Zugriff auf Erspartes für die Enkel

04.05.2020 09:42:44

Hallo Zusammen,

in Altersvorsorgeprodukten für Kinder, sparen häufig Großeltern
für ihre Enkel. Sie übernehmen direkt oder indirekt die Einzahlung
der Beiträge.
Benötigen sie im Alter finanzielle Unterstützung eines Sozialhilfeträgers,
kann dieser gegenüber den Enkeln Anspruch auf Rückzahlung der
Beiträge haben. (Entscheidung des OLG Celle, Az.:6U 76/19)

Sind hier Möglichkeiten bekannt, diese [Name ausgeblendet] zu entschärfen oder
sehen Sie in solchen Fällen nur die gute alte Barzahlung an den Überweiser
als richtige Lösung ?

Grüße

[Name ausgeblendet]

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04.05.2020 11:36:19

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

wenn der Betreffende die Beiträge als Versicherungsnehmer selbst zahlt und
die Enkel nur Begünstigte der Versicherungsleistung sind, liegt in Form der
Beiträge schon gar keine Schenkung vor.

Damit der Sozialhilfeträger die Versicherung nicht kündigen und den
Rückkaufswert einziehen kann, wäre etwa ein Rückkaufswert auszuschließen,
etwa durch eine Rentenversicherung mit Rentenbeginn Alter 27 auf die Enkel
ohne Todesfalleistung, aber mit Kapitalabfindungsrecht bei Rentenbeginn.
Dann ist auch das Kapital der Versicherung für den Sozialhilfeträger
unverwertbar.

Oder es ist ein angemessenes Entgelt für eine erbrachte Leistung und damit
gerade keine Schenkung - also etwa Vergütung oder Aufwandsentschädigung für
z.B. Fahrtkosten an die Eltern für Erledigung von Einkäufen oder an die
Kinder für die regelmäßige Hilfe bei der Gartenpflege oder Hausarbeit oder
für das Ausführen des Hundes, damit man keinen Hundesitter bezahlen muss.
Dann ist die Zahlung an die Enkel zudem noch als haushaltsnahe
Dienstleistung steuerlich geltend zu machen (und darf dazu gar nicht in bar
erfolgen). Bei den Enkeln wird sie mangels weiterem Einkommen ja steuerfrei
sein, auch von der Umsatzsteuer.

Damit geht es natürlich auch viel einfacher mit dem Sparbuch bei der Bank
auf den Namen der Enkel, auf die die Vergütung (statt Schenkung) direkt
überwiesen wird, und dann bei der EKSt-Erklärung der Rentnerin geltend
gemacht, mit 20 % Steuer-Anrechnung für haushaltsnahe Dienstleistung.

Der Hund muss zu Hause abgeholt werden, nicht gebracht - wo er dann
ausgeführt wird, ist aber egal, jedenfalls dem Finanzamt, nicht unbedingt
dem Hund.

Es muss aber für die Abziehbarkeit als haushaltsnahe Dienstleistung ein
Vertrag (auch mündlich, besser schriftlich dokumentiert) zugrunde liegen und
eine Rechnung gestellt werden, und die Vereinbarung muss einem Vergleich mit
am Markt angebotenen Leistungen Dritter (also etwa gewerblicher Gärtner oder
Hundesitter oder Minijober) standhalten, vgl. FG des Saarlandes, Urteil v
15.5.2019, 1 K 1105/17. Damit es nur einfach keine Schenkung ist, reicht
ggf. auch weniger als was das Finanzamt bei haushaltsnahen Dienstleistungen
als Voraussetzung verlangt.

Wo jemand anderes in der Lage ist, eine Gegenleistung zu erbringen, und der
Anstand es nicht erfordert, sollte man niemals etwas schenken. Außer als
steuerlich abziehbare Spende für gemeinnützige Zwecke. Es ist für niemanden
gut, das Gefühl zu haben, er bekomme etwas, was er nicht verdient hat. Er
wird immer meinen, das der andere eine Gegenleistung erwartet - und sei es
nur Dankbarkeit. Was aber die Schenkung für den Sozialhilfeträger nicht zu
einem Entgelt für eine solche Gegen-Leistung macht.

Außerdem können über das Maß an erwarteter Dankbarkeit viel mehr
Unstimmigkeiten entstehen als wenn von vornherein vereinbart wird, dass der
Hund von jedem Enkel-Kind dreimal die Woche für 45 Minuten ausgeführt wird.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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04.05.2020 11:54:09

Hallo Herr [Name ausgeblendet]

Solang die Großeltern bzw. Eltern die Vertragsinhaber, sowie Beitragszahler
sind, die Kid´s Begünstigte sind, kann von einer Schenkung keine Rede sein.
Taucht das Kind als Vertragsinhaber auf, war gängig bei Bausparern bzw.
Sparbüchern, siehts wiederum schlecht aus.

MfG

[Name ausgeblendet]

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