Maklerauftrag - Culpa in contrahendo

03.03.2010 10:19:10

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Überprüfung von zahlreichen Versicherungsmakleraufträgen, sind uns
immer wieder folgende Formulierungen aufgefallen:

Zitate:
1. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des
Versicherungsmaklers trägt gewohnheitsrechtlich das
Versicherungsunternehmen. Sie ist Bestandteil der Versicherungsprämie.

2. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit des Maklers
trägt gewohnheitsrechtlich der Versicherer. Sie ist Bestandteil der
Versicherungsprämie. Durch die Beauftragung des Maklers entstehen dem
Auftraggeber daher keine zusätzlichen Kosten.

3. Die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des
Versicherungsmakler trägt kraft Übung des Versicherungsvertragsrechts das
Versicherungsunternehmen. Sie ist Bestandteil der Versicherungsprämie, so
dass dem Auftraggeber durch den Versicherungsmaklervertrag keine
zusätzlichen Kosten entstehen.

4. Die Leistungen des Versicherungsmaklers werden durch die von den
Versicherungsgesellschaften gezahlten Courtagen abgegolten. Aus diesem
Grunde entstehen dem Auftraggeber durch die Zusammenarbeit mit dem
Versicherungsmakler keine zusätzlichen Kosten.

Diese Aussagen fanden wir in den meisten "Musterverträgen". Wir sollten uns
darüber Gedanken machen. Nach unserer Rechtsauffassung sind diese
Formulierungen problematisch.

Wir formulieren so:
Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem
Versicherungsunternehmen entstehen dem Auftraggeber keine Kosten für die
Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers. Die Vergütung für die
Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers (Courtage des
Versicherungsmaklers) ist kalkulierter Bestandteil der Versicherungsprämie.
Diese wird von der jeweiligen Gesellschaft an den Makler weitergeleitet.

Eventueller Zusatz:
Eine Beratung, bzw. Vermittlung, mit einer entsprechenden
Honorarvereinbarung ist von Gesetzgeber gewünscht und in der Verordnung über
die Versicherungsvermittlung und –Beratung
(Versicherungsvermittlungsverordnung -VersVermV) vorgesehen. Soweit eine
Regelung zur Honorarberatung getroffen werden soll, bedarf dies einer
gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

Nur mal so - obwohl heute kein Freitag ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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