Klauseln Unfallversicherung Bewusstseinsstörung

01.05.2018 19:06:22

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

um nun ohne Umschweife zu meiner ernsthaften Frage zurückzukommen:

Sie schreiben in anderem Zusammenhang - wie unten auszugsweise
wiedergegeben - zur BB:

"Sorry, aber da kann ich einen Versicherer nicht mehr empfehlen."

nachdem dieser aufgrund der Klausel für Ausschluss von Unfällen infolge
Bewusstseinsstörungen in einem einschlägigen solchen Fall die Leistung - wie
es mir scheint vermutlich rechtmäßig - verweigert hat.

Dazu also die Frage: welchen Unfallversicherer kann man im Hinblick darauf
empfehlen?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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03.05.2018 10:12:56

Guten Morgen Herr [Name ausgeblendet],

da diese Konzept m.W. nur Fairsicherungsbüros, -läden und -makler anbieten können, die in einer eG bzw. einem Verein angeschlossen sind - Fairsicherung® - Die Marke der unverwechselbaren Beratung und Betreuung für Versicherungen -, habe ich den VR unkenntlich gemacht.

Es mag sein, dass das Thema Bewusstseinsstörung nicht zu 100 % abgedeckt ist, deswegen gleich vorab: Ich werde mich an der nachfolgenden Diskussion nicht beteiligen und auch keine weiteren Fragen Ihrerseits beantworten. Sie haben also das letzte Wort.

Aber zumindest ist der folgende Vers-Schutz besser als der von der Baden-Badener:

" Geistes- und Bewusstseinsstörungen durch Herz-Kreislaufstörung, Schlaganfall, Übermüdung, Alkohol oder Medikamente
1. Abweichend von AUB 2012 N.N. sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit oder Einnahme von Medikamenten verursacht sind, versichert.
Bei Bewusstseinsstörungen, die infolge von Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,6 Promille liegt.
2. In Abänderung der AUB 2012 N.N. fallen auch Unfälle unter den Versicherungsschutz, die durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt, epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle verursacht wurden.
3. Der Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit), das Einschlafen infolge einer Übermüdung, Schlafwandeln, Ohnmachtsanfälle oder Erschrecken werden nicht als Bewusstseinsstörungen angesehen.
4. In Ergänzung zu Absatz 1 dieser Bestimmung bleiben Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
5. In Abänderung der AUB 2012 N.N. besteht kein Ausschluss für Blutungen aus inneren Organen oder Gehirnblutungen.

Glück auf!

[Name ausgeblendet]

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