PPV für zeitweise Beihilfeberechtigte

17.04.2004 17:11:11

Hallo Liste,

§ 23 SGB XI sagt:

"3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch
auf Beihilfe haben, sind zum Abschluss einer entsprechenden
anteiligen beihilfekonformen Versicherung im
Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach
§ 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind."

Das wäre dann in der Regel der Tarif PVB. Welcher Tarif (PVN oder PVB) muß
aber abgeschlossen werden, wenn die Beihilfeberechtigung nur auf Zeit
besteht, also insbesondere mit der Pensionierung endet. Letztlich ist ja
nicht auszuschließen, dass trotz eintretender Pflegebedürftigkeit keine
Pensionierung erfolgt, weil z. B. der Dienst weiter ausgeübt werden kann.
Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass PVB ausdrücklich neben der 30%
Leistung auch die 50% Leistung vorsieht, die ja nur in den (selteneren)
Fällen greifen kann, wo trotz Pflegebedürftigkeit keine Versetzung in den
Ruhestand erfolgt.

Es gibt aber Fälle, vo der Versicherer bei eintretender (vorübergehender)
Beihilfeberechtigung einen bestehenden Tarif PVN nicht in den PVB umstellt,.
weil (sh. Wortlaut § 23 (3) SGB XI) davon auszugehen sei, dass mit
eintretender Pflegebedürftigkeit auch die Pensionierung erfolgt und damit
die Beihilfeberechtigung endet. Diese Argumentation erscheint mir nicht
unbedingt stichhaltig.

Wie ist die Einschätzung der Listenteilnehmer zu dieser Frage? Die
Umstellung in den PVB würde ja - u. U. für viele Jahre - eine deutliche
Beitragsersparnis darstellen. Gibt es Erfahrung zur Praxis in
PKV-Unternehmen? Wer hat hier schon einmal deshalb mit einem PKV-Unternehmen
diskutiert - und was waren die wechselseitigen Argumente und das Ergebnis?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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