Frist für KLV mit altem Rechnungszins

12.04.2005 16:05:29

Hallo Listenteilnehmer,

für ab 01.07.2000 abgeschlossene LV-Verträge wurde der Rechnungszins von 4
auf 3,25 % und für ab 01.01.2004 abgeschlossene von 3,25 auf 2,75 % gesenkt.
Ich habe nun in meinen Unterlagen einen RV-Vertrag, der im Februar 2000 zu
einem Tarif mit 4 % Rechnungszins beantragt (Bindefrist 6 Wochen) wurde:
Einmalbeitrag zu 01/2001 mit sofort beginnender Rente ab 01/2001. Der
Versicherer hat den Antrag binnen 10 Tagen uneingeschränkt schriftlich
angenommen (Vertragsabschluss: Wortlaut: "Der Vertrag ist damit
zustandegekommen") und die spätere Zusendung des Versicherungsscheins
angekündigt. Bis dahin hatte er sich nicht mehr gemeldet.

Inzwischen wurde die 2. Verordnung zur Änderung der
Deckungsrückstellungsverordnung am 29.03.2000 erlassen, die am 09.04.2000
wirksam wurde und für ab 01.07.2000 abgeschlossene Verträge den Garantiezins
(Rechungszins) auf 3,25 % absenkte. § 2a (2) der VO lautet: "Der von einem
Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete
Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die
gesamte Laufzeit des Vertrages."

Der Versicherungsschein vom November 2000 änderte nun per Billigungsklausel
AVB, Tarif und damit auch Rechnungszins auf 3,25 % ab, womit sich eine
deutlich geringere garantierte Rente bei gleichem Einmalbetrag ergibt. Der
Kunde reagiert nicht, widerspricht auch nicht gem. § 5 VVG, und der
Versicherer sieht den Vertrag daher zu den geänderten Bedingungen und 3,25 %
Rechnungszins als zustandegekommen. Er behauptet, er habe nach der oben
genannten Verordnung gar nicht anders handeln können.

§ 5 VVG sieht ja nicht nur eine Änderung gegenüber dem Antrag vor, sondern
ausdrücklich auch gegenüber "getroffenen Vereinbarungen", wozu auch bereits
rechtswirksam durch Antragsannahme zustandegekommene Verträge zählen, die
noch durch einen später (erstmals) zugesandten Versicherungsschein geändert
werden können. Wird dem widersprochen, kommt der Vertrag übrigens nicht
gemäß ursprünglicher Antragsannahme zustande, sondern gar nicht. Hätte der
Kunde widersprochen, so hätte er natürlich im November 2000 auch nirgendwo
sonst mehr einen Vertrag mit 4 % Garantiezins abschließen können, evtl. aber
noch bis zum 30.06.2000, wenn der Versicherer sich früher (bis 06/2000)
gemeldet hätte und ihn nicht erst mit dem Versicherungsschein im November
2000 überrascht hätte.

Hatte jemand ähnliche Fälle oder auch solche, bei denen sich der Versicherer
anders verhalten hat? Wurden evtl. bei anderen VU in der ersten
Jahreshälfte 2000 maximal zum 30.06.2000 noch Rentenversicherungsverträge
abgeschlossen mit Einmalbeitragszahlung und sofortigem Rentenbeginn per
01/2001?

Evtl. wäre es auch hilfreich, wenn entsprechende Erfahrungen über in 2003
abgeschlossene Rentenversicherungen mit Einmalbeitrag und Sofortrente ab
frühestens 01.07.2004 (also 6 Monate nach Absenkung des Rechnungszinses auf
2,75 %) vorliegen.

Leider hat der Versicherer zuletzt die Gesamtverzinsung unter 4 % gesenkt,
wodurch die Gesamtrenten einschl. Überschussrente bei dem Vertrag mit 3,25
% Rechnungszins unter die beantragte und zunächst angenommene Garantierente
mit 4 % gefallen ist.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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