CAVE !! GmbH-Geschäftsführer sind rentenversicherungspflichtig laut BSG Rechtsprechung !!

07.02.2006 16:40:53

Liebe Kollegen!

Es ist nicht Freitag, dennoch möchte ich Sie/Euch die sehr bedenklichen Entwicklungen zur Rentenversicherungspflicht von
GmbH-Geschäftsführern hinweisen. Es birgt hier erhebliche Gefahren mit sich, die nicht zu unterschätzen sind.

Doch worum geht es eigentlich:

Unternehmensberater U. ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer 1995 gegründeten GmbH.

Für die GmbH sind außer U. keine weiteren Personen tätig.

Er gab gegenüber der Rentenversicherung an, daß er seine Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausübe.

Die Rentenversicherung stellte die Versicherungspflicht des U. auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit fest und verlangte Beiträge.

Denn U. sei als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U. GmbH überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig. Bei einer Tätigkeit als

Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH komme es hinsichtlich der Voraussetzungen, ob eine selbstständige Tätigkeit für nur einen

Auftraggeber vorliege, auf die Verhältnisse der GmbH an.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Versicherungspflicht der selbstständig Erwerbstätigen (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) bei einem

Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH nicht eingreife. Die Vorschrift sei auf juristische Personen nicht anwendbar.

Der Rentenversicherungsträger hat das BSG angerufen. Er meint, entscheidend sei, daß U. in der GmbH keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer

beschäftige und nur für einen Auftraggeber, nämlich der GmbH, tätig werde.

Und jetzt der Hammer!

Das BSG hat am 24. November 2005 entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht besteht!

U. ist als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erwerbstätig. Als sog. Gesellschafter-Geschäftsführer ist er nicht abhängig beschäftigt,

sondern selbstständig tätig. In dieser Tätigkeit ist U. als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der Rentenversicherung

versicherungspflichtig.

Die Vorschrift finde auch auf Gesellschafter-Geschäftsführern Anwendung, wenn sie selbstständig tätig sind und nur einen Auftraggeber, nämlich die GmbH, haben.

Einen Grund, die Vorschrift auf Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht anzuwenden, sah das BSG nicht.

BSG, 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R - noch nicht veröffentlicht

Was hat das für mögliche Konsequenzen?

Jeder GmbH-Geschäftsführer bzw. seine GmbH hat die Rentenversicherungsbeiträge für ihn an den Rententräger abzuführen.

Dies auch für mehrere Jahre rückwirkend!!

Der Geschäftsführer selbst ist ja nicht SV-Beitragsschuldner, so daß die Gefahr besteht, daß der GmbH aufgrund der Beiträge,

im Schnitt dürfte das ein fünfstelliger Betrag sein, die Insolvenz droht!

Noch sind die Einzugsstellen / Rententräger nicht auf den Trichter gekommen, doch hier gilt es vorzubeugen.

Der vorgenannte Beitrag soll die Brisanz verdeutlichen.

Eine Haftung für den Inhalt, die Konsequenzen, oder aus einen sonstigen Rechtsgrund übernehme ich natürlich nicht.

Es grüßt,

[Name ausgeblendet]

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