Nach den Informationen des Branchenverbandes Pro Generika haben Vergabekammern
in allen fünf Gebietslosbereichen der AOK vorläufig flächendeckend untersagt,
für fast zwei Drittel der insgesamt 64 von ihr ausgeschriebenen Wirkstoffe
Zuschläge zu erteilen. Diese Zuschlagsverbote resultieren aus
Nachprüfungsverfahren, die pharmazeutische Unternehmen beantragt haben, die im
Ausschreibungsverfahren nicht zum Zuge gekommen sind. Insider rechnen damit,
dass weitere Vergabeverbote für andere Wirkstoffe verhängt werden.
Peter Schmidt, Geschäftsführer von Pro Generika kommentierte die
vorläufigen Vergabeverbote wie folgt: "Sowohl die gesamte Branche als auch die
AOK selbst sind wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der aktuellen
AOK-Ausschreibung von Anfang an davon ausgegangen, dass im Verfahren nicht
berücksichtigte Unternehmen Nachprüfungsanträge stellen würden. Immerhin geht es
um die \'generischen Blockbuster\', auf die im Jahr 2007 ein Umsatz von 1,1
Milliarden Euro zu Herstellerabgabepreisen entfallen ist. Hersteller, die bei
der Ausschreibung nicht berücksichtigt worden sind, verlieren für die Laufzeit
der Rabattverträge (zwei Jahre) den Zugang zum AOK-Markt. Denn sie unterliegen
in dieser Zeit faktisch einem Verkaufsverbot für die ausgeschriebenen
Substanzen."
Damit ist gleichzeitig auch das Inkrafttreten der
entsprechenden Verträge zum 1. März 2009 in Frage gestellt. Denn selbst wenn die
Vergabeverbote aufgehoben werden sollten, können es wohl nur wenige Hersteller
riskieren, bereits vor dem rechtskräftigen Zuschlag die Dispositionen zu
treffen, die notwendig sind, um die Arzneimittel bis zum Vertragsbeginn für alle
AOK-Versicherten verfügbar zu haben. "Nach den Pannen der beiden Vorjahre kann
und darf es sich die AOK aber nicht noch einmal leisten, ihren Versicherten
zusätzlich zur Umstellung auf neue und ungewohnte Arzneimittel auch wieder
Lieferengpässe zuzumuten", erklärte Schmidt.
Übrigens: Da das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Org-WG) immer noch nicht vom Bundespräsidenten
unterschrieben ist, besteht nach wie vor Rechtsunsicherheit darüber, ob die
Zivil- oder die Sozialgerichte für Beschwerden gegen die Entscheidungen der
Vergabekammern zuständig sind.
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