtung wesentlich ist, ist nicht
nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der
Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen zu beurteilen (BFH-Urteil
vom 18. Januar 1995, BStBl II S. 742). Die Nachbetreuung der laufenden
Lebensversicherungsverträge stellt für den Versicherungsvertreter keine
wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar. Nach dem Abschluss
einer Lebensversicherung werden die fälligen Beiträge regelmäßig per
Lastschrift bis zurAuszahlung des Vertrages eingezogen, so dass weitere
Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten sind."

Wenn dem so wäre, wie sind dann die Bestandsbetreuungsprovisionen zu werten?
Für die Bestandsbetreuung könnten sie ja dann gar nicht sein, also doch
nachträgliche Abschlussprovisionen - damit ausgleichspflichtig bzw. beim
ursprünglichen Vermittlungsmakler verbleibend? Auch dann, wenn die
Bestandsbetreuung an einen anderen geht, z. B. an den Vertriebsmitarbeiter
des Unternehmens? Jedenfalls könnte dieses BMF-Schreiben eine entsprechende
Argumentation stützen.

Interessant auch, dass das BMF von ABSCHLUSSPROVISIONEN für die weitere
Betreuung spricht.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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