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01.09.2009 - dvb-Presseservice

Ab heute: Der neue Versorgungsausgleich trifft Arbeitgeber, Versicherer und Berater!

Mit dem heutigen 01. September tritt das neue Versorgungsausgleichsrecht in Kraft. Spätestens Ende September werden die Familiengerichte die ersten Versorgungsüber­sichten und Auskunftsbögen an die Arbeitgeber scheidungswilliger Mitarbeiter versen­den. Spätestens dann werden die Rückfragen bei Versicherern, U-Kassen und Beratern aufschlagen. Höchste Zeit also, sich mit den Regelungen vertraut zu machen und nach praktikablen Lösungen für die Kunden zu suchen.

Bei Scheidung eines Arbeitnehmers fragt das Familiengericht zunächst beim Arbeit­geber an, welche Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung bei welchen Versor­gungsträgern bestehen. „Schon beim Ausfüllen dieses ersten Formulars werden insbe­sondere kleinere Unternehmen Hilfe vom Berater benötigen“, vermutet Andreas Buttler, Geschäftsführer des BAV-Beratungsunternehmens febs Consulting GmbH. „Denn vielfach ist dem Arbeitgeber gar nicht bewusst, dass z. B. auch eine beitragsfrei gestellte Direktver­sicherung eines ehemaligen Mitarbeiters eine Zusage auf Altersver­sorgung beinhaltet.“

Versorgungsausgleich bei Pensionszusagen

Bei Scheidung eines Mitarbeiters ist ab sofort der Arbeitgeber verpflichtet, die beste­hende bAV-Anwartschaft des Mitarbeiters entsprechend dem so genannten „Ehe­zeit­anteil“ in zwei getrennte Anwartschaften auf­zuteilen. Aus einem Versorgungsberech­tigten werden durch die Scheidung somit zwei.

Alternativ ist in bestimmten Fällen aber auch eine externe Teilung möglich. Hierbei wird der versicherungsmathematisch ermittelte Ausgleichswert aus der Anwartschaft des Arbeitnehmers „entnommen“ und vom Arbeitgeber bei einem Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten, z. B. in einen Riester-Vertrag, einge­zahlt.

Um die zukünftigen Aufgaben mit vertretbarem Aufwand erledigen zu können, empfiehlt febs die Erstellung einer sog. Ausgleichsordnung, in der die o. g. Punkte festge­legt werden. Kleinere Unternehmen sollten sich zumindest Gedanken über die grundsätzlich notwendigen Entscheidungen machen. Um das systematische Vorgehen zu erleichtern, stellt febs allen Interessierten eine entsprechende Checkliste für den Versorgungsausgleich zur Verfügung (http://www.febs-consulting.de/aktuelles).

Versorgungsausgleich bei Direktversicherungen

Bei Direktversicherungs- oder Pensionskassenverträgen gilt der Versicherer als Versor­gungsträger. D.h. er muss auch die neuen gesetzlichen Pflichten erfüllen. Die Haftung hierfür übernimmt aber – zumindest gegenüber dem Arbeitnehmer – der Arbeitgeber. Bei „normalen“ Policen kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Versicherer den Ausgleich auch korrekt und für den Arbeitgeber kostenfrei durchführen werden. Dennoch sollten Berater und Arbeitgeber darauf achten, dass die Umsetzung insbeson­dere beim Arbeitnehmer korrekt erfolgt und auch sorgfältig dokumentiert wird.

Versorgungsausgleich bei rückgedeckten Unterstützungskassen

Auch bei der rückgedeckten U-Kasse ist grundsätzlich die Kasse als Versorgungsträger zur Durchführung des Versorgungsausgleichs verpflichtet und wird dabei insbesondere die Interessen des Versicherers berücksichtigen. Der Arbeitgeber haftet aber auch hier für die Ergebnisse und muss gegebenenfalls für die Kosten aufkommen. Deshalb ist es  wichtig, die Vorgehensweise der U-Kasse zu kontrollieren und die Interessen des Arbeit­gebers rechtzeitig anzumelden. So ist z. B. häufig eine interne Teilung im Inte­resse der U-Kasse und des zugehörigen Versicherers, führt aber zu zusätzlichen Verwal­tungskosten für den Arbeitgeber, der üblicherweise die externe Teilung bevorzu­gen wird.

Herausforderung für Versicherer, U-Kassen und bAV-Vermittler

Pfiffige bAV-Vermittler haben das neue Scheidungsrecht bereits als Chance erkannt, sich beim Firmenkunden noch besser als Servicepartner zu positionieren. Erste Erfah­rungen im Markt zeigen, dass über dieses Thema durchaus auch Zugang zu Unter­nehmen besteht, die bisher fest in der Hand eines Mitbewerbers waren. Z. B. durch Unterstützung bei der Erfüllung der neuen Pflichten und/oder der Aufstellung einer Ausgleichsordnung, in der auch alle versicherungsmathematischen Berechnungsan­nahmen dokumentiert sind.

Versicherer und U-Kassen werden sich insbesondere der Herausforderung stellen müs­sen, dass pro Jahr bis zu 1 Million Versicherungspolicen vom Versorgungsausgleich bei Scheidung betroffen sein werden. Das erfordert nicht nur standardisierte Entschei­dungsprozesse sondern auch eine qualifizierte Ausbildung aller Mitarbeiter, die mit diesem Thema beschäftigt sein werden.

Besonders gefordert sind hier die Gruppenunterstützungkassen. Denn sie sind zwar als Versorgungsträger für den Ausgleich verantwortlich, müssen aber den Spagat zwi­schen Versicherer- und Arbeitgeberinteressen hinbekommen. Hinzu kommt, dass die steuerliche Begleitung des Versorgungsausgleichs für U-Kassen auch gesetzlich noch nicht „ganz rund“ ist. Um den Besonderheiten der U-Kasse ausreichend Rechnung zu tragen, bietet die febs Consulting GmbH diesen Versorgungsträgern spezielle Inhouse-Workshops an.

Einen vollständigen Überblick über die neuen Pflichten der Versorgungsträger im Ver­sorgungsaus­gleich bietet die febs Akademie für betriebliche Altersversorgung im Ta­gesseminar „Der neue Versorgungsausgleich“. Der nächste Termin ist am 15.10.2009. Weitere Infos unter http://www.febs-consulting.de/seminare. Selbstverständlich kann das Seminar auch als Inhouse-Seminar gebucht werden.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn
http://www.febs-consulting.de/