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10.12.2009 - dvb-Presseservice

AfW zur Regulierung des Kapitalanlagevertriebs: §34c wichtig für die Alte-Hasen-Frist

Die Regulierung des Kapitalanlagevertriebs wird kommen. Dies bekommt der AfW von beiden Regierungsparteien sowie aus den Fachministerien signalisiert.  Der AfW setzt sich in diesem Zusammenhang für eine Alte-Hasen-Regelung analog des Versicherungsvermittlerrechts ein. Sollte diese eingeführt werden, würde u. a. die Erlaubnis nach §34c GewO ein Nachweis für die Tätigkeitsdauer in der Fondsvermittlung werden. Darauf weist der AfW alle Kapitalanlagevermittler hin.

Vergleichbar der Versicherungsvermittlerverordnung würde ein Stichtag veröffentlicht. Wer dann nachweisen kann, dass er seit diesem Datum ununterbrochen Anlageprodukte vermittelt, könnte von einer noch zu installierenden Sachkundeprüfung befreit werden. Ebenfalls wird der AfW dafür votieren, dass einschlägige, hochwertige Qualifikationen als Sachkundenachweis anerkannt werden.

„Wir raten dringend jedem Finanzdienstleister zu überprüfen, ob er für seine Tätigkeit eine Erlaubnis gem. §34c GewO benötigt und diese dann ggf. umgehend zu beantragen. Dies kann nun auch vor dem Hintergrund einer Stichtagsregelung wichtig werden“, empfiehlt AfW-Politikvorstand Frank Rottenbacher. „Denn wer im Rahmen der Registrierung seine Berufsdauer nachweisen muss, wird kein Datum vor der 34c-Genehmigung angeben können. Tut er es doch, hat er eine Ordnungswidrigkeit begangen.“ so Rottenbacher weiter.

Alle Kapitalanlagevermittler sind somit aufgerufen, sich rechtzeitig zu informieren und Gedanken zu machen, wie sie auch im Bereich der Kapitalanlagevermittlung Anforderungen wie Mindestqualifikation, Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sowie Dokumentationsverpflichtungen erfüllen können.



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