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25.06.2009 - dvb-Presseservice

Aktuelle Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung

Neues Urteil zur Zillmerung

Mit Urteil vom 05.05.2009 hat das Landesarbeitgericht Hannover einen Fall entschie­den, bei dem ein Arbeitnehmer wieder einmal vergeblich versucht hatte, aufgrund ge­zillmerter Tarife in der Entgeltumwandlung Schadensersatz vom Arbeitgeber zu ver­langen. Der Arbeitnehmer hatte jährlich 15.000 € in eine rückgedeckte U-Kasse in­vestiert und bei Kündigung nach 3 Jahren Beitragszahlung nur ein Deckungskapital in Höhe von ca. 80 % der eingezahlten Beiträge aufgebaut.

Das Gericht führt zwar im Leitsatz aus, dass die Frage der Zulässigkeit der Zillmerung nicht entschieden wurde – allerdings nur deshalb, weil es für den entschiedenen Fall nicht notwendig war. Die Richter haben erfreulicherweise erkannt, dass auch bei nicht gezillmerten Tarifen Provisionen sowie Verwaltungskosten die Erträge der Versiche­rung schmälern. Die bisherigen Urteile hätten außerdem nur extreme Auswirkungen der Zillmerung bemängelt, wie zuletzt im Fall des LAG-München vom 15.03.2007, bei dem nach 3 Jahren nahezu 90 % der Beiträge verloren waren. Abgesehen davon sei sowohl der Effekt der Zillmerung in der Bevölkerung weitestgehend geläufig, wie auch die Tatsache, dass bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Lebensversicherungsver­träge Verluste entstehen können.  

Wenn überhaupt, dann würde ein zu hoher Kostenabzug aber auch nicht zur Nichtig­keit des Vertrages führen, sondern lediglich zu einem Nachzahlungsanspruch des Ar­beitnehmers im Leistungsfall. Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann ein eventueller fi­nanzieller Schaden des Arbeitnehmers aus der „zu hohen“ Kostenbelastung festge­stellt werden.

Für die Praxis bringt dieses Urteil einige neue Argumente zur Zulässigkeit der Zillme­rung, die hoffentlich auch das BAG überzeugen werden. Denn am 15.09.2009 soll das oberste Gericht über einen ähnlichen Fall entscheiden.

Entgeltumwandlungsbeiträge sind Hartz IV-sicher!

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat am 25.11.2008 entschieden, dass Ent­geltumwandlungs-Beiträge an eine Pensionskasse nicht als verfügbares Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt werden dürfen. Geklagt hatte ein arbeitsloser Mann, der Hartz IV-Leistungen beantragt und nicht bewilligt bekommen hat. Seine Lebensgefährtin, mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, war berufstätig und hatte bereits einige Jahre vorher einen Pensionskassenvertrag durch Entgeltumwandlung abgeschlossen. Das nach Entgeltumwandlung verbleibende Nettoeinkommen der beiden Partner hätte zum Hartz IV-Leistungsanspruch geführt. Doch die Behörde erhöhte das verfügbare Einkommen der Partnerin um den Entgelt­umwandlungsbetrag und versagte dem arbeitslosen Mann deshalb die Unterstützung.

Die Richter hielten dies allerdings für ungerechtfertigt. Denn Entgeltumwandlungsbei­träge seien der Verfügungsmacht des Arbeitnehmers entzogen und können des­halb nicht als verfügbares Einkommen gelten. Grundsätzlich gelte der Gehaltsverzicht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses.

In der Praxis ist dieses Urteil immer dann von Bedeutung, wenn Arbeitnehmer mit niedrigem Gehalt in einer sog. Bedarfsgemeinschaft mit Hartz IV-Empfängern leben. In diesen Fällen kann aufgrund des o.g. Urteils eine Entgeltumwandlung zu höheren Sozialleistungen führen.  

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu neuen Gesetzen, Verwaltungsanweisungen und Rechtspre­chung erhalten Sie in den febs-Praxisseminaren, z.B. bAV für Fortgeschrittene II am 08./09.07.2009. Infos und Anmeldung unter http://www.febs-consulting.de/akademie.




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