AfW: Föderaler Flickenteppich bei den Zuständigkeiten zum 34 f GewO
Das
„Gesetz zur
Novellierung des
Finanzanlagenvermittler-
und
Vermögensanlagerechts“
ist verabschiedet. Der
§ 34 f wird damit zum
01.01.2013
neu in die
Gewerbeordnung (GewO)
aufgenommen. Nun
bestehen auch für die
unabhängigen
Vermittler von
Finanzanlageprodukten
Berufsausübungsregeln,
die weit über die
bisher erforderliche
Gewerbeanmeldung im
Rahmen des bisherigen
§ 34 c GewO hinaus
gehen.
Erlaubniserteilung
und Registrierung in
dem vom DIHK geführten
Vermittlerregister
sind wesentliche
Voraussetzung für die
Tätigkeit als
Finanzanlagenvermittler
ab dem
1.1.2013.
Leider gelang es
nicht, eine
bundeseinheitliche
Regelung für die
Zulassung und
Registrierung zu
finden. Es verblieb
Ländersache zu
entscheiden, wo
Erlaubniserteilung und
Registrierung
angesiedelt sind.
Einige
Bundesländer
entschieden sich für
eine bürokratiearme
Lösung, indem alles
den IHKen zugeordnet
wurde. „Ein Variante,
die der AfW sehr
unterstützt hat und
die eindeutig im
Interesse der
Vermittler ist.“ so
der geschäftsführende
Vorstand des AfW,
Rechtsanwalt Norman
Wirth. „Manche
Bundesländer hielten
es leider für nötig,
die Zuständigkeiten
und damit auch die
Wege für die
Betroffenen zu
verkomplizieren. Das
ist sehr ärgerlich und
wird hoffentlich
zukünftig im Interesse
eines konsistenten
Vermittlerrechts noch
geändert.“
Eine
Übersicht der
Zuständigkeiten ergibt
sich aus der
nachfolgenden Tabelle (siehe unten).
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