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24.09.2009 - dvb-Presseservice

Aktuelle Herausforderungen in der bAV - vom traditionellen Tag der bAV bei febsConsulting

Maßnahmen gegen die „Explosion“ des PSV-Beitrages

Aus Sicht der Arbeitgeber stand verständlicherweise die Frage im Vordergrund, ob und wie sich die dramatische Entwicklung der PSV-Beiträge verhindern lässt. In 2008 be­trug dieser Beitrag z. B. für eine laufende U-Kassenrente von monatlich 500 C pro Jahr ca. 130 C. In 2009 wird der Beitrag wohl auf ca. 1.000 C ansteigen. Auf größere Un­ternehmen kommen somit Mehrbelastungen in Millionenhöhe zu.

Eine bekannte Lösung ist die Auslagerung auf einen Pensionsfonds. Das bringt eine PSV-Beitragsentlastung von 80 %, scheitert aber häufig an der mangelnden Liquidität im Unternehmen. febs-Geschäftsführer Manfred Baier zeigte den Teilnehmern alterna­tive Möglichkeiten zur Beitragsreduzierung. So sei es z. B. denkbar, eine rückgedeckte U-Kasse durch Beitragsfreistellung der bestehenden Versicherungsverträge auf den erdienten Teil zu reduzieren und für die Zukunft die zugesagten regelmäßigen Beiträge über Direktversicherungen anzusparen. Diese Lösung setzt allerdings voraus, dass das steuerliche Fördervolumen des § 40b und/oder § 3 Nr. 63 EStG nicht bereits durch Entgeltumwandlungen ausgeschöpft ist.

Bei relativ „jungen“ Versorgungen kann es sogar Sinn machen, unter Beibehaltung der bisherigen Versicherungen zum Durchführungsweg Direktversicherung zu wech­seln. Die Rückdeckungsversicherungen werden hierbei durch VN-Wechsel und Be­zugsrechtsänderung zur Direktversicherungen umgestaltet. Zwar führt die Einräumung des Bezugsrechts zu einem lohnsteuerlichen Zufluss, aber insgesamt lohnt sich dieser „Deal“ in vielen Fällen trotzdem. Denn unter Umständen handelt es sich bei den Rück­deckungsversicherungen steuerlich um Altverträge, die zukünftig nach § 40b EStG a. F. besteuert und später steuerfrei ausgezahlt werden können. Dann kann es sich durchaus rechnen, einmalig ein paar Hunderter an Lohnsteuer zu zahlen. Nach einem Wechsel zu Direktversicherungen ist das Unternehmen auch von den bAV-Herausfor­derungen des BilMoG weitgehend erlöst.

Die Herausforderungen durch das BilMoG wurden insbesondere unter dem Aspekt dis­kutiert, wie Bewertungsunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz weitgehend vermieden werden können. Hier präsentierten die febs-Experten die Idee einer Um­stellung von Rentenzusagen auf wertgleiche Kapitalzusagen, wodurch gleichzeitig auch vorhandene Finanzierungslücken entschärft werden.

Dabei wird die lebenslängliche Rente durch eine wertgleiche einmalige Kapitalleistung bei Rentenbeginn ersetzt. Diese wird nach den steuerlichen Bewertungsgrundlagen des § 6a EStG in Höhe des Barwertes der ursprünglichen Zusage erteilt. Dadurch „entledigt“ sich der Arbeitgeber auf einfache Weise aller finanziellen Risiken ab Rentenbeginn, weil die Zusage mit Auszahlung des Kapitals endet. BilMoG-Rück­stellungen und Rückstellungen nach § 6a EStG stimmen dann im Rentenalter exakt überein, da es ja keine Bewertungsunterschiede mehr gibt. Und auch während der Laufzeit sind die Abweichungen der beiden Rückstellungsberechnungen nur noch marginal.

Herausforderung Versorgungsausgleich

Eine große Herausforderung stellt seit 01.09.2009 auch der neue Versorgungsaus­gleich dar. Seit Anfang September ist der Arbeitgeber bei Scheidung eines Mitarbeiters mit einer Pensionszusage verpflichtet, dem Familiengericht einen konkreten Vorschlag für die Teilung dieser Pensionszusage zu unterbreiten. Das gilt auch für GGF-Zusagen, bei denen der begünstigte Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in der Regel dieselbe Person sind.

Anders als bei der Rückstellungsberechnung kann man beim Versorgungsausgleich aber nicht einfach einen externen Versicherungsmathematiker mit der Erstellung eines Ausgleichsvorschlags beauftragen. Denn zuvor muss der GGF einige Entscheidungen treffen. Die wichtigsten Fragen werden wohl sein, ob extern oder intern geteilt werden soll, wie der sog. Ehezeitanteil zu ermitteln ist und welche Teilungskosten abgezogen werden sollen. Um dieses komplexe Rechtsgebiet auch für Unternehmen mit einzelnen Zusagen in den Griff zu bekommen, hat febs Consulting ein mehrstufiges Konzept entwickelt. Es beginnt mit einem Kurzgutachten, in dem die Grundzüge des Aus­gleichsrechts bei Scheidung sowie die Entscheidungsmöglichkeiten und –pflichten des Arbeitgebers erläutert und berechnet werden. Erst nach Entscheidung des Arbeitge­bers erfolgt die vollständige Berechnung eines Teilungsvorschlags für das Familienge­richt inklusive aller erforderlichen Formulare. Zwischen diesen Schritten besteht immer wieder die Möglichkeit einer persönlichen oder telefonischen Beratung durch die Ex­perten der febs.

Dieses Verfahren stellt sicher, dass insbesondere auch in kleineren Unternehmen ohne Vorkenntnisse des Geschäftsführers ein kosten- und arbeitgebergünstiger Teilu ngsvor­schlag unterbreitet wird. Übrigens: Zeitwertkonten fallen nicht unter den Versor­gungsausgleich. Aber auch sie sind nicht ganz ohne aktuelle Herausforderung.

Alternativen zum Wertkonto für Geschäftsführer

Seit Anfang des )ahres werden Wertkonten für Geschäftsführer steuerlich nicht mehr anerkannt. Zur Umwandlung hoher Einmalzahlungen bleibt dann doch wieder nur die Pensionszusage, die im Vergleich zu einer Privatanlage nach steuerpflichtiger Auszahlung einige Vorteile bietet. Denn selbst bei unverändert hohen Steuersätzen im Alter des Geschäftsführers spart er durch die Anlage in der betrieblichen Altersversorgung die Abgeltungssteuer.

Für den Arbeitgeber kann eine solche Pensionszusage durch Entgeltumwandlung so gestaltet werden, dass die Rückstellungen in der Steuerbilanz am Ende des ersten )ahres bereits über dem investierten Betrag liegen. Somit ist sichergestellt, dass die Vorteile des Arbeitnehmers nicht durch steuerliche Nachteile des Arbeitgebers erkauft werden. Der Nachteil dieses Modells liegt in seiner Vielfältigkeit der Gestaltungsmög­lichkeiten, der eine individuelle Beratung ermöglicht.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

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