Konkurrenzlos günstige LKW-Einstufung im Werkverkehr anstelle Güterverkehr mit späterer Korrektur u. Prämien-Nachforderung!?
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
so etwas ist uns noch nicht untergekommen:
obwohl ein fremder Ausschließlichkeitsvermittler auf Grund gleichzeiti-
gen Abschlusses der Betriebs-Haftpflicht- sowie Verkehrs-Haftungs-Ver-
sicherung für Frachtführer von fremden Auftraggebern wusste, versicher-
te er die Fracht-Führer-LKW’s gleichzeitig “konkurrenzlos günstig“ als
LKW’s im Werkverkehr!?
Grenzt das nicht schon an arglistige Täuschung, wodurch der Kunde von
den LKW-Versicherungen rückwirkend zurücktreten bzw. diese anfechten
kann? Welche Prämie stünde dann dem Versicherer höchstens zu?
Die Gesellschaft wurde darauf aufmerksam gemacht u. will jetzt rück-
wirkend für alle LKW’s Güterverkehr dokumentieren und tausende Euro’s
Prämie nachfordern!
Was wäre wenn ein selbstverschuldeter Verkehrsunfall eingetreten wäre?
Hätte der Versicherer trotzdem leisten müssen u. wäre der Versiche-
rungsnehmer dann nicht regreßpflichtig? Wenn doch, kann der Ausschließ-
lichkeitsvermittler entsprechend auf Schadenersatz in Anspruch genommen
werden? Hat der Frachtfuhr-Unternehmer unwissend einen Straftatbestand
erfüllt, weil er mit unzureichendem Vers.-Schutz u. unzutreffenden Ver-
sicherungsnachweisen gegenüber Auftraggebern tätig geworden ist.
Auf Ihre Antworten sind wir sehr gespannt.
Mit kollegialem Gruß
[Name ausgeblendet]
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