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AfW: Föderaler Flickenteppich bei den Zuständigkeiten zum 34 f GewO

Das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ ist verabschiedet. Der § 34 f wird damit zum 01.01.2013 neu in die Gewerbeordnung (GewO) aufgenommen. Nun bestehen auch für die unabhängigen Vermittler von Finanzanlageprodukten Berufsausübungsregeln, die weit über die bisher erforderliche Gewerbeanmeldung im Rahmen des bisherigen § 34 c GewO hinaus gehen.

Erlaubniserteilung und Registrierung in dem vom DIHK geführten Vermittlerregister sind wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler ab dem 1.1.2013. Leider gelang es nicht, eine bundeseinheitliche Regelung für die Zulassung und Registrierung zu finden. Es verblieb Ländersache zu entscheiden, wo Erlaubniserteilung und Registrierung angesiedelt sind.

Einige Bundesländer entschieden sich für eine bürokratiearme Lösung, indem alles den IHKen zugeordnet wurde. „Ein Variante, die der AfW sehr unterstützt hat und die eindeutig im Interesse der Vermittler ist.“ so der geschäftsführende Vorstand des AfW, Rechtsanwalt Norman Wirth. „Manche Bundesländer hielten es leider für nötig, die Zuständigkeiten und damit auch die Wege für die Betroffenen zu verkomplizieren. Das ist sehr ärgerlich und wird hoffentlich zukünftig im Interesse eines konsistenten Vermittlerrechts noch geändert.“

Eine Übersicht der Zuständigkeiten ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (siehe unten).