Geld zurück bei Widerruf der Restschuldversicherung

24.12.2009 10:46:53

Hallo Listenteilnehmer,

Verbraucher können auf Rückabwicklung bestehender und sogar bereits
vollständig abgewickelter Verträge (zurückgezahlter bzw. umgeschuldeter
Darlehen) hoffen, informiert die Verbraucherzentrale Thüringen. Allerdings
droht zum Jahresende in manchen Fällen Verjährung.

Darlehen mit Restschuldversicherung sind nach Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (BGH) vom 15.12.2009 - Az. XI ZR 45/09 - nämlich oft ein
verbundenes Geschäft, bei dem korrekt über das Widerrufsrecht beider
Verträge belehrt werden muss. Da die Banken vom Gegenteil ausgegangen sind,
wurde in aller Regel keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt.

"Auf Grund der BGH-Entscheidung muss im Darlehensvertrag über die besonderen
Folgen eines Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft informiert werden.
"Diese Information wird aber in den meisten Fällen fehlen, so dass die
Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist und damit der Vertrag ohne
Einhaltung der Widerrufsfrist von 2 Wochen widerrufen werden kann",
resümiert Eckehard Balke von der Verbraucherzentrale Thüringen."Rechtsfolge
wäre, dass beide Verträge - das Darlehen und die Restschuldversicherung -
rückabzuwickeln sind." Bei noch laufenden Verträgen bedeutet ein Widerruf
allerdings auch, das der Kredit zurückgezahlt werden muss. "

Auch das wäre bei derzeit niedrigen Zinsen womöglich vorteilhaft, zumal
keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist, und die Prämien der
Restschuldversicherung obendrein zurückzuerstatten sind. Alleine das sind
bei normalen Verbraucherkrediten (z. B. Ratenkrediten) oft bis zu mehreren
tausend Euro, zzgl. Zinsen.

"Nach Auffassung der Thüringer Verbraucherschützer wären damit auch
Verträge, die bereits zurückgezahlt wurden, widerrufbar und rückabzuwickeln.
Die Bank könnte sich aber ggf. auf die dreijährige Verjährungsfrist berufen,
damit wäre für Darlehensnehmer, die derartige Darlehen im Jahr 2006 abgelöst
oder umgeschuldet haben, Eile geboten. Mögliche Ansprüche könnten zum Ende
diesen Jahres verjähren.

Eine Verjährung könnte aber nur gehemmt werden, wenn seitens der Bank auf
die Einrede der Verjährung verzichtet würde oder zumindest entsprechend §
203 BGB die Aufnahme von Verhandlungen bezüglich des Widerrufes und der sich
daraus ergebenden Rückabwicklung der Verträge bestätigt würde. Andernfalls
bliebe nur die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruches
oder die Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Dabei müßte aber
die Klage bzw. das Schreiben an den Ombudsmann spätestens am 31.12.2009
zugegangen sein. "

vgl.:

http://www.vzth.de/UNIQ126164623418758/link655691A.html

Bei der Verjährung wird vorsichtshalber von der normalen Frist ausgegangen -
womöglich gilt aber auch eine weit längere von 10 Jahren oder mehr.

Die Verbraucherzentrale Thüringen stellt auf ihre Homepage einen
entsprechenden Musterbrief für die Erklärung des Widerrufes des verbundenen
Geschäftes sowie die Anschriften der Ombudsleute der einzelnen
Bankenverbände zur Verfügung. Dieser Musterbrief gilt speziell nur Verträge,
bei denenen das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde.

Musterbrief an die Bank:

http://www.vzth.de/mediabig/95181A.doc

Anschriften der Ombudsstellen:

http://www.vzth.de/mediabig/95191A.doc

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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