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22.02.2008 - dvb-Presseservice

Aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung

Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersversorgung Noch kurz vor Jahresende hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersversorgung und zur Änderung des SGB III verabschiedet. Allerdings treten die neuen Regelungen überwiegend erst ab 01.01.2009 in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

  • Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung bleibt
Die bisherige Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung bleibt auch nach 2009 unbefristet erhalten.
  • Reduzierung des Mindestalters für unverfallbare Ansprüche auf 25 Jahre
Für alle bAV-Zusagen, die ab 01.01.2009 erstmals erteilt werden, erwirbt ein Mitarbeiter bereits dann einen unverfallbaren Anspruch, wenn er nach 5 Jahren Zusagedauer mit mindestens 25 Jahren ausscheidet. Für alle Zusagen, die bereits in 2008 (oder vorher) erteilt werden, gilt weiterhin das bisherige Mindestalter. Scheidet ein Mitarbeiter mit Zusage bis 2008 allerdings ab dem 31.12.2013 aus dem Unternehmen aus, so hat er bereits dann einen unverfallbaren Anspruch, wenn er zum Ausscheidezeitpunkt das 25. Lebensjahr vollendet hat. Diese Neuregelung wirkt sich im Ergebnis nur bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerken aus und erhöht die Kosten erheblich.
  • Früherer Finanzierungsbeginn bei Unterstützungskasse und Pensionszusage
Für alle Zusagen, die ab 2009 erteilt werden, kann der Arbeitgeber bereits ab 27 Jahren Pensionsrückstellungen bilden oder Zuwendungen an U-Kassen leisten. Tritt die gesetzliche Unverfallbarkeit bereits vor Alter 27 Jahren ein (z.B. im Alter 25 Jahre bei 5 Jahren Zusagedauer oder bei Entgeltumwandlung), so können auch schon vor Alter 27 Jahre die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Der frühere Finanzierungsbeginn bei U-Kasse und Pensionszusage kann in der Regel den Mehraufwand des Arbeitgebers aus der neuen Unverfallbarkeit nicht abdecken. Im Extremfall kann es sogar dazu kommen, dass ein Mitarbeiter unverfallbar ausscheidet noch bevor der Arbeitgeber einen einzigen Beitrag für den Mitarbeiter in die U-Kasse zahlen konnte. Fraglich ist dann insbesondere, wie hoch die erreichte unverfallbare Anwartschaft dieses ehemaligen Mitarbeiters ist.
  • Aktuelles Seminarangebot 
Alle Änderungen des o.g. Gesetzes sowie die Auswirkungen des neuen BMF-Schreibens vom 05.02.2008 werden in den aktuellen febs-Seminaren

„BAV für Fortgeschrittene II“ am 26. und 27.02.2008
„BAV 2008“ am 30.04.2008 (vertriebsorientiert!)
„BAV – Handlungsbedarf 2008“ am 29.04.2008 (nur für Arbeitgeber!) behandelt.

Nähere Infos finden Sie unter http://www.febs-consulting.de/akademie.

BSG, Urteil vom 12.12.07: Private Weiterführung von Direktversicherungen

In der Vergangenheit war es üblich, dass einem ausscheidenden Arbeitnehmer seine Direktersicherung vom ehemaligen Arbeitgeber mitgegeben und anschließend privat weitergeführt wurde. Seit der Einführung der Sozialversicherungspflicht auf alle Leistungen der bAV entsteht hierdurch eine „doppelte“ Verbeitragung. Denn die privat gezahlten Beiträge stammen aus voll verbeitragtem Gehalt (oder Privatvermögen) und die späteren Leistungen müssen nochmals verbeitragt werden.

Hiergegen wurden verschiedene Musterprozesse geführt, die allerdings bisher allesamt vom Bundessozialgericht zurückgewiesen wurden. Zuletzt hat das BSG mit Urteil vom 12.12.2007 entschieden, dass die private Weiterführung nichts daran ändere, dass der Vertrag insgesamt als beitragspflichtige bAV anzusehen ist.

In der Praxis sollten Arbeitnehmer deshalb dringend versuchen, eine Weiterführung beim neuen Arbeitgeber umzusetzen. Im Rahmen des Deckungskapitalübertragungsabkommens ist dies auch dann ohne Kostenverlust möglich, wenn der neue Arbeitgeber Direktversicherungen nur bei einem anderen Versicherer akzeptiert.

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2002: Direktversicherungsbeiträge in der Elternzeit

Seit einigen Wochen taucht immer wieder die Meldung auf, das LAG Nürnberg hätte einen Arbeitgeber zur Zahlung von Direktversicherungsbeiträgen während der Elternzeit verpflichtet. Die Meldung ist grundsätzlich richtig. Allerdings hatte im vorliegenden Fall der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin zugesagt, „während der Dauer des Anstellungsverhältnisses“ die DV-Beiträge zu zahlen. Der Arbeitgeber hatte also übersehen, die Zahlung des Beitrages an ein entgeltpflichtiges Arbeitsverhältnis zu koppeln. Die von uns empfohlenen Vereinbarungen enthalten grundsätzlich eine entsprechende Regelung.

Neues zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung

Führt eine Überprüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status zur SV-Freiheit, so wurden in der Vergangenheit die zu Unrecht bezahlten Beiträge zur Rentenversicherung über viele Jahre zurückerstattet. Seit 01.01.2008 ist eine Rückerstattung nur noch für maximal 4 Jahre möglich. Darüber hinaus gehende, an sich zu Unrecht entrichtete Beiträge gelten in der Rentenversicherung als zu Recht entrichtete Beiträge.

Neu – und weitgehend unbekannt – ist außerdem eine Erweiterung des obligatorischen Feststellungsverfahrens. Bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses wird ab 01.01.2008 auch bei Abkömmlingen des Firmeninhabers (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Feststellungsverfahren von Amts wegen durchgeführt. Deshalb sind bei der Anmeldung dieser Personen entsprechende Angaben zu machen bzw. das „Statuskennzeichen 1“ ist zu vergeben.

Aktuelles und praxisnahes Fachwissen rund um dieses Thema bietet Ihnen das febs-Seminar „Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung“ am 10.04.2008.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/43607-300
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Richard-Reitzner-Allee 1
85540 Haar/München
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