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70 Tage Nutzungsausfall für Motorroller

Die Kanzlei Hoenig Berlin weist auf ein Urteil des Amtsgerichts Gifhorn, vom 17. 8. 2006 (Az. 13 C 1563/05) hin. Darin heißt es unter anderem:

Zieht sich die Reparatur eines ausländischen Fahrzeuges wegen Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung über einen großen Zeitraum hin (z.B. Tage für einen Motorroller Piaggio Beverly 125), so hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die gesamte Reparaturdauer.

Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind damit grundsätzlich ein Risiko des Schädigers.

Wenn also auch die übrigen Voraussetzungen für den Nutzungsausfallschaden vorliegen, kann der Geschädigte nicht auf die reine Zeit, die für den Einbau der Ersatzteile gebraucht wird, verwiesen werden. Die Fahrer von exotischen Fahrzeugen dürfen also nicht schlechter gestellt werden wie diejenigen, die ein Massenprodukt fahren.

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde veröffentlicht in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2004, 149.