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Arbeitgeber darf entscheiden

(OVB) Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wird in Deutschland immer beliebter. Nicht verwunderlich, ist sie doch sehr variantenreich und wird im Rahmen der so genannten Entgeltumwandlung vom Staat erheblich gefördert. Insgesamt fünf Durchführungswege, nämlich Pensionsfonds und Pensionskasse, Unterstützungskasse, Direktzusage sowie Direktversicherung, stehen dabei zur Verfügung. Mindestens einen von diesen fünf Durchführungswegen müssen Arbeitgeber im Rahmen der bAV ihren Mitarbeitern anbieten. Eine in diesem Zusammenhang interessante Entscheidung kommt jetzt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 3 AZR 502/04 A. Im Verfahren ging es um die Frage, ob und wie ein Arbeitnehmer Einfluss nehmen kann auf die Auswahl des Anbieters bei einer betrieblichen Direktversicherung. Kann er nicht, so die Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts. Bei der betrieblichen Altersvorsorge dürfen deshalb Arbeitgeber allein entscheiden, welcher Anbieter beim betreffenden bAV-Durchführungsweg, hier also bei der Direktversicherung, ausgewählt wird.