INFO: Ergebnisse Vermittlungsausschuss

23.12.2003 12:56:16

Liebe Listenteilnehmer,

anbei erhalten Sie die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses mit den
Änderungen für 2004 zur Information.

Ergebnisse aus dem Vermittlungsausschuss

Folgende Ergebnisse wurden in der Sitzung des Vermittlungsausschusses am
14./15. Dezember 2003 erzielt:

I. Haushaltsbegleitgesetz 2004

1. Vorziehen der Steuerreform
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 sieht das Vorziehen der für das Jahr
2005 vorgesehenen Senkung des Einkommensteuertarifs auf das Jahr 2004
vor. Folgende Regelung wurden zum 1. Januar 2004 vereinbart:
* Anhebung des Grundfreibetrages wie vorgesehen auf 7.664 Euro
* Absenkung des Spitzensteuersatzes auf 45 %
* Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 16 %

2. Halbjahres-AfA
Die Regelung zur sog. Halbjahres-AfA wird gestrichen, stattdessen wird
eine monatsgenaue Abschreibung vorgeschrieben.
3. Gebäude-AfA
Änderungen schlägt der Vermittlungsausschuss darüber hinaus im Rahmen
der erhöhten AfA bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen
Entwicklungsbereichen sowie für Baudenkmale vor.
4. Veräußerungsgewinne
Weitere Empfehlungen betreffen die Steuerfreiheit von
Veräußerungsgewinnen bei Steuerpflichtigen ab dem 55. Lebensjahr und von
Veräußerungsgewinnen im Rahmen des Verkaufs von Anteilen an
Kapitalgesellschaften.
5. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmern vermindert sich
von 1.044 auf 920 Euro.
6. Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2004 in einem Schritt und
auf einen einheitlichen Satz von 30 Cent / Entfernungskilometer
abgesenkt. Mehr als 4.500 Euro können nur dann als Werbungskosten
abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Kraftwagen benutzt. Bisher
lag diese Grenze bei 5.112 Euro pro Kalenderjahr. Bei Flugreisen kann
die Entfernungspauschale nach wie vor nicht angesetzt werden.
7. Sparerfreibetrag
Der Sparerfreibetrag im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen
vermindert sich von 1.550 (Alleinstehende) / 3.100 Euro (Ehegatten) auf
1.370 /2.740 Euro.
8. Vermietung und Verpachtung
Künftig wird die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung bereits dann in einen entgeltlichen und einen
unentgeltlichen Teil aufgeteilt, wenn das Entgelt für die Überlassung
einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen
Marktmiete beträgt. Bisher lag die Grenze genau bei 50 Prozent.
9. Grenzbetrag für die eigenen Einkünfte volljähriger Kinder
Der Betrag ist an den Grundfreibetrag gekoppelt. Weil der
Grundfreibetrag bereits zum 1. Januar 2004 auf 7.644 EUR angehoben wird,
bleibt es bei der Folgeänderung zum Vorziehen der Tarifsenkung.
10. Anhebung der Einkommensgrenzen beim Unterhaltsfreibetrag (§ 33a
EStG)
Der Betrag ist an den Grundfreibetrag gekoppelt. Weil der
Grundfreibetrag bereits zum 1. Januar 2004 auf 7.644 EUR angehoben wird,
bleibt es bei der Folgeänderung zum Vorziehen der Tarifsenkung.
11. Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage wird ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet.
Für Bauherren, die nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung
beginnen, und Erwerber, die nach dem 31. Dezember 2003 den notariellen
Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, gelten
zukünftig folgende Regelungen:
* Neubauten und Bestandserwerb werden einheitlich gefördert. Für
Ausbauten und Erweiterungen erfolgt keine Förderung mehr.
* Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum
von acht Jahren höchstens 1.250 EURO, die Kinderzulage 800 EURO.
* Begünstigt werden neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten
des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für
Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der
Anschaffung durchgeführt werden.
* Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden
Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf 70.000 EURO für
Alleinstehende sowie 140.000 EURO für Verheiratete abgesenkt. Für jedes
Kind erhöht sich der Betrag um 30.000 EURO. Maßgebend ist hierfür
zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe
der positiven Einkünfte.
* Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt
nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des
Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.
* Bauherren, die vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung
beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2004 den notariellen
Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch
Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des
Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht
Jahren.
* Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen
(z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die
Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen
Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der
Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten
beginnt.

12. Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§
13b UStG)
Diesbezüglich wurde folgendes vereinbart:

a) Die im Haushaltsbegleitgesetz 2004 vorgesehene Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers für alle steuerpflichtigen Grundstücksumsätze
bleibt unverändert. Neu: Zum Schutz des Leistungsempfängers ist die
Option zur Umsatzsteuerpflicht des leistenden Unternehmers im
notariellen Kaufvertrag zu erklären.

b) Keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung
von Gebäuden und Gebäudeteilen durch inländische Unternehmer.

c) Die Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für
Bauleistungen wird wie folgt modifiziert:
* Der Begriff der Bauleistung wird - in Anlehnung an das
Ertragsteuerrecht – im Umsatzsteuergesetz eigenständig geregelt.
Planungs- und Überwachungsleistungen werden ausdrücklich ausgenommen.
* Aus Gründen der Rechtssicherheit wird der Vorrang der
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei bestimmten Umsätzen
ausländischer Unternehmer vor der Regelung für Bauleistungen gesetzlich
verankert.
* Der Kreis der Steuerschuldner wird beschränkt auf Unternehmer,
die Bauleistungen erbringen.

d) Im Hinblick auf die EU-rechtliche Absicherung aller Neuregelungen ist
das Inkrafttreten erst mit Beginn des Kalendervierteljahres nach
Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union
im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vorgesehen.

e) Zu den Neuregelungen wird eine zwischen Bund und Ländern abgestimmte
Verwaltungsanweisung zeitnah erarbeitet
13. Weitere Empfehlungen
Weitere Empfehlungen betreffen die außerordentlichen Einkünfte, das
Bundeserziehungsgeldgesetz, die Umsatzsteuer, das Biersteuergesetz, das
Mineralölsteuergesetz, die Stromsteuer und die Erbschafts- und
Schenkungsteuer.

Im Rahmen der Vermögensbildung wird die Arbeitnehmersparzulage auf 18
Prozent (bisher 20 Prozent) der angelegten vermögenswirksamen Leistungen
reduziert und auf einen Höchstbetrag von 400 Euro (bisher 408 Euro)
reduziert. Im Beitrittsgebiet reduziert sich der Zulagesatz von 25
Prozent auf 22 Prozent. Kinder, die sich in einer Berufsausbildung
befinden oder ihren Wehr- / Zivildienst ableisten, werden im Rahmen des
Kindergeldrechts zukünftig berücksichtigt, wenn sie Einkünfte und Bezüge
von nicht mehr als 7.680 Euro (bisher: 7.188 Euro) erzielen.

Bei der Wohnungsbauprämie wird die Förderung von 10 Prozent auf 8,8
Prozent der Aufwendungen herabgesetzt.

Schließlich wird im Rahmen des Regionalisierungsgesetzes der den Ländern
für den öffentlichen Personennahverkehr zustehende Jahresbetrag für das
Jahr 2004 um zwei Prozent verringert. Geändert wird daneben das
Personenbeförderungs- und das Allgemeine Eisenbahngesetz.

II. Tabaksteuer
Der Vermittlungsausschuss hat sich auf eine Anhebung der Tabaksteuer für
Zigaretten zum 1. März 2004 geeinigt. Die weiteren Erhöhungsstufen
folgen am 1. Dezember 2004 (bisher 1. Oktober 2004) sowie am 1.
September 2005 (bisher 1. Juli 2005). Statt der ursprünglich geplanten
Erhöhung um 1,5 Cent je Erhöhungsstufe wird es lediglich Anhebungen um
1,2 Cent pro Zigarette geben. Die Steuer für Zigarren und Zigarillos
bleibt unverändert bei 1,4 Cent je Stück und 1,3 (1.3. bis 30.11.2004)
bzw. 1,4 Prozent (1.12.2004 bis 31.8.2005) des Kleinverkaufspreises.

Das sich aus der Tabaksteuererhöhung ergebende Mehraufkommen dient der
pauschalen Abgeltung von Aufwendungen der Krankenkassen für
versicherungsfremde Leistungen.

III. Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich auf eine
Ausweitung der Steueramnestie verständigt. Steuerunehrlichen Bürgern
soll die Rückkehr in die Legalität mit einem auf das Jahr 2002
erweiterten Erklärungszeitraum erleichtert werden. Soweit die
Steuerverkürzung nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, soll die
Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen sein. In der
strafbefreienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach
Kalenderjahren und zu Grunde liegenden Lebenssachverhalten zu
spezifizieren. Dabei gehen Unsicherheiten zu Lasten des Erklärenden.
Wenn der Finanzbehörde aus anderem Anlass Steuerverkürzungen bekannt
werden, wird zukünftig vermutet, dass der Erklärende diese Taten in
seiner strafbefreienden Erklärung nicht berücksichtigt hat. Diese
Vermutung kann nur widerlegt werden, soweit der Erklärende nachweist,
dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand seiner strafbefreienden
Erklärung waren. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bei dem Erklärenden
oder seinem Vertreter ein Außenprüfer bzw. Steuerfahndungsprüfer
erschienen ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies
wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
musste. Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung darf ohne
Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich nur für Zwecke der
Steueramnestie und für solche Verfahren verwendet werden, die sich auf
Besteuerungszeiträume nach 2002 beziehen.

Zielsetzung des Gesetzes ist es, Steuerunehrlichen durch eine attraktive
Regelung einen Anreiz zu bieten, dauerhaft in die Legalität
zurückzukehren.

Der im Vermittlungsausschuss gefundene Kompromiss orientiert sich an dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung. Ergänzend dazu wird die
Bundesregierung eine Erklärung zur Kapitalertragssteuer abgeben.

IV. Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz ("Korb II")

Folgende Einigungen wurden im Vermittlungsverfahren erzielt:

1. Besteuerung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (§ 8
b Abs. 8 KStG)
Das Halbeinkünfteverfahren wird an die besonderen Gegebenheiten der
Lebens- und Krankenversicherungsgesellschaften angepasst. Die
Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich zu 80 Prozent bei der
Ermittlung des Einkommens berücksichtigt. Ab dem Veranlagungszeitraum
2004 sind für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
Beteiligungserträge zu 100 % steuerpflichtig; dadurch werden Verluste
und Wertminderungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbesitz mit
steuerlicher Wirkung berücksichtigt. Lebens- und Krankenversicherungen
können rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2003 dazu optieren, dass die
Beteiligungserträge sowie Verluste und Wertminderungen im Zusammenhang
mit dem Beteiligungsbesitz zu 80 % steuerlich berücksichtigt werden. In
diesem Fall bleiben Verluste dieser Jahre "eingeschlossen", sie können
nicht über diesen Zeitraum rück- oder vorgetragen werden. Das
Organschaftsverbot bleibt erhalten.
2. Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG)
Die Grundsätze der Gesellschafterfremdfinanzierung, die bisher nur
galten, wenn eine ausländische Muttergesellschaft ein Darlehen an eine
inländische Tochtergesellschaft gegeben hat, wird auf alle Unternehmen
im Inland ausgedehnt und eine Freigrenze zur Schonung des Mittelstandes
von 250.000 Euro eingeführt. Die Verlustverrechnung im Jahr der
Entstehung wird unbegrenzt zugelassen. Dafür wird der Verlustvortrag für
Gewinne, die eine Million Euro / zwei Millionen Euro (Ehegatten)
übersteigen, eingeschränkt. Diese sind nur zu 60 Prozent verrechenbar.
Der Anwendungsbereich des § 8a KStG wird künftig auch auf beschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaften erstreckt.

Mit der Neuregelung wird die Gesellschafter-Fremdfinanzierung
europarechtskonform ausgestaltet.
3. Verlustverrechnungsbeschränkung (§ 10 d EStG)
* Die Höhe des mittelstandsfreundlichen Sockelbetrages, bis zu dem
der Verlustvortrag in voller Höhe mit dem laufenden Gewinn verrechnet
werden kann, beträgt 1 Mio. EUR .
* Die Höhe der Verrechnung des Verlustvortrags pro Jahr wird auf
60 % des laufenden Gewinns beschränkt.
* Der Verlustvortrag gilt nicht nur für die Einkommen- und
Körperschaftsteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer.

V. Koch-Steinbrück-Vorschläge
Der Vermittlungsausschuss einigte sich darauf, die Vorschläge der beiden
Ministerpräsidenten zum steuerrechtlichen Subventionsabbau in einem
Schritt (12 % zum 1. Januar 2004) umzusetzen. Zur Kürzung von
Finanzhilfen einigte sich die Arbeitsgruppe wie folgt: Grundsätzlich
wurde sich auf jährliche Abbaustufen ab 2004 von 4, 8 und dann 12 %
geeinigt. Wo es die jeweilige Maßnahme zulässt, sind auch schon in 2004
höhere Abbaustufen bis zu 6 % möglich.

VI. Gesetz zur Reform der Gewerbesteuer
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich auf einen
Kompromiss zur Reform der Gewerbesteuer geeinigt. Danach bleibt es im
Wesentlichen beim geltenden Recht: Eine Ausweitung der Gewerbesteuer auf
Freiberufler und Selbstständige wird es ebenso wenig geben wie eine
stärkere Berücksichtigung ertragsunabhängiger Elemente wie Zinsen,
Pachten, Mieten und Leasingraten.

Die Gemeinden werden zur Erhebung einer Gewerbesteuer als Gemeindesteuer
verpflichtet. Die Gewerbesteuerumlage wird von derzeit 28 Prozent auf 20
Prozent zurückgeführt. Durch die Absenkung der Gewerbesteuerumlage ab
dem Jahr 2004 erhalten die Kommunen die ihnen zugesagte Entlastung von
rd. 2,5 Mrd. EUR im Jahr 2004 und rd. 3 Mrd. EUR mit leicht steigender
Tendenz ab dem Jahr 2005. Damit wird die Gewerbesteuerumlage auf des
Niveau vor Steuersenkungsgesetz zurückgeführt, ab dem Jahr 2006 ergibt
sich sogar eine um weitere 6 Basispunkt verringerte Umlage.

Die Arbeitsgruppe einigte sich auf folgende weitere Maßnahmen:
* Die Einschränkungen beim Verlustvortrag sollen auf die
Gewerbesteuer durchschlagen. Fehlbeträge aus früheren
Erhebungszeiträumen können künftig nur noch bis zu 1.Mio EUR
uneingeschränkt mit positivem Gewerbeertrag verrechnet werden. Höhere
Fehlbeträge sind bis zu 60 % verrechenbar.
* Daneben wirkt sich die geänderte Rechtslage bei der sog.
Gesellschafter-Fremdfinanzierung auf die Gewerbesteuer aus. Bisher
unterlagen derartige Vergütungen beim Schuldner nur der hälftigen
Hinzurechnung als Dauerschuldzinsen. Künftig kommt es vollen
Hinzurechnung im Rahmen der Gewinnermittlung.
* Schließlich soll es zur vollen Angleichung der
Organschaftsregelungen im Körperschaftsteuer und Gewerbesteuerrecht
kommen. Fehlbeträge, die eine Organgesellschaft aus Zeiten vor
Begründung der Organschaft hat, dürfen – wie im Körperschaftsteuerrecht
– nicht mit laufenden Gewinnen der Gesellschaft verrechnet werden.
Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2004 in Kraft treten.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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