Schutz des Versicherers vor seinen unredlichen Vertretern

30.04.2008 12:26:18

Hallo Listenteilnehmner,

in einem hier

http://www.versicherungsjournal.de:80/mehr.php?Nummer=96411

besprochenen BGH-Urteil wurde ein Versicherer verurteilt, der wegen
vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung im BU-Fall zurücktreten wollte.
Der Vertreter hatte vom Antragsteller genannte Rücken- und Kniebeschwerden
als unerheblich bezeichnet und mit dieser Begründung nicht in die
Gesundheitsangaben aufgenommen. Der Versicherer meinte dann, der Kunde habe
erkennen müssen, dass der Vertreter zu solchen Aussagen nicht berechtigt
war.

Wenn nun der Versicherer zahlen muss, und der Vertreter dies durch solche
unberechtigten Aussagen verursacht hat, dann kann er doch vom Vertreter
Schadenersatz verlangen? Selbst die üblichen Haftungsfreistellungen gelten
ja nur, wenn der Vertreter beim Kunden einen Schaden verursacht - hier aber
erhält der Kunde ja seine BU-Rente und nur der Versicherer hat den Schaden.

Kommen solche Schadenersatzforderungen gegen Vertreter häufiger vor? Oder
dürfen Vertreter sich womöglich aufgrund ihrer Schulung berechtigt halten,
solche falschen einscränkeneden Aussagen bei der Antargsaufgnahe zu äußern?
Und wenn letzteres, kann man dann nicht als Versicherer den Schulungsleiter
haftbar machen? Oder dürfen diese sich womöglich auch berechtigt wähnen, auf
diese Weise zu schulen?

Und wenn so geschult würde, wie ist es dann zu erklären, dass die
Versicherer erst einmal versuchen, vom Vertrag zurückzutreten, und sich -
bis zum BGH - verklagen zu lassen, statt die Fakten zunächst mit ihrem so
geschulten Vertreter abzuklären?

Das Verfahren zeigt auch - Vertreter lügen, um zum Abschluss zu kommen, und
Kunden müssen ganz kritisch sein, dürfen ihm keinesfalls trauen, sondern
müssen sich selbst überlegen, ob der Vertreter jeweils gelogen hat bzw. ob
er wohl zu den Aussagen berechtigt war, die er äußert. Versicherer zögern
nicht, die Gerichte im Streit mit dem Kunden entscheiden zu lassen, damit
diese den Versicherer (und nicht etwa den Kunden) vor den Folgen des
unredlichen Tuns ihrer Versicherungs-Vertreter schützen. Wenn der Kunde
hier durch eigenes Nachdenken erkennen kann, dass der Vertreter die
Unwahrheit sagt oder zu den Ausagen nicht berechtigt sein dürfte, dann wird
dies dem Kunden zur Last gelegt und er verliert ggf. seinen
Leistungsanspruch. Und im Gegensatz zum Makler hat er dann nicht einmal mehr
einen Schadenersatzanspruch.

Da dem Vertreter praktisch durch solches Verhalten keinerlei Nachteil
entsteht, kann der Kunde sich nur beim haftenden Makler sehr sicher sein,
dass dieser zu Haftungsvermeidung redlich handelt.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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