GKV-Vermittlung von Zusatztarifen gewerblich

06.04.2010 11:14:15

Hallo Listenteilnehmer,

nach einem neuen BFH-Urteil I R 8/09 vom 03. Februar 2010 ist die
Vermittlung von PKV-Zusatztarifen durch die PKV eine gewerbliche Tätigkeit.
Aus Wettbewerbsgründen (mit Maklern) ist sie zu versteuern. Der BFH hat es
ausdrücklich offengelassen, ob auch das VVG (Vermittlerpflichten) bzw. die
Vermittlerrichtlinie einzuhalten sind. Aus den Gründen:

Denn mit der Vermittlung privater Zusatzversicherungen übt sie jedenfalls
eine Tätigkeit aus, die sich von der gewerblicher Versicherungsmakler nicht
unterscheidet. Auch diese können den bei der Klägerin versicherten Personen
Zusatzversicherungsverträge, z.B. über die Wahlarztbehandlung im Krankenhaus
oder den Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus, vermitteln. Bliebe die
Tätigkeit der Klägerin unbesteuert, könnte dies zu Wettbewerbsnachteilen
privater Versicherungsmakler gegenüber der Klägerin führen. Es handelt sich
damit um eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG. ...
Es kommt daher nicht darauf an, ob das Vermitteln der Versicherungen eine
(selbst geschaffene) öffentliche Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen ist,
wie dies die Klägerin als Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums und
dessen nachgeordneter Behörden darstellt. Ebenso ist im Streitfall
unerheblich, dass für die Klägerin das Versicherungsprivatrecht und/oder die
sog. Europä[Name ausgeblendet] Vermittler-Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002
(Amtsblatt der Europäischen Union 2003 Nr. L 9, 3) möglicherweise nicht
gelten und sie bei ihrer Vermittlertätigkeit der Aufsicht ihres
Verwaltungsrates unterliegt. Es spielt auch keine Rolle, ob der Gesetzgeber
den gesetzlichen Krankenkassen deshalb die Möglichkeit eingeräumt hat,
private Zusatzversicherungen zu vermitteln, um sie bei der Wahrnehmung ihrer
öffentlichen Aufgabe zu unterstützen und zu stärken. Maßgeblich ist allein,
ob ihrer Tätigkeit eine (potentielle) Wettbewerbsrelevanz zukommt. Eine
solche besteht hier jedoch schon deshalb, weil die Klägerin Produkte
vermittelt, die auch von privaten Versicherungsmaklern an gesetzlich
Versicherte vermittelt werden können. ...

Urteilstext:
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2010.3.31/1R809.html

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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