Rechtsschutzversicherung Ärzte Gemeinschaftspraxis - Doppelversicherung??

17.02.2004 11:00:30

Hallo, liebe Listenteilnehmer,
ich habe zur Zeit folgenden Sachverhalt zu klären:

Es geht um eine Partnerschaft (Gemeinschaftspraxis - 1 Abrechnung mit der
KZV) von zwei Zahnärzten. Jeder von denen
hat bis heute einen eigenen Rechtsschutzvertrag (Privat-, Berufs- und
Verkehrs-RS für Selbständige §28 ARB94 - der andere
Vertrag das gleiche, nur §28 ARB2000) . Die erste Ungereimtheit sind die
jährlichen Meldebögen. Hier wurde
bei jedem Versicherer die komplette Anzahl der Mitarbeiter angegeben.
Dementsprechend hoch sind natürlich bei jedem Arzt
die Prämien für die Rechtsschutzversicherung.
Der Abschlussgrund für zwei verschiedene Versicherer war der, dass die
beiden Ärzte unbedingt die Streitigkeiten untereinander
mitversichert haben wollten. Und dies, so wurde es denen damals gesagt,
würde nur dann gehen, wenn zwei getrennte
Verträge bestehen.

Jetzt habe ich von verschiedenen Rechtsschutzversicherern unterschiedliche
Auskünfte erhalten:

1. Laut Auskunft des ersten Versicherers besteht hier eine
Doppelversicherung (weil ja die MA doppelt gemeldet wurden)
Das würde nicht gehen, es müsste ein Vertrag aufgehoben werden.

2. Laut Auskunft des zweiten Versicherers müssen bei jedem Arzt in den
Meldebögen die gesamten Mitarbeiter aufgeführt werden,
da ja keine Trennung der Mitarbeiter möglich ist. Es sei denn, dass die
Mitarbeiter mit Namensnennung konkret einem Arzt
zugeordnet werden können. Die beiden Verträge könnten so weiter geführt
werden.

Ist es möglich, die Verträge aufrecht zu erhalten, um die Streitigkeiten
untereinander mitversichert zu lassen?
Das würde der Auskunft unter 1. widersprechen, aber den Punkt 2 bestätigen.

Welche Aussagen sind denn korrekt? Hat jemand evtl. eine ähnlichen Fall
schon gehabt? In den ARB sind solche Fälle ja nicht geregelt.
Weiss jemand von Euch, in welchen Gesetzten (BGB?) solche Fälle geregelt
sind?

Ich bedanke mich im Voraus für Eure Antworten

Charly [Name ausgeblendet]

[Name ausgeblendet]

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