KFZ Zulassung

28.07.2016 15:28:00

Einen schönen guten Tag liebe Kollegen,

folgende Situation: Kunden wurde von Kfz-Versicherer
gekündigt. Braucht nun eine eVBÜ.

Europa, Cosmos übernehmen Versicherungsschutz – allerdings
mit Vorkasse Jahresbeitrag.

Fällt euch ein VU ein, der die Vorkasse auf z.B. einen
Vierteiljahresbeitrag reduziert?

Mit besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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28.07.2016 15:46:00

probieren Sie es mal bei der Itzehoer

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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28.07.2016 15:48:00

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

ich befürchte, die Kündigung ist nur die halbe Wahrheit, sonst sollte es nur
geringe Probleme geben, neu ein zu decken.
Falls noch nicht geschehen, sollten Sie klären, wie es mit der Bonität Ihres
Kunden aussieht, vielleicht liegt ja den von Ihnen angfragten Versicherern
hierzu schon ein Ergebnis vor. Mit negativer Bonitätsauskunft dürfte Ihr
Anliegen kaum durchsetzbar sein.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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28.07.2016 16:11:00

Moin moin,

ja die Itzehoer macht keine Boni Prüfung!
Wenn nur Haftpflicht gewünscht ist ohne Vorkasse auf Jahresbetrag, da gibt
es mehrere VU von.
Beispiele: Generali, Volkswohl Bund, SV Sparkassen Versicherung, R+V....

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
 
Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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28.07.2016 16:21:00

D.H. Finanz Service-Center
unabhängiger Versicherungsmakler

[Name ausgeblendet]

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29.08.2016 09:54:00

In der Haftpflichtversicherung besteht Kontrahierungszwang, § 5 Abs 4 PflVG:
https://dejure.org/gesetze/PflVG

"(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche
Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß
des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem
Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen

1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung
angefochten hat,
2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist
oder
3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt
eines Versicherungsfalls gekündigt hat."

Es dürfen also nur Versicherer mit negativen Vorerfahrungen (siehe Nr. 1 bis
3) den Antrag ablehnen, alle anderen müssen anbieten und das im Rahmen ihres
Geschäftsplanes (Satz 1).
Will meinen auch mit den ratierlichen Zahlungsweisen, die sie anbieten (1/2,
1/4 & ggf. 1/12).

Anders sieht es aus sobald eine Kaskoversicherung gewünscht ist, da besteht
kein Kontrahierungszwang (die Haftpflicht muss gleichwohl angenommen
werden).

Geeignete Software bietet im übrigen entsprechende "automatische" Hilfen ...

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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29.08.2016 11:29:00

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

meines erachten bezieht sich aber nur auf die gesetzliche Mindestdeckung...

Noch mal zur ERGO:

Bei mir liegt noch das Änderungsschreiben für meine
Verm.-schadenversicherung von der ERGO rum....wie haben Sie

das eigentlich gelöst? Ist die ERGO auf Ihr Schreiben eingegangen?

Lieben Dank,

[Name ausgeblendet]

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29.08.2016 11:58:00

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

1. Kfz
Ja - Mindestdeckung und die genügt dem Gesetzgeber (!).
Der VN hatte über Wochen kein Geld (daher gekündigt, das geht bekanntlich so
einfach nicht und dauert) und hat kein Geld (ein Jahresbeitrag ist Ende Juli
Prämie für gut 5 Monate und damit nicht einmal das Doppelte einer
Quartalsprämie).

2. ERGO
Bis dato keine Antwort
Hier brennt die Hütte und die Angelegenheit ist für mich nicht dringlich.
=> Umschreibung bis 3/2017
=> bisher eingeschlossen und Hauptfälligkeit erst Ende Dezember
=> wirksamer Widerspruch gegen den Wunsch auf Änderungskündigung liegt vor
=> ERGO erfüllt mangels Antwort bis Heute u.a. eine Nebenpflicht aus Vertrag
nicht!
Mein Vertrag ist dort 20 Jahre schadensfrei, d.h. damit macht ein
Versicherer gerne weiter Geschäfte.
Zur Situation der ERGO:
http://www.wiwo.de/unternehmen/versicherer/ergo-womit-der-versicherer-zu-kaempfen-hat/1384

3. Gesamtmarkt
Ich habe in diesem Jahr alleine im Zuge der LVAG-Reform zwei Änderungen von
Courtagezusagen großer Konzerne nicht unterschrieben, da diese wesentlich
und weit über den gesetzlichen Änderungsbedarf hinaus mannigfaltige
Verschlechterungen enthielten, insbesondere:
a) Einbehalt der Stornoreserve auch bei fehlendem Sicherungsbedarf
(mangelnde Rückzahlungsvereinbarung seitens des Versicherers, d.h. der
Versicherer erhält bei Wegfall des Sicherungsinteresses bis zur Rücknahme /
Kündigung der Courtagezusage ein kostenloses Vermittlerdarlehn)
b) Vereinbarung einer Vertrauensschadensversicherung (die muss ein Kreditor
selbst bezahlen oder eben seine Schuldner (Vertriebspartner, insb.
3-Buchstaben-Firmen wie MEG & co)) besser auswählen, natürlich ebenfalls
nicht an den Sicherungsbedarf gekoppelt (d.h. die Prämie wird fällig auch
wenn kein Geschäft kommt) - so generiert man cross-selling.
Pikant:
Trotz Angebot einer pro-rata-Zahlung (also einer Stundung der
Abschlusscourtage - die wird bekanntlich mit Vertragsschluss fällig) bis zur
jeweiligen Ratenzahlung durch den VN) wollte man keinen "passenden" Vertrag
anbieten!
Die Namen:
HDI
R+V

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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