diesmal keine Frage

09.09.2015 15:20:36

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir haben vor zwei Jahren eine Risikolebensversicherung an die Hannoversche Leben vermittelt und nun darum gebeten, die Versicherungsbedingungen zu bekommen, um dort etwas nachzulesen. Daraufhin schreibt das Unternehmen, wir möchten doch eine Vollmacht des VN vorlegen. Offensichtlich reicht es der Hannoverschen Leben nicht aus, dass man den Antrag mit Vermittlerstempel und Vermittlernummer eingereicht hat, um ihn weiter betreuen zu dürfen.

Die Versicherer werden immer lustiger!

Herzliche Grüße,

[Name ausgeblendet]

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09.09.2015 20:15:15

Lieber Hans,

wurde die Hannoversche von der VHV gekauft?

Danke für die Info!

Anke Engelke sollte auch gleich mal informiert werden, damit sie zumindest weiß, für wen sie ihren guten Namen hergibt.

:-)
pe

[Name ausgeblendet]

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09.09.2015 20:27:13

Hallo,

ja genau an die VHV, die sich vor nicht [Name ausgeblendet] Zeit entblödete, Abrechnungen nicht mehr in Papierform zu schicken, weil man damit angeblich einen Urwaldbaum an Papier sparen würde. Nicht bedacht hatte der verantwortliche Gutmensch den sicher erheblich höheren Papier- und Druckerverbrauch in den Vermittlerbüros.

Dazu passt auch dieser neue teilzeitbetrunkene Werbetill. Das Missfallen einiger Kunden über diese Person zwingt mich fallweise Kfz Alternativen zu suchen.

Nichts für Ungut,

Ihr

[Name ausgeblendet]

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09.09.2015 20:50:35

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

diese (und andere) Unkenntnis im Geschäftsleben kennen wir seit Jahrzehnten.
;)
Ich habe Textbausteine für solche Fälle - das schont die Nerven. :D

"Sehr geehrte(r) Frau / Herr,

Baustein 1:
"Gerne lege ich die gewünschte Vollmacht erneut in Kopie bei.
Die Vollmacht sollte längst in der Akte abgelegt sein, da sollte die nämlich
längst liegen ..."

Baustein 2
"Grundsätzlich gilt § 59 VVG:
"(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für
den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von
Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem
Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt,
wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe
seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1."
Soweit die Legaldefinition des Gesetzes und damit die eindeutige Zuordnung
des VM ("für den Auftraggeber") in das Lager des VN ("Auftraggeber").
Es bedarf also keiner Vollmacht mehr soweit der Vertrag von mir vermittelt
und von Ihnen policiert wurde."

Baustein 3:
"§§ 167 ff BGB
Unterzeichner verlangt ja von Ihnen auch nicht eine Vollmacht von Ihnen für
Ihren Auftraggeber tätig zu werden.
Womöglich noch bei bei jedem Geschäftsvorfall und immer im Original, § 172
BGB."

usw.

Vielleicht sollten wir Makler Versicherungsmitarbeitern Bonuspunkte für die
Teilnahme an Schulungen zum Thema Vollmacht und Rechtsstellung des
Versicherungsmaklers anbieten.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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10.09.2015 14:12:37

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

danke für Ihre Ausführungen! Klasse !

Nehmen Sie es doch auch mal mit der Cosmos und der DA Direkt auf ;) mit
denen streite ich mich mindestens zwei mal im Jahr wegen solcher und noch
blöderen Vorgehensweisen, da hilft dann nur eine freche EMail an den
Vorstand und das BAFIN! mit namentlicher Nennung dieser Ignoranten und der
von Ihnen u.g. zitierten Paragrafen, was glauben Sie wie die eins auf die
Mütze bekommen :) UND dann erhalten WIR was wir angefordert haben und so
räumen wir die "Läden" der VR gerne auf !! einziger Wehrmutstropfen; es
kostet UNS Zeit und Nerven...

Ich bin auch dafür, eine Lobi zu gründen, gegen diese "Bremsen" die uns
unser täglich Geschäft erschweren, uns die Zeit rauben und uns um unsere
positive Lebenszeit bringen, je mehr mitmachen um so besser wäre dass ....
aber wer traut sich schon gegen die Mächtigen vorzugehen...

LG und Ihnen allen eine schöne Restwoche noch.

[Name ausgeblendet]

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11.09.2015 05:16:32

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

es gibt die Ansicht bei manchen Maklern, dass der Makler keine Vollmacht
brauchen würde.

Hingegen verstößt ein Versicherer nicht nur gegen eingegangene
Selbstverpflichtungen, sondern macht sich sogar strafbar (Datenschutz und
ggf. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB), wenn er einem Makler ohne Vollmacht
irgendetwas zum Versicherungsnehmer offenbart, etwa dass der Vertrag
zustandegekommen ist (erkennbar an der gezahlten Courtage, weswegen deren
Zahlung schon strafbar sein kann) oder dass der Kunde wegen Zahlungsverzug
in Stornogefahr ist oder auch nur, dass er noch versichert ist.

Böswillige Kunden könnten, wenn sie sich über den Versicherer einmal ärgern,
solche Ideen mit einer Strafanzeige b eim Staatsanwalt gegen den
Sachbearbeiter beim Versicherer aufgreifen, wenn der sich nicht von der
Vollmacht des Maklers überzeugt.

Einen Antrag des Kunden kann doch ein Makler auch ganz ohne Vollmacht beim
Versicherer einreichen, sozusagen als einfacher Bote. Aber ein einfacher
Bote darf keine Geheimnisse vom Versicherer mitgeteilt bekommen.

Ich fürchte also, dass Versicherer solches gar nicht lustig finden, sondern
alles noch strenger nehmen.

Demnächst wird ein Beitrag von Fiala/[Name ausgeblendet] e

[Name ausgeblendet]

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11.09.2015 08:46:44

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

hier hat der Makler den Vertrag vermittelt und der Versicherer den Vertrag
angenommen.
Die Kenntnis des § 59 Abs. 3 VVG sowie der Vorschriften der Vollmacht im BGB
(§§ 164 ff) setze ich voraus.

Der guten Ordnung halber sei für Sie vorsorglich zitiert:
"§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so
bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem
Vollmachtgeber angezeigt wird."

Dem Versicherer war bei Vertragsschluss also bekannt, dass der Makler vom
Versicherungsnehmer beauftragt war (Legaldefinition des § 57 VVG).
Und wenn Sie die Bedeutung des Wortes Legaldefinition nicht erkennen,
schlagen Sie die halt nach.
Der Makler hat eine Gewerbezulassung und steht unter einer Gewerbeaufsicht.
Es ist nicht Aufgabe eines Versicherers diese zu erteilen und/oder zu die
Gewerbeausübung inhaltlich zu prüfen, sondern alleine deren Existenz und in
Folge deren Fortbestand zu verifizieren.
Sofern die Vertretung des VN durch den VM nicht durch den VN gegenüber dem
Versicherer widerrufen wurde (oder beispielsweise bei Antragstellung
eingeschränkt war) hat die Vollmacht Bestand.
Der Vorgang - ist ausreichenden Sachverstand vorausgesetzt - soweit also
also ganz einfach zu handeln.

Dass Sie, wie schon so häufig, vollkommen am Sachverhalt vorbei diskutieren
sei ebenfalls erwähnt.
Meine Meinung:
Ihr erster Absatz enthält gleich mehrere schwerste Fehler, er offenbart
grundliegende Lücken und fehlendes Verständnis für verschiedene Rechtskreise
und deren Zusammenhänge.
Ein Jurist ist an Ihnen sicher nicht verloren gegangen.
Mein Vorschlag an Sie:
Bleiben Sie bei dem wovon Sie etwas verstehen, da könnten Sie für die Liste
eventuell eine Hilfe sein.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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11.09.2015 10:19:03

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

ich gehe davon mal aus, dass Sie nichts dagegen haben, wenn wir Ihre
Textbausteine 1 zu 1 verwenden!

Und mehr wäre auch nicht schlecht.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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11.09.2015 10:45:32

Liebe KollegINNen,

die Bausteine darf jeder gerne verwenden / verändern.
Selbstverständlich kostenlos und selbstverständlich ohne jede Gewähr. ;)

Zwei Ergänzungen.
Textbaustein 1 ist falsch kopiert / zusammengestrichen, richtig wäre zum
Beispiel
Textbaustein 4 ist "neu" und ergibt sich aus der eMail an Herrn [Name ausgeblendet].

Baustein 1:
"Gerne lege ich die gewünschte Vollmacht erneut in Kopie bei.
Die Vollmacht sollte längst in der Akte abgelegt sein, bitte tragen Sie
dafür Sorge das sie dort hinterlegt wird und dort verbleibt (Nebenpflicht
aus Versicherungsvertrag).

Baustein 4:
"Die vorgelegte Vollmacht ist unbefristet und damit unverändert gültig, zu
Ihrer freundlichen Kenntnisnahme sei auf den Gesetzgeber verwiesen:
"§ 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so
bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem
Vollmachtgeber angezeigt wird."
Sofern Sie also keinen Widerruf des VN vorliegen haben sind Sie gehalten der
vorgelegten Vollmacht Folge zu leisten."

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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11.09.2015 10:44:24

Chapeau Kollege [Name ausgeblendet] !

Hmm, ich nehme Tor 2 und Tor 3 ..wenn ich darf *smile*

..auch auf Erwiderung auf meist sinnesfreie Textpassagen uns bekannter
Antworten , ein Daumen hoch !

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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11.09.2015 15:26:10

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

die rechtlichen Grundlagen sind mir sehr wohl bekannt, zumal ich vieles mit
einem im Versicherungsrecht bekannten Anwalt und Koautor diskutiere. Es ist
auch mein Gebiet, denn als freier Autor ganz außerhalb meiner öffentlichen
Bestellung befasse ich mich auch mit solchen Fragen. Ich habe mehrere
Berufe.

§ 59 (3) VVG sagt nur, was ein Makler ist, doch dürfte sich daraus alleine
nicht bereits eine umfassende gesetzliche Vertretungsmacht des Maklers für
den VN ergeben, auch nicht hinsichtlich eines durch ihn vermittelten
Vertrages. Sonst müsste man doch fragen, wofür ein Makler überhaupt eine
Vollmacht brauchen soll, wenn er sie schon per Gesetz durch seine faktische
Vermittlungstätigkeit stets immer automatisch hätte..

Daher ist mir Ihre Bemerkung in Baustein 2 "Es bedarf also keiner Vollmacht
mehr soweit der Vertrag von mir vermittelt und von Ihnen policiert wurde."
so nicht nachvollziehbar.

Ich habe auf der Seite eines Maklers die Ansicht gesehen, dass Makler oft
zwar einen konkreten Vertrag vermitteln, aber der Kunde ihnen vorerst nicht
so traut, dass er dem Makler auch eine Vollmacht erteilt. Das [Name ausgeblendet]t doch, er
hat keine Vollmacht - oder etwa doch, weil er sie schon automatisch durch §
59 (3) VVG hat, sobald er für den VN das Vermitteln anfängt?

Wie aber muss sich ein Versicherer gegenüber einem Makler, der ihm einen
Vertrag einreicht, verhalten, wenn er weis, dass dieser keine Vollmacht hat
und somit auch nicht vorlegen kann?

Gemäß
"§ 168 BGB
Erlöschen der Vollmacht
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde
liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes
ergibt."

kann die vom VN dem Makler gegenüber erteilte Vollmacht widerrufen werden,
obwohl der Maklervertrag weiter besteht. Vielleicht ist sie ja dem VN nur zu
umfassend.

Also kann der Versicherer doch nicht einfach nur deshalb, weil der Makler
einen Vertrag vermittelt hat, davon ausgehen, dass dieser auch eine
Vollmacht hat.

Dass es dem Versicherer völlig egal zu sein hat, ob der Makler bei einem
vermittelten Vertrag auch eine Vollmacht hat, scheint mir nicht
offensichtlich.

Den Fall, dass der Makler tatsächlich eine Vollmacht erhalten hat, spreche
ich doch gar nicht an - insoweit können die §§ 164ff BGB hier dahinstehen.
Diese Stellen gehen an meiner eigentlichen Frage - wie oben aufgeführt -
vorbei.

Selbstverständlich besteht eine vom VN dem Makler gegenüber erteilte
Vollmacht, die dieser im Original dem Versicherer ausgehändigt hat, solange
weiter, bis díe über den Makler dem Versicherer ausgehändigte
Vollmachtsurkunde des VN für den Makler dem VN zurückgegeben wurde, oder für
kraftlos erklärt wurde - § 172 BGB. Wenn die formalen Rechtsvorschriften
des § 176 BGB zur Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde nicht eingehalten
werden sollen, muss sie also im Original zurückgegeben werden. Der reine
Widerruf des VN gegenüber dem Versicherer reicht nicht - eine
Vollmachtsurkunde muss zur Vermeidung des gerichtlichen
Kraftlosersetzungsverfahrens stets im Original zurückgegeben werden, egal
wer dieses Original hat. Andernfall bleibt die Vollmacht schlicht bestehen,
wie § 172 (2) BGB eindeutig bestimmt, ganz egal wie dringlich sie durch den
VN jedem Betroffenen gegenüber widerrufen wird.

Das hat aber mit dem von mir angesprochenen Punkt, dass der Makler von
Beginn an überhaupt keine Vollmacht erhalten hat, schlicht gar nichts zu
tun. Zu diesem von mir konkret angesprochenen Punkt haben Sie sich - so wie
ich es verstehe - auch unten gar nicht geäußert.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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11.09.2015 16:04:50

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

§ 59 III VVG gibt es seit 2007 - vorher gab es nur die Vollmacht.
Es spricht auch Nichts dagegen mit einer Vollmacht zu arbeiten, ich halte es
bis Heute so.
Ein Kunde, der mir nicht vertraut, der sollte (meine Empfehlung) und muss
(mein Wille) zu einem anderen Vermittler gehen.

Zum vermittelten Vertrag:
Den Versicherer treffen auch Pflichten aus seinem Rechtsverhältnis zum
Vermittler.
Denken Sie doch auch darüber nach. ;)

Denken Sie insbesondere darüber nach, was wäre wenn Versicherer alle
Formerfordernisse für jeden Geschäftsvorgang selbst erfüllen müssten.
Eigenhändige Unterschrift, Originalvollmachten, Datenschutzerklärungen etc.
Der Betrieb würde zusammenbrechen.

Wenn mir jemand komisch kommt (und ich arbeite mit vorgelegter Vollmacht),
dann frage ich schon Mal (nur einige wenige Male passiert) nach
eigenhändiger Unterschrift und der Kopie einer Vollmacht in diesem Umfange
für den Versicherer tätig werden zu dürfen.
Das gibt dann verdutzte Gesichter, insbesondere wenn ich erkläre den
Mitarbeiter bis zur Vorlage zu meinem Bedauern als vollmachtslosen Vertreter
ansehen zu müssen, Rechtsfolgen zu Lasten des Versicherers. ...

Fazit:
Im HGB gibt es seit über 100 Jahren besondere Erleichterungen für den Umgang
im Geschäftsverkehr - aus gutem Grund. ;)
Schönes WE, ich habe noch einen Termin.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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11.09.2015 18:43:12

Herr [Name ausgeblendet],

uns allen hier ist wohl bekannt , das Sie und Herr [Name ausgeblendet]. Fiala im www, Print
und Mediawelt Ihre Meinungen kundtun ,Sie aber beide schon mehrfach betonen
das Ihre Schwerpunkte im Altersvorsorgestrukturen , sowie
fehlerhaft beratenden Kapitalanlagen liegen und sich zu Riester und BAV
äußern. Zum Maklerecht haben Sie beide immer nur Schadensfälle zitiert .

Das macht mich nicht zum Spezialisten dafür. Es fasziniert das ,wie hier,
der Kollege [Name ausgeblendet] § Bezug Ihnen fachlich richtig die Grundlagen
schildert , trotzdem von Ihnen in Richtung Makler der daraufhin ein
vernünftiges Verhalten durch vorgelegtes Maklermandat und Vollmacht erwarten
kann seitens des VR , in Zweifel gezogen wird.

Ich habe immer etwas Kopfschmerzen damit, wenn Menschen mir gegenüber
behaupten Sie haben mehrere Berufe und sind in allen im gleichen Umfang
unterwegs . Die Historie doch eindrucksvoll belegt, das man sich auf eine
berufliche Qualifikation konzentrieren sollte, um etwas zu bewegen.
Ausgehend davon ist Ihr Beruf PKV Gutachter .

Aus dem uns alltäglichen Umgang und Erfahrungswerten mit
Versicherungsgesellschaften , können Sie (leider muss man dies so in aller
Deutlichkeit sagen ) nicht mitreden weil es nicht "Ihr Job" ist. Den "bösen"
Kunden, der hintenherum etwas versucht zu klären , ohne einen Absprache mit
meiner Makleragentur und den Daumen hoch für den sich verweigernden VR gab
es vielleicht in der Vergangenheit, aber diese ist lange ..lange Zeit her .
Zumal : Kunden die so agieren wie von Ihnen beschrieben haben weder ein
Mandat noch eine Vollmacht von mir vorliegen.

Nach den von Kollegen Döring benannten Grundlagen besteht eine Verpflichtung
des Unternehmen Verträge Courtagepflichtig zu übertragen od. / und mind.
eine Post / Auskunft Vollmacht dem Makler zu erteilen ! ..ohne wenn und aber
..

Vielleicht sollte man aus beruflicher Erfahrung gefassten Werte einfach mal
so stehen lassen..auch in der Hoffnung das Sie dies bei dieser Antwort
ebenso tun.

In diesem Sinne ein sonniges Wochenende

P. Esser

[Name ausgeblendet]

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11.09.2015 20:54:42

Hallo Herr [Name ausgeblendet], hallo Herr [Name ausgeblendet],

dass man als Makler mit einer Vollmacht arbeiten kann, und wie das geht, ist
völlig unbestritten.

Meine Frage, ganz kurzgefasst, ist einzig die folgende:

Braucht ein Makler vom VN unbedingt eine Vollmacht, oder kann er auch ganz
ohne diese genauso arbeiten? Und ich meine damit, dass die Vollmacht auch
nicht irgendwo anders, z.B,. im Maklervertrag steht.

Geht die Vollmacht den den Versicherer irgendetwas an, anlässlich der
Verwaltung eines Versicherungvertrages und in der Folge der weiteren
Bestandsbetreuung durch den Makler?

Kann also der Makler - wie in einem mir bekannten Fall geschehen (keiner
aus der Liste) - dem Versicherer, der nach einer Vollmacht fragt, einfach
sagen, dass Makler keine Vollmacht des VN brauchen, z.B. einfach weil sie
Makler sind, bestimmte gesetzliche Aufgaben haben, und es den Versicherer
daher schlicht nichts angeht, ob dem Makler eine Vollmacht vorliegt?

Wenn das doch so wäre, dass der Makler gar keine Vollmacht braucht, dann
muss man sich als Makler doch auf ein Verlangen des Versicherers nach einer
Vollmacht gar nicht einlassen, und auch nicht auf eine einmal vorgelegte
hinweisen, sondern alles ist viel einfacher.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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11.09.2015 23:33:55

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

zunächst von mir der Hinweis, dass der ursprüngliche Sachverhalt ein anderer
ist.
Der Makler ist im ursprünglichen Sachverhalt durch den VN mit der
Vermittlung beauftragt und der Versicherer hat gelegentlich der Vermittlung
nicht nach einer Vollmacht gefragt.
Sondern erst in Folge.

Fakt ist, dass der VN bedingt durch die Rechtsstellung (VM im Lager des VN)
und alle Angaben im Vertrag für alle diese Punkte durch den VN faktisch
legitimiert wurde.
Sofern der VN die konkludente Vollmacht nicht eingeschränkt oder in Folge
widerrufen wirkt diese faktisch fort - oder sind Sie anderer Meinung?
Alles was sich nicht unter Vorgenanntes subsumieren lässt (das kommt auf
den Inhalt an) kann durch eine Maklervollmacht umfasst werden.
Ein Versicherer muss also immer konkret argumentieren, warum er den
vermittelnden Makler (darum ging es) nicht mehr oder im konkreten
Sachverhalt nicht als Sachwalter des VN akzeptieren will.

Zu Ihrem Szenario:
Die Vollmacht ist eine Legitimation im Außenverhältnis, d.h. der VN
legitimiert damit den VM.
Der Maklervertrag wiederum ist ein Vertrag, der das Innenverhältnis VN-VM
regelt.
Beide Schriftstücke regeln also ganz unterschiedliche Rechtskreise,
insbesondere geht den Versicherer den Vertrag VM-VN Nichts (=0,0) an.

Zu Ihrer Frage (die wie mehrfach ausgeführt) keinen Bezug zur konkreten
Fragestellung hat:
Wenn ein Makler den Vertrag persönlich vermittelt hat, dann steht er qua
Gesetz im Lager des VN. Wollen Sie dem widersprechen und wenn ja mit welchen
Argumenten?
Wenn ein Makler den Vertrag nicht vermittelt hat, dann schuldet er dem
Versicherer den Nachweis der Sachwaltereigenschaft und muss sich
legitimieren.
Beides ist sehr einfach und sollte Ihnen so klar sein (auch wenn Sie
vergessen diese beiden wichtigen Sachverhalte zu differenzieren).

Zu meinen unverändert offenen Gegenfragen:
Wie legitimiert sich ein Versicherungsmitarbeiter (egal ob gegenüber dem
Makler oder dem VN)?
Brauchen die ähnlich wie von Ihnen für Makler hinterfragt keine Vollmacht,
keine Legitimation?
Was ist mit der Gültigkeit von Datenschutzrichtlinien für
Versicherungsmitarbeitern?
Ich bin durchaus gespannt auf Ihre unverändert offenen Antworten, gerne
dürfen Sie Ihren Mitautor Fiala befragen um nicht gänzlich ahnungslos aufs
Eis zu gehen ... :)

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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12.09.2015 09:32:26

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

selbstverständlich darf ein Versicherungsmitarbeiter - vielleicht gar in der
Krankenversicherung - Dritten ohne Vollmacht keine Geheimnisse des VN
offenbaren, auch nicht, dass er versichert ist.

Dies alles interessiert mich aber derzeit nicht, da ich meine, dass ich mich
besser erst mal nur mit einer einfachen Frage befasse, und diese versuche zu
klären.

Dass diese mit dem ursprünglichen Fall nicht konkret etwas zu tun hat, sehe
ich nicht so.

Denn die Diskussion darüber, ob dem Versicherer nochmal eine Vollmacht
vorgelegt werden muss, wenn er schon früher eine bekommen hatte, ist doch
völlig unnötig, wenn ein Makler für die Betreuung eines
Versicherungsvertrages, den er vermittelt hat, ohnehin schon gar keine
Vollmacht braucht. Weil sich z.B. seine Bevollmächtigung alleine schon nach
seiner gesetzlichen Stellung und der faktischen Tatsache ergeben würde, dass
er den Vertrag vermittelt hat.

Es handelt sich also um eine aus den Fakten und dem Gesetz sich einfach
konkludent ergebende Vollmacht.

Ist das denn so?

Und was ist von dieser Vollmacht umfasst, worauf der Versicherer sich auch
verlassen kann? Weil er sich ja sonst durch Weitergabe von Geheimnissen des
VN, die zu erfahren der Makler vielleicht doch keine Vollmacht hat, sogar
strafbar machen kann.

Der Versicherer könnte es sich doch einfach machen in seiner Argumentation.
Er sagt schlicht: weil ich nicht weis, zu was der Makler vom VN
bevollmächtigt ist, erfährt er von mir rein gar nichts, damit ich mich nicht
womöglich strafbar mache. Liegt er da falsch? D.h., muss der Versicherer
dem Makler (der den Vertrag einmal vermittelt hatte) auch ohne dass eine
Vollmacht vorliegt, alle angeforderten Geheimnisse über den VN offenbaren,
die der Makler für seine Arbeit benötigt - z.B. um die Höhe eines
Risikozuschlags zu prüfen.

Ich kann nicht so recht erkennen, das jemand, der (z.B. qua Gesetz) in eines
anderen Lager steht, schon damit automatisch eine allumfassende konkludente
Vollmacht bezüglich der beauftragten Tätigkeit hat.

Es sei denn, sie wäre ausdrücklich eingeschänkt worden.

"Ein Makler, der einen Vertrag mit einem Versicherer vermittelt, steht laut
Gesetz im Lager des VN und hat damit automatisch konkludent jedwede
Vollmacht im Zusammenhang mit allem diesen Versicherungsvertrag betreffend,
es sei denn, der VN würde diese konkludente Vollmacht ausdrücklich
einschränken?"

Richtig?

oder Falsch?

Dann kann man dem Versicherer doch einfach sagen, dass er nach etwas fragt,
was gar nicht erforderlich ist.

Genau wie wenn Sie im Garten eine Hundehütte aufstellen und jemand nach der
Baugenehmigung fragt. Dann ist die passende Antwort doch eigentlich die
Gegenfrage, ob er noch bei Sinnen ist.

Ich meine, wenn dies so ist, dann sollte man doch einfach mit Versicherern
so verfahren, damit diese sich nicht etwas herausnehmen, was ihnen nicht
zusteht. Also Antwort "Vollmacht habe ich umfassend per Gesetz, weil Sie den
von mir vermittelten Vertrag policiert haben, und ich im Lager des VN
stehe - mehr brauche ich nicht und mehr kriegen Sie auch nicht. Und jetzt
her mit dem Angeforderten."

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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12.09.2015 13:44:37

Verehrte Kolleginnen und Kollegen,

vielen Dank für die vielen Hinweise insbesondere für den Textbausteinsatz von Herrn [Name ausgeblendet].

Mit den besten Wünschen für ein sonniges Wochenende

Hans Anton [Name ausgeblendet]
____________________________

Fairsicherungsbüro
Unabhängige Finanzberatung und Versicherungsvermittlung GmbH
Riehler Straße 21, 50668 Köln
Telefon 0221 20899-0
Fax 0221 20899-20
www.fairsicherungsbüro.de
email: [E-Mail ausgeblendet]
Geschäftsführung: Hans Anton [Name ausgeblendet]
Carolin Brockmann
Amtsgericht Köln HRB 33300

Fairsicherung®, die Marke der unverwechselbaren Beratung und Betreuung für Versicherungen und Finanzen

[Name ausgeblendet]

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12.09.2015 14:54:31

Herr [Name ausgeblendet],

es erstaunt mich eigentlich ,das Sie die Frage der Bevollmächtigung generell
in Frage stellen . Wären Sie der erste der vor Gericht im Auftrag der
Geschädigten dies bemängeln würde !

In den den E.U. Richtlinien entsprechenden Maklermandaten ist dem Mandant
eine Vollmacht , Datenschutz & Kommunikationsklausel anhängig ..oder sehen
Sie das vielleicht anders (?) Dies ist auch Grundlage im deutschen Recht mit
auch durch die zitierten Paragraphen von Kollege [Name ausgeblendet].

Einen Sachbearbeiter interessiert es meist herzlich wenig ob ich der
Urvermittler bin , der Ansprüche an die Gesellschaft zur Übertragung ,
Auskunft , Schadensmitteilung , Datenänderung ,Einreichung von neuen
Vorsorgen ect. Gleichzeitig flackert bei Ihr / Ihm auf dem Bildschirm die
Richtlinien seines Brötchengeber auf wie mit solchen Anfragen umzugehen ist.

Erst Textbausteine wie durch den Kollegen Döring lenken meist erst dann auf
die für alle geltende Rechtsprechung .

Für eine professionell agieren Makler stellt sich noch nicht einmal die
Frage bei einer zum Vergleich einfachen selbst vermittelten PHV od. KfZ
Versicherung direkt das Maklermandat anzubieten , um auch hier direkt
solchen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen.

Ich erinnere an die Zurich Versicherungsgruppe , die allen Ernstes der
Auffassung war, das wenn Mandat UND Vollmacht nicht "auffindbar" wären oder
innerhalb einer Woche zum x Mal vorgelegt werden müssten ,es sich hier um
freizugegebene Bestände handelt , die Sie an Ihre AO Agenturen bzw.
ansässigen Bankberater (Deutsche Bank ) in den Bestand übermitteln würden
.Wohlgemerkt war dies nur an Makler gerichtet .

Erst der Aufschrei mehrere Berufsverbände und die einstweilige Verfügung der
BaFin , die aussagte hier gegen geltendes Recht zu verstoßen stoppte den
ganzen Wahnsinn . Die Zurich argumentierte das in vielen
Fällen die Vollmacht , Datenschutz / Kommunikationsklausel veraltet wären
und neu gegen gezeichnet werden
müssten ! Vom Maklermandat war fast gar nicht die Rede .

Man stellte fest das eine Vollmacht einmal ausgesprochen und nicht vom
Kunden aufgekündigt solange besteht wie das oben genannte Gegenteil eintritt
und für beide Seiten VR und Makler bindend sind ! Das diese nicht mehr
neusten Standards entspricht muss seitens der Gesellschaft hinsichtlich an
Makler od. Kunden kommuniziert werden und nicht umgekehrt . Der Verdacht das
hier Bestände an die AO zu vergeben waren lag nahe, da die Zurich Vermittler
zum Teil schon Formblätter mit vorgefertigtem Text erhalten hatten ,in dem
die Kunden aufgefordert werden sollten das Maklermandat UND vor allem die
Vollmacht zu kündigen.

In diesem Sinne ..MfG

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...

12.09.2015 19:38:35

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

ich komme nochmals zurück auf Ihren Sachverhalt.
Der Vertrag wurde von Ihnen vermittelt und die Hannoversche Leben weigert
sich Ihnen die für den Vertrag gültigen Versicherungsbedingungen
auszuhändigen.

Sie sind der Vermittler des Vertrages, stehen gegenüber Ihrem Auftraggeber
für die Vertragsdauer (jedenfalls solange weder Ihr Kunde noch sie die
Geschäftsbeziehung beendet) in der Pflicht (§§ 59 ff VVG "Wo Makler
draufsteht ist auch die Maklerhaftung drin") und die Hannoversche Leben
verweigert Ihnen und dem damit Ihrem Kunden (Auftraggeber gem. § 57 Abs. III
VVG) mangels in deren Akten befindlicher Maklervollmacht (die sie bei
Vertragsschluss vermutlich nicht angefordert hat) die Auskunft?
Obwohl die Hannoversche Leben um das VVG wissen muss, obwohl die
Hannoversche Leben um Ihre Vermittlereigenschaft weiß?
Die Hannoversche Leben hat ja nicht nur dem VN gegenüber Pflichten, sie hat
auch Ihnen gegenüber Pflichten.

Wohlgemerkt:
Unterlagen die die die Hannoversche Leben ganz einfach per PDF an Sie mailen
kann, Unterlagen die keinerlei persönliche Daten enthalten (von wegen
Datenschutz)!
Ob die Hannoversche Leben ihre AVB und BVB an Vermittler von denen sie
Anträge annimmt ungerne herausgibt (was ist erst im Schadensfall)?
Kann man an solche Häuser wie die die Hannoversche Leben mit diesem Wissen
Verträge vermitteln?
Alte Hasen wie ich kennen noch diese "Schieflage" der Hannoversche Leben aus
2001:
http://www.[Name ausgeblendet].de/[Name ausgeblendet]/print/d-25662271.html
Zitat:
"Uckermann und Co. haben mit teilweise hanebüchenen
Investitionsentscheidungen das Geld von 600 000 Kunden aufs Spiel gesetzt,
die mit ihren Lebensversicherungen für das Alter vorsorgen wollten. Erst
verzockten sie sich an der Börse. Dann stopften sie die Löcher in der
Bilanz, indem sie Reserven auflösten und die gesamten Immobilien auf einen
Schlag verkauften."

Damals hat bekanntlich die VHV übernommen bzw. man hat "fusioniert" und die
Hannoversche Leben gehört seither zur Gruppe.
Von mir bekommt die VHV ab und an K-Geschäft - aber auch da läuft es nicht
so wie Makler das erwarten dürfte.
Kommunikation ist dort eher eine Einbahnstraße, als Makler ist das teilweise
nicht nur angenehm, sondern sogar unerfreulich.
Wenn der Kunde beispielsweise trotz Aufforderung den Schaden über den Makler
abzuwickeln direkt angeschrieben wird, der Makler keine Kopie erhält und der
Kunde beim Makler anruft was zu tun sei.
Das ist schlecht für den Versicherer, schlecht für den Makler und schlecht
für den Kunden:
Das nennt man dann wohl eine klassische "loose-loose-loose" Situation!

Das Versicherer auch Pflichten gegenüber dem Makler haben ist doch mehrfach
ausgeurteilt und geht u.U. soweit, dass berechtigte Stornogelder vom
Versicherer getragen werden müssen weil der Versicherer den Makler nicht
informiert hat und der den Vertrag somit nicht "retten" konnte.
Das als Bonbon für diejenigen, die bis hier durchgehalten haben und das noch
nicht wussten.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...

13.09.2015 06:35:43

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ich gehe nur auf einen einzigen Punkt ein, nämlich darauf, ob die Zusendung
der AVB eines bestehenden Vertrages unter Datenschutzgründen im Allgemeinen
unzulässig sein kann.

Eindeutig: ja, sogar strafbar. Denn § 203 StGB verbietet es auch einem
Mitarbeiter eines Lebensversicherers, eines Krankenversicherers oder
Unfallversicherers, unbefugt ein fremdes Geheimnis zu offenbaren. Dies wird
mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein fremdes Geheimnis ist bereits die Tatsache, dass eine Versicherung
besteht. Diese würde offenbart, wenn der Versicherer die zu dem angefragten
Vertrag vereinbarten AVB schicken würde. Damit wäre nämlich das durch § 203
StGB geschützte Geheimnis offenbart, dass der Vertrag (noch) besteht.

Also muss der Versicherer prüfen, ob er zur Weitergabe dieses Geheimnisses
befugt ist.

Mich hatte mal ein Aktuar eines Krankenversicherers gefragt, ob ich als
vereidigter Sachverständiger für eine bestimmte Kundin des Versicherers
tätig bin. Auch ich darf nicht einmal diese Tatsache offenbaren (auch das
steht in § 203 StGB). Da ich misstrauisch war, dass die Aktuare womöglich
mir eine Falle stellen wollten, habe ich daraufhin sofort mit einer
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Köln reagiert, wegen Verdacht des
Verstoßes gegen § 203 StGB durch diesen Aktuar des Versicherers. Es macht ja
Sinn, Leuten, die man im Verdacht hat, Fallen stellen zu wollen, vor Augen
zu führen, wie leicht sie dabei selbst hineinfallen können.

Das Verfahren wurde später eingestellt, weil kein öffentliches Interesse
vorlag und es sich ansonsten um ein Antragsdelikt handelt, das der
Betroffene, also die Kundin, hätte anzeigen müssen.

Pflichtgemäß, weil das Berufsrecht der Aktuare das so vorsieht, musste ich
den Vorgang aber vor der Strafanzeige der Deutschen Aktuarvereinigung
melden, weil man dieser als Aktuar eine Gelegenheit zur Vermittlung einer
Streitigkeit geben muss, um nicht gegen Berufsrecht zu verstoßen. Wir haben
aber der DAV erläutert, dass zwischen uns gar kein Streit besteht, sondern
die Strafanzeige nur aus grundsätzlichen Gründen erfolgt, weil ich mir nicht
leisten kann, gegenüber Aktuaren der DAV eine Schwäche zu zeigen, so dass
die DAV auch keinen Grund für ein vorheriges Vermittlungsverfahren sah.

Aber befugt ist ja ein Makler, der eine entsprechende Vollmacht hat.
Vielleicht braucht er keine ausdrückliche, sondern es reicht die Tatsache,
dass er den Vertrag dereinst vermittelt hat? Weil sich daraus, aus VVG,
Stellung des Maklers im Lager des VN und dem Umstand, dass auch nichts
widerrufen oder eingeschränkt wurde, eine entsprechend weitgehende
konkludente Vollmacht ergibt? Und daher gar keine separate Vollmacht noch
vorgelegt werden muss?

Oder steckt in diesen Überlegungen im letzten Absatz ein Fehler?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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13.09.2015 06:35:35

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ich sehe es doch ganz genauso, dass eine einmal vom VN dem Makler erteilte
Vollmacht ewig weiter gilt, solange sie nicht im Original an den VN
zurückgegeben wurde oder in einem Verfahren beim Amtsgericht für kraftlos
erklärt wurde. Das genauso, wenn die Vollmachtsurkunde dem Versicherer
irgendwann einmal vorgelegt wurde. Dies ergibt sich schlicht aus BGB. Ich
kann auch nachvollziehen, dass ahnungslose Sachbearbeiter in Versicherungen,
die diese Grundlagen einfach ignorieren, eine unnötige Plage für Makler
sind, die man entsprechend behandeln sollte. Da wünsche ich auch guten
Erfolg, dass Makler sich hier durchsetzen, und das würde ich auch jederzeit
unterschreiben.

Meine Frage zielt indes darauf, ob der Makler sich überhaupt eine
ausdrückliche Vollmacht geben lassen muss. Oder ob er aufgrund seiner
gesetzlichen Stellung, der faktischen Tatsache, dass er den Vertrag für den
VN vermittelt hat und dieser vom Versicherer policiert wurde, und der
Positionierung im Lager des VN ohnehin immer konkludent eine umfassende
Vollmacht hat. Also ganz automatisch, ohne dass er dafür eine Extra-Urkunde
benötigt, und auch ohne dass es im Maklervertrag oder sonstwo ausdrücklich
mit aufgenommen ist.

Dann könnte doch der Versicherer, der nach einer Vollmacht fragt, darauf
hingewiesen werden, dass man als Makler diese doch schlicht und einfach
schon konkludent hat. Und es daher völlig sinnfrei ist, wenn der Versicherer
nach einer Extra-Vollmachtsurkunde fragt - denn die bräuchte ein Makler gar
nicht.

Wenn ich an der Autobahn von der Polizeistreife angehalten werde, und den
Polizisten nach seiner Vollmacht frage, wird er auch nur auf seine Marke
hinweisen - schlimmstenfalls darf ich dann zur Blutprobe oder bekomme eine
Anzeige wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, und wenn ich dem Richter
dann auch etwas über seine Vollmachten sagen will, ggf. als gemeingefährlich
die freigewordene Zelle von Gustl Mollath.

Also vielleicht muss man schlicht Sachbearbeiter von Versicherern, die
Makler nach ihrer Vollmacht fragen, ganz genauso einordnen?

Oder benötigt man als Makler doch eine ausdrückliche Vollmacht?

Ich meine damit, nicht nur dafür, um ggf. abwegig denkende
Versicherungssachbearbeiter irgendwie im Rahmen ihrer Vorstellungswelt
zufriedenzustellen, auch wenn sie etwas erwarten, worauf sie eigentlich gar
keinen Anspruch haben?

Ich habe zu dieser Frage mich gar nicht entschieden und mir keine Meinung
gebildet, daher frage ich doch auch danach.

Nicht etwa, um dies "generell in Frage zu stellen" im Sinne von "zu
bezweifeln", weil ich etwa vom Gegenteil überzeugt wäre.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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13.09.2015 09:32:02

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

Wie gesagt hat der Makler den Vertrag vermittelt und damit kommt die
Legaldefinition des § 59 III VVG zum Tragen.
Damit hat der Versicherer bis zum Erhalt einer gegenteiligen Weisung durch
den VN (und diesen Grund hat der Versicherer nicht angegeben) Auskunft an
dessen Auftragnehmer (Makler mit Nebenpflichten aus Vermittlung) zu
erteilen.
Das ist soweit ganz einfach und von Ihnen ja auch im letzten Absatz
eingeräumt.

Ob und wann darüber hinaus eine Vollmacht erforderlich und sinnvoll ist
dürfte Bücher füllen.
Das Thema hat allerdings in seiner Weite hier keinen Raum, weil für den Fall
aus oben genannten Gründen unerheblich.

Das eine Vollmacht nie schaden kann und dem Makler und dem Versicherer
Haftungssicherheit bringt - kein Thema über das man diskutieren muss.
Das eine Vollmacht auch mündlich gegenüber dem Makler erteilt werden kann
können Sie § 167 BGB entnehmen.
Das passiert immer dann, wenn kein schriftlicher Maklerauftrag und/oder eine
schriftliche Maklervollmacht ausgestellt wird und der Makler mit einem
konkreten Geschäft betraut wird.
Dann ist der Makler konkludent mit diesem Geschäft beauftragt worden und
seine Betreuungspflicht daraus besteht solange der Vertrag lebt und der VN
die Betreuung durch den Makler nicht widerruft.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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13.09.2015 13:34:30

Herr [Name ausgeblendet],

ich möchte Ihnen kurz und knapp antworten ,da ich weiß wohin solche
Diskussionen mit Ihnen führen :

- Kollege [Name ausgeblendet]Ihnen mehrfach die § dazu zitiert , an denen es seit
Jahren nichts zu rütteln gibt !

- somit auch laut Richtlinie E.U. Verordnung für Versicherer Vermittler
,Mehrfachagenten und Makler
bindend sind ! Die vielzierte "Know your customers" Regelung
(ursprüngliche eng. Maklerschaft )
scheint dann doch etwas wichtiger zu sein ,als nur immer belächelt zu
werden.

- die seit 2013 / 14 neu auferlegten Vollmacht , Datenschutz &
Kommunikationsklausel ( siehe auch
Verbraucherschutzgesetz ) für jeglichen Vermittler Tätigkeit Grundlage der
Weitergabe z.Bsp. v. pers.
Daten ist und somit auch "i.A." agierend für den Kunden , da hierzu laut
Vollmacht ein persönliches
Gegenzeichnen des Kunden nicht zwingend sein muss !

- Konkludentes Verhalten gibt es nur für die Vermittlung von Sach und nicht
Personen bezogenen Vorsorgen.
So bedarf es IMMER einer Vollmacht bei z.Bsp. bei RV , PKV , S.B.U. ect.
für die Weitergabe für Personen
od. / und Gesundheitsabfragen ,die sich in modernen Deckungsnoten der
Versicherer zusätzlich bestätigen
lässt ( Wahlmöglichkeit 1 od. 2 siehe PKV / B.U. Anträge )

- Ein "Ich habe mir hierzu noch keine Meinung gebildet" gibst somit
nicht..es ist für alle bindend , sogar für
Ihren Beruf, bei der Erstellung einer Legende der dann ( hoffentlich )
richtigen Vorgehensweise eines
Vermittler begründend mit einem Mandat & Vollmacht , bei Schadensfällen !

Somit sollte die Diskussionen dann auch beendet sein , Herr [Name ausgeblendet].

In diesem Sinne

P. Esser

[Name ausgeblendet]

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14.09.2015 06:08:24

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

vielen Dank für die Informationen. Ich habe mir allerdings auch jetzt daraus
noch keine eigene Meinung gebildet, sondern versuche es erstmal zu
verstehen:

Ich habe - wenn es falsch ist bitte korrigieren - Sie wie folgt verstanden:

In der Personenversicherung reicht eine nur konkludente sich aus der
früheren faktischen Vermittlungstätigkeit des Maklers und der Policierung
durch den Versicherer sich ergebende Vollmacht jedenfalls dann nicht, wenn
es um die Weitergabe von Gesundheitsangaben geht, sowie in Schadenfällen.
Dafür sei immer eine ausdrückliche Vollmacht durch den VN erforderlich.
Richtig?

Wenn eine solche Vollmacht besteht, ist doch alles in Ordnung.

Hier aber ging es um den Fall, dass eine solche ausdrückliche Vollmacht
nicht besteht (oder gleichbedeutend: nicht mehr auffindbar ist).

Und in diesem Fall ging es dann um die Frage, ob der Versicherer ganz
konkret in der Personenversicherung dem seinerzeit vermittelnden Makler
heute offenbaren darf oder muss, dass ein Versicherungsvertrag mit dem VN
besteht?

Ich sehe nicht, dass Sie sich konkret dazu geäußert hätten - außer ggf.
durch Verweis auf die Ausführungen von Herrn [Name ausgeblendet]. Bisher scheint mir aber
weder dieser Verweis noch die Ausführungen von Herrn [Name ausgeblendet]eindeutig,
dass ich die Antwort auf diese Frage daraus entnehmen könnte. Eine eigene
Meinung zur Beantwortung dieser konkreten aus meiner Sicht daher noch
offenen Frage habe ich mir aus den Verweisen auf die rechtlichen Grundlagen
bisher leider nicht bilden können.

Im Hinblick auf die ursprüngliche Frage von Herrn [Name ausgeblendet]9.9.:

"wir haben vor zwei Jahren eine Risikolebensversicherung an die Hannoversche
Leben vermittelt und nun darum gebeten, die Versicherungsbedingungen zu
bekommen, um dort etwas nachzulesen. Daraufhin schreibt das Unternehmen, wir
möchten doch eine Vollmacht des VN vorlegen. Offensichtlich reicht es der
Hannoverschen Leben nicht aus, dass man den Antrag mit Vermittlerstempel und
Vermittlernummer eingereicht hat, um ihn weiter betreuen zu dürfen."

wäre genau dies aber doch eindeutig zu klären. Nämlich darf bzw. muss der
Lebensversicherer auch ohne dass ihm eine Vollmacht des VN vorliegt, dem vor
zwei Jahren vermittelnden Makler offenbaren, dass (und nach welchen
Bedingungen) der VN (noch) bei ihm versichert ist?

Oder riskiert er mangels Vorliegen einer Vollmacht, dass er sich z.B. wegen
§ 203 StGB strafbar macht, und darf oder muss gar die Information
verweigern?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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14.09.2015 06:08:13

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

"Dass eine Vollmacht nie schaden kann und dem Makler und dem Versicherer
Haftungssicherheit bringt - kein Thema über das man diskutieren muss."

selbstverständlich.

Aber bedeutet dies, dass der Versicherer, wenn keine Vollmacht vorliegt,
stets in der Zusammenarbeit mit einem Makler ein Haftungsrisiko eingeht?

Oder gibt es etwas, was er ohne weiteres auch gegenüber dem Makler erfüllen
kann, ohne dass dabei ein Haftungsrisiko besteht? Zum Beispiel die Auskunft
zu erteilen, dass der Lebensversicherungsvertrag noch besteht, und nach
welchen Bedingungen?

Also z.B., der Makler hat den Lebensversicherungsvertrag vermittelt, nur mit
einer konkludenten Vollmacht. Makler und VN haben sich im Streit getrennt,
ohne dass der VN überhaupt auf die Idee gekommen ist, dem Versicherer dies
mitzuteilen. Insbesondere kam er nicht auf die Idee, eine nur konkludent
aber nicht explizit erteilte Vollmacht gegenüber dem Versicherer zu
widerrufen - dass eine konkludente Vollmacht besteht, wusste er nicht, weil
er nicht anders als manche Sachbearbeiter bei Versicherern die mögliche
Gesetzeslage nicht kannte. VN schuldet dem Makler Geld - die Forderung lässt
sich der Makler titulieren. Dann fragt er den Versicherer sicherheitshalber
nach den gültigen AVB der bestehenden Lebensversicherung. Er muss ja dabei
nicht mal behaupten, dass er dazu noch eine (konkludente) Vollmacht hätte -
fragen darf man doch immer. Nachdem er sich aus der Antwort des Versicherers
überzeugt hat, dass diese noch besteht, lässt er sie per Zwangsvollstreckung
pfänden, kündigen und den Rückkaufswert einziehen.

Im übrigen, wenn ich Sie richtig verstehe, hätte der Makler ja sogar noch in
diesem Fall eine - konkludente - Vollmacht, weil der VN diese nie gegenüber
dem Versicherer widerrufen hat? Der Versicherer wäre also sogar
verpflichtet, dem Makler die Auskunft, die dieser dann zur
Zwangsvollstreckung verwendet, zu erteilen? Aus dem, was Sie schreiben,
würde ich das entnehmen, wenn ich es nicht falsch verstanden habe:

"Wie gesagt hat der Makler den Vertrag vermittelt und damit kommt die
Legaldefinition des § 59 III VVG zum Tragen. Damit hat der Versicherer bis
zum Erhalt einer gegenteiligen Weisung durch den VN ... Auskunft an dessen
Auftragnehmer (Makler mit Nebenpflichten aus Vermittlung) zu erteilen."

Überzeugen davon, dass der Makler wirklich derzeit noch Auftragnehmer des VN
ist, muss er sich auch nicht? Denn die konkludente Vollmacht selbst wurde ja
vom VN nie gegenüber dem Versicherer widerrufen?

Der Versicherer geht damit auch kein Haftungsrisiko ein? Denn er muss ja die
konkludente Vollmacht des Maklers anerkennen, solange ihm der VN nichts
anderes sagt? Er muss weder den VN fragen, noch sich vom Makler eine
Vollmachtsurkunde vorlegen lassen?

Oder geht er zwar ein Haftungsrisiko ein, muss aber dennoch dem Makler
aufgrund der - konkludenten - Vollmacht, von der er auszugehen hätte, die
Auskunft erteilen und dann halt anschließend ggf. dafür dem VN gegenüber
haften, weil er sie erteilt hat?

So habe ich mich mal bei der Bank überzeugt, dass der Gewerbemieter noch das
Konto hat, das er vor Jahren für die ersten Mietzahlungen genutzt hat, und
anschließend eine Kontopfändung über 18.000 EUR titulierte Mietschulden,
Anwalts- und Gerichtskosten und Zinsen veranlasst. Da er das bereits
überzogene Konto auch für die Zahlung von Hypothekenzinsen an die gleiche
Bank benutzt hat, kündigte die Bank daraufhin auch das
Baufinanzierungsdarlehen, was den Mieter veranlasste, die Schulden irgendwo
doch noch zusammenzukratzen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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14.09.2015 08:31:28

Zitat Peter [Name ausgeblendet]:
"Überzeugen davon, dass der Makler wirklich derzeit noch Auftragnehmer des
VN ist, muss er sich auch nicht? Denn die konkludente Vollmacht selbst wurde
ja vom VN nie gegenüber dem Versicherer widerrufen?"

Nein, muss er sich nicht, §§ 167 ff BGB.
Der Vollmachtgeber haftet für die von ihm erteilte Vollmacht, es ist seine
Aufgabe die zu widerrufen, § 168 BGB.
Das kann durch Widerruf erfolgen, dass kann durch die Beauftragung eines
anderen Vermittlers mit der Betreuung des Vertrages etc..
Aber der Versicherer beruft sich im konkreten Fall nicht darauf, insoweit
reden Sie unverändert am Thema vorbei!

Ganz ernsthaft:
Warum fällt es Ihnen so schwer Gesetzestexte anzuerkennen?
Warum versuchen Sie Gesetzestexte mit konstruierten, teilweise praxisfremden
Sonderfällen auszuhebeln?

Würde man Ihrer Argumentation folgen, dann müsste jeder VN und jeder Makler
sich bei jeder Aktion seitens der Versicherung davon überzeugen, dass der
betreffende Mitarbeiter für diese Aktion befugt ist.
Der Mitarbeiter könnte ja bereits die Kündigung in Händen halten, er könnte
eine Reinigungskraft sein die an einem Sachbearbeiterplatz mutwillig Schaden
anrichten, ein Mitarbeiter der seine Kompetenzen überschreitet, etc. .
Stellen Sie sich jetzt den Aufwand vor, der mit einer einfachen
Prämienerhöhung zum Jahreswechsel im K-Geschäft verbunden wäre.
45 Millionen Originalvollmachten reisen durch ganz Deutschland ...
Das habe ich jetzt mehrfach angesprochen, das ist ein ganz
normaler,alltäglicher Vorgang und Sie vermeiden es darauf zu antworten!

Daneben sei erwähnt, dass Ihre Argumentationen sehr häufig Beispiele
enthalten, die a) keinen Bezug (!) zum Sachverhalt haben, b) seitens der
Maklerschaft klare Pflichtwidrigkeiten (darunter etliche mit Strafandrohung)
darstellen und c) nicht selten Sinn frei sind:
Zitat Peter [Name ausgeblendet]:
"Nachdem er sich aus der Antwort des Versicherers überzeugt hat, dass diese
noch besteht, lässt er sie per Zwangsvollstreckung pfänden, kündigen und den
Rückkaufswert einziehen."
a) Kein Bezug zum Sachverhalt.
b) Der Makler gibt hier ein nicht bestehendes Interesse des VN vor, um mit
der erhaltenen Information gegen die Interessen des VN zu handeln.
Parteiverrat?
Die Versicherungsnummer sollte eigentlich bekannt sein - auch ohne diese
Anfrage ...
c) Wie hoch schätzen Sie den Rückkaufswerten einer zwei Jahre alten
Risiko-LV ein (darum ging es im Beispiel)?
Ich würde Ihnen von einer solchen Maßnahme absehen, die Kosten der
Vollstreckung dürften höher als der Rückkaufswert sein ... :D

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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14.09.2015 11:48:12

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

ich antworte jetzt auf Ihre Mail vom 12.09.2015, 19.45 Uhr. So, wie Sie den Sachverhalt beschreiben, ist es völlig richtig. Wir haben der Hannoverschen sogar telefonisch gesagt, dass wir den Antrag eingereicht haben, dass die Unterschrift eines Mitarbeiters darunter ist, dass wir auch den Versicherungsschein entgegen genommen haben und dass wussten die auch, und trotzdem haben wir die Versicherungsbedingungen nicht bekommen und uns deshalb, weil das in diesem Falle für uns der kürzeste Weg war, eine Vollmacht des Kunden kommen lassen. Somit war das für uns ärgerlich und unverständlich, hat Zeit gekostet, aber es war der kürzeste Weg, und da man, wie Sie schreiben, mit der Hannoverschen Leben schon des Öfteren Probleme hatte, nicht nur wir, war das natürlich auch ein Einknicken, nicht zuletzt im eigenen Interesse. Ihnen vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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15.09.2015 06:14:34

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

für Sie mag dies ja erledigt sein, aber sollen deshalb auch andere
einknicken müssen?

Sogar Herr [Name ausgeblendet], dass er heute noch regelmäßig mit Vollmachten
arbeitet.

Wenn Versicherer Ihre Arbeit behindern: Sie sind doch nach der
Rechtsprechung Wettbewerber. Sie könnten den Versicherer doch abmahnen, dass
er es künftig unterlässt, in solchen Fällen eine Extra-Vollmacht zu
verlangen. Ich denke, ein Urteil würde es allen Versicherern dann effizient
klarmachen, wie die Rechtslage ist. Damit würden Sie allen Makler einen
Dienst erwiesen, und auch sich selbst.

Dann müsste niemand mehr sich von einem Versicherer die Vorlage einer
Vollmacht diktieren lassen, wenn dieser gerichtlich festgestellt darauf gar
keinen Anspruch hat.

Wenn Makler es sich erst im konkreten Einzelfall überlegen, und dann aus
Zeitmangel statt eines langen Abmahnprozesses "einknicken", dann kommen Sie
doch nicht weiter.

Wenn Sie die Kosten für ein längeres Gerichtsverfahren scheuen: Gibt es
nicht Maklerverbände, deren Aufgabe es wäre, die Interessen der Makler
gegenüber einem unrechtmäßigen und überheblichen Verhalten der Versicherer
zu stärken?

Trotz Ihres jetzigen "Einknickens" können Sie den Versicherer immer noch
abmahnen, für künftige Fälle. Oder wollen Sie lieber immer wieder, Fall für
Fall, aufs neue "Einknicken" wollen?

Ich meine, dass es doch wenigstens einige Makler geben müsste, die Ihre
Meinung und Interessen nicht nur hier so deutlich, sondern auch dem
Versicherer gegenüber und vor Gericht vertreten.

Das hindert sie ja nicht daran, bis zu einer gerichtlichen Klärung über
Abmahnung und dann eine Unterlassungsklage in jedem weiteren Einzelfall "des
Öfteren" den kürzeren Weg dennoch - einstweilen - zu wählen und vorläufig
weiter "Einzuknicken". Nur eine Dauerlösung kann ständiges Einknicken doch
nicht sein, wenn der Versicherer gesetzeswidrig handelt.

Ich würde mir auch wünschen, hier auch mal eine Erfolgsgeschichte zu hören.
Also, dass ein Versicherer auch ganz ohne Vollmacht sich dem
Rechtsstandpunkt des Maklers angeschlossen hätte, dass er nach faktischer
Vermittlung und Policierung des Vertrages keine ausdrückliche Vollmacht mehr
braucht, weil er eine unwiderrufene konkludente hat.

Solche Beispiele wären doch dann hilfreich, um den Standpunkt auch dem
Gericht gegenüber zu vertreten.

Im Übrigen brauchen Sie auch nicht gleich zum Gericht, sondern können die
Abmahnung an den Versicherer ganz alleine und kostenlos formulieren und
begründen und dem Versicherer zuschicken.

Eine Formulierungshilfe werden Sie in dieser Liste dafür ganz sicher
bekommen, soweit nach dem Geschriebenen überhaupt noch etwas ergänzt werden
muss.

Alle Listenteilnehmer werden Ihnen dies dann danken.

Gibt es irgendeinen Hinderungsgrund?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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15.09.2015 06:14:24

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

zu Ihrer letzten Frage: der Rückkaufswert einer Lebensversicherung mit
Einmalbeitrag dürfte nach 2 Jahren sogar schon über den eingezahlten
Beiträgen liegen. Der Rückkaufswert einer Police mit Beitragszahlungsdauer 5
Jahre knapp darunter. Der Rückkaufswert einer Police mit 500 EUR
Monatsbeitrag, also eingezahlten 12.000 EUR, und planmäßiger
Beitragszahlungsdauer 12 Jahre, dürfte nach Stornoabzug bei ca. 4.000 bis
9.000 EUR liegen, wobei der Makler noch mit ca. 2.000 EUR in der Haftung
sein kann.

Ich als Makler würde auf die Pfändung nicht verzichten. Ich würde aber nur
den Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des bestehenden Vertrages
fragen, ohne dabei ausdrücklich vorzugeben, dass ich ein anderes als nur
mein eigenes Interesse verfolge. Fragen darf man immer, ohne sich dadurch
strafbar zu machen. Wenn der Versicherer dann meint, dass der Makler im
Interesse des VN fragt, ist es sein Problem. Ich mache mich durch einfaches
Fragen nicht strafbar, und ob der Versicherer haftet oder sich strafbar
macht, muss mich nicht interessieren.

Dass mir die Versicherungsnummer bekannt ist, ermöglicht zwar den Versuch
einer Pfändung - doch wenn der Vertrag nicht mehr besteht, bleibe ich auf
den Zwangsvollstreckungskosten erstmal sitzen. Ich habe also ein Interesse,
mich vorher vom Weiterbestehen der LV zu überzeugen.

Der Bezug zum Sachverhalt ist also doch eindeutig gegeben.

Der Versicherer kann es ja nicht ausschließen, dass genau so ein Fall einmal
vorliegt.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann ist es doch wie folgt:

Es geht es ja den Versicherer gar nichts an, ob ich als Makler noch für den
VN tätig bin. Er hat weder Anspruch darauf, von mir als Makler eine
Vollmacht des VN zu erhalten, noch von mir als Makler Anspruch auf die
Auskunft, ob ich den VN noch betreue oder per konkludenter Vollmacht (ohne
dass noch eine ausdrückliche Vollmachtsurkunde vorliegt) vertrete? Er hat
vielmehr zu akzeptieren, dass ich eine konkludente Vollmacht durch die
faktische Vermittlung vor zwei Jahren immer noch habe, weil sie der VN nie
gegenüber dem Versicherer widerrufen hat, und MUSS mir als Makler die
Auskunft erteilen? Ohne Wenn und Aber. Schlicht und einfach nur wegen vom VN
nicht widerrufener konkludenter Vollmacht?

Wenn ein VN den Maklervertrag beendet, muss der Makler dies doch dem
Versicherer nicht mitteilen? Wenn der VN dann vergisst, dies dem Versicherer
selbst mitzuteilen, und auch mangels akutem Betreuungsbedürfnis der
Versicherer davon nicht zufällig durch eine andere Anfrage des VN erfährt,
wenn der VN die konkludente Vollmacht gegenüber dem Versicherer vergisst zu
widerrufen (vielleicht auch, weil er mangels Gesetzeskenntnis von deren
bestehender Existenz nichts ahnt), dann ist dies nur ein Problem des zu
dummen VN? Dafür haftet niemand anderes als nur der VN selbst?

Habe ich dies im Ergebnis jetzt so korrekt verstanden?

Ich frage dabei gar nicht nach Begründungen, warum dies so ist - nur nach
dem Ergebnis.

Und als Nachfrage: muss der Versicherer die - durch die einstige faktische
Vertragsvermittlung und Policierung - gegebene konkludente Vollmacht auch
dann bis auf Widerruf durch den VN weiter akzeptieren, zum Beispiel wenn es
um Gesundheitsangaben oder Schadensfälle geht? Oder gibt es etwas, wozu eine
Konkludente Vollmacht nicht reicht, und eine ausdrückliche Vollmachtsurkunde
erforderlich ist?

Die Frage von Vollmachten seitens Erklärungen des Versicherers behandle ich
nicht, da dies für die Klärung der eigentlichen Frage nicht erforderlich
erscheint.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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