Beim Leerverkauf oder Short-Selling verkauft der
Trader Aktien, die er nicht besitzt, in der Annahme sie später zu einem
günstigeren Preis zurück zu kaufen. Geht die Rechnung auf, ist die
Differenz zwischen höherem Verkaufspreis und niedrigerem Rückkaufspreis
der Gewinn der Transaktion. So ist es möglich, von fallenden Notierungen zu profitieren, ohne Derivate wie Optionsscheine einsetzen zu müssen.
Liegen
zwischen Verkauf und Eindeckungskauf mehrere Tage, so kann der
potenzielle Gewinn zum Verkaufszeitpunkt nicht berechnet werden, da der
Rückkaufpreis ja noch nicht bekannt ist. Deshalb wurde mit Einführung
der Abgeltungsteuer eine Ersatzbemessungsgrundlage festgelegt. Das
Finanzamt betrachtete 30 Prozent des Veräußerungserlöses als Gewinn und
berechnete auf diesen Teil die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent,
die von der Bank einbehalten und abgeführt wurde. Lag der tatsächliche
Gewinn nach dem Eindeckungskauf unter diesen 30 Prozent, so hatte der
Trader zu viel Abgeltungsteuer bezahlt. Das Problem bestand nun darin,
dass er diese zuviel bezahlte Steuer erst im Folgejahr im Rahmen seiner
jährlichen Steuererklärung zurückfordern konnte - und so die ihm
während des Jahres zur Verfügung stehende Liquidität gemindert wurde.
Die
nun beschlossene Gesetzesänderung löst dieses Problem und die
Ungleichbehandlung von Long- und Short-Geschäften. Genau wie bei
anderen Wertpapiergeschäften auch, können Gewinne und Verluste aus
Leerverkäufen jetzt ebenfalls bereits unterjährig von der Bank
miteinander verrechnet werden.
Cortal Consors startet deshalb ab
sofort die so genannte Berichtigung der Ersatzbemessungsgrundlage, also
die genaue Steuerberechnung, unmittelbar nach dem Eindeckungskauf.
Ergibt diese Berechnung, dass der Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage
zu einer zu hohen Abgeltungsteuerzahlung geführt hat, wird die zuviel
gezahlte Steuer dem Kunden bereits nach dem Eindeckungskauf wieder auf
seinem Konto gutgeschrieben. Die so gewonnene Liquidität kann
anschließend für neue Transaktionen genutzt werden.
Als
besonderen Service berechnet Cortal Consors auch rückwirkend alle
Transaktionen aus 2009 auf Grundlage der Neuregelung, so dass eventuell
zu viel gezahlte Steuer direkt erstattet wird und Kunden die
Rückerstattung nicht mehr über die Steuererklärung beantragen müssen.
Folgende
Beispielrechnung verdeutlicht die Änderung - aus Gründen der
Übersichtlichkeit werden Solidaritätszuschlag und eventuell anfallende
Kirchensteuer nicht berücksichtigt:
Ein Leerverkauf führt zu
einem Erlös von 10.000 Euro. Auf den fiktiven Gewinn von 3000 Euro (30
Prozent von 10.000 Euro) werden 25 Prozent - also 750 Euro -
Abgeltungsteuer abgeführt. Für den Eindeckungskauf einige Tage später
werden 9000 Euro bezahlt. Der tatsächlich zu versteuernde Gewinn
beträgt also 1000 Euro, die Abgeltungsteuer entsprechend 250 Euro. Nach
dem Eindeckungskauf erhält der Cortal Consors-Kunde eine
Steuerrückerstattung von 500 Euro. Nach alter Gesetzeslage wären diese
500 Euro erst deutlich später, nämlich bei der jährlichen
Steuererklärung erstattet worden.
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