Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersversorgung Noch kurz vor Jahresende hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersversorgung und zur Änderung des SGB III verabschiedet. Allerdings treten die neuen Regelungen überwiegend erst ab 01.01.2009 in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
- Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung bleibt
- Reduzierung des Mindestalters für unverfallbare Ansprüche auf 25 Jahre
- Früherer Finanzierungsbeginn bei Unterstützungskasse und Pensionszusage
- Aktuelles Seminarangebot
„BAV für
Fortgeschrittene II“ am 26. und 27.02.2008
„BAV
2008“ am 30.04.2008 (vertriebsorientiert!)
„BAV – Handlungsbedarf
2008“ am 29.04.2008 (nur für Arbeitgeber!) behandelt.
Nähere Infos finden Sie unter http://www.febs-consulting.de/akademie.
BSG, Urteil vom 12.12.07: Private Weiterführung von Direktversicherungen
In der Vergangenheit war es üblich, dass einem ausscheidenden Arbeitnehmer seine Direktersicherung vom ehemaligen Arbeitgeber mitgegeben und anschließend privat weitergeführt wurde. Seit der Einführung der Sozialversicherungspflicht auf alle Leistungen der bAV entsteht hierdurch eine „doppelte“ Verbeitragung. Denn die privat gezahlten Beiträge stammen aus voll verbeitragtem Gehalt (oder Privatvermögen) und die späteren Leistungen müssen nochmals verbeitragt werden.
Hiergegen wurden verschiedene Musterprozesse geführt, die allerdings bisher allesamt vom Bundessozialgericht zurückgewiesen wurden. Zuletzt hat das BSG mit Urteil vom 12.12.2007 entschieden, dass die private Weiterführung nichts daran ändere, dass der Vertrag insgesamt als beitragspflichtige bAV anzusehen ist.
In der Praxis sollten Arbeitnehmer deshalb dringend versuchen, eine Weiterführung beim neuen Arbeitgeber umzusetzen. Im Rahmen des Deckungskapitalübertragungsabkommens ist dies auch dann ohne Kostenverlust möglich, wenn der neue Arbeitgeber Direktversicherungen nur bei einem anderen Versicherer akzeptiert.
LAG Nürnberg, Urteil vom 06.08.2002: Direktversicherungsbeiträge in der Elternzeit
Seit einigen Wochen taucht immer wieder die Meldung auf, das LAG Nürnberg hätte einen Arbeitgeber zur Zahlung von Direktversicherungsbeiträgen während der Elternzeit verpflichtet. Die Meldung ist grundsätzlich richtig. Allerdings hatte im vorliegenden Fall der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin zugesagt, „während der Dauer des Anstellungsverhältnisses“ die DV-Beiträge zu zahlen. Der Arbeitgeber hatte also übersehen, die Zahlung des Beitrages an ein entgeltpflichtiges Arbeitsverhältnis zu koppeln. Die von uns empfohlenen Vereinbarungen enthalten grundsätzlich eine entsprechende Regelung.
Neues zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung
Führt eine Überprüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status zur SV-Freiheit, so wurden in der Vergangenheit die zu Unrecht bezahlten Beiträge zur Rentenversicherung über viele Jahre zurückerstattet. Seit 01.01.2008 ist eine Rückerstattung nur noch für maximal 4 Jahre möglich. Darüber hinaus gehende, an sich zu Unrecht entrichtete Beiträge gelten in der Rentenversicherung als zu Recht entrichtete Beiträge.
Neu – und weitgehend unbekannt – ist außerdem eine Erweiterung des obligatorischen Feststellungsverfahrens. Bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses wird ab 01.01.2008 auch bei Abkömmlingen des Firmeninhabers (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Feststellungsverfahren von Amts wegen durchgeführt. Deshalb sind bei der Anmeldung dieser Personen entsprechende Angaben zu machen bzw. das „Statuskennzeichen 1“ ist zu vergeben.
Aktuelles und praxisnahes Fachwissen rund um dieses Thema bietet Ihnen das febs-Seminar „Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung“ am 10.04.2008.