LVM: vorsätzliche Mißachtung der §§ 164 ff BGB (Maklervollmacht)

09.04.2011 11:19:15

Der LVM wurde unter Vorlage der Maklervollmacht eine firstgerechte Kündigung
zum Ablauf ausgesprochen.

Aus der Antwort datiert auf den 7.4.2011:
"Wir ... versenden ... keine Vertragsinformationen."
"Den Schriftwechsel hierzu werden wir ausschließlich mit unserem Kunden
führen."

Deutlicher kann man das Rechtsinstit der Stellvertretung unter Vorlage einer
Vollmacht gem. §§ 164 ff BGB sowie die Rechtsstellung des Maklers gem. § 59
Abs. 3 VVG und des Sachwalterurteils des BGH nicht mißachten.
Wenn ein Versicherter einen Makler beauftragt muß jeder Versicherer die
vorgelegte Vollmacht im vorgelegten Umfang anerkennen, und soweit von der
Vollmacht umfasst die gewünschten Auskünfte erteilen und den Schriftverkehr
(zumindest in Kopie) über den Makler führen.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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