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Arbeitnehmerrechte bei Sommersmog

Hält die Schönwetterperiode länger an, tritt häufig das Phänomen Sommersmog auf. Die Arbeitnehmer werden durch die hohen Ozonwerte zusätzlich belastet. Sie klagen über gerötete, brennende Augen und gereizte Schleimhäute sowie Probleme der Atemwege. Als Schwellenwert für den Gesundheitsschutz gilt ein Wert von 120 µg/m3; unterhalb dieses Wertes nimmt man an, dass es auch bei sensibel reagierenden Personen keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen gebe.

Ab einer Ozonkonzentration von mindestens 180 μg/m³ in der Luft informieren die Behörden die Bevölkerung. Obwohl dann - vor allem in der Mittagszeit - von anstrengenden Arbeiten im Freien abgeraten wird, gibt es keine ein­schlägigen Rechtsvorschriften, auf die Arbeit­nehmer pochen könnten. „Da es aber um Gesundheitsrisiken geht, sollten Betroffene, die bei Hitze und Sommersmog im Freien arbeiten müssen, auf die Grundsätze des Arbeits­schutzgesetzes verweisen“, rät die D.A.S.-Rechtsexpertin Anne Kronzucker. Ein Arbeit­geber ist danach verpflichtet, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung gering gehalten wird. Einige Branchen haben bereits reagiert: So lässt beispielsweise der Tarif­vertrag des Deutschen Baugewerbes bei hohen Temperaturen eine Verlegung der Arbeitszeit in die frühen Morgenstunden oder den Abend zu.

Doch auch im Büro ist ein heißer Sommertag oft unangenehm: Wer schwitzend vor dem Computer sitzt und womöglich noch Kopfschmerzen bekommt, kann sich schlecht konzentrieren. Doch ein rechtlicher Anspruch auf Hitzefrei existiert nicht, so dass nur die Hoffnung auf einen verständnisvollen Chef bleibt. Ausnahmen gibt es nur für diejenigen, die laut Attest nur bestimmte Raumtemperaturen vertragen: Sie können verlangen, an einem anderen Ort beschäftigt oder gar freigestellt zu werden

Erst wenn gesundheitliche Folgen drohen, können auch die Kollegen auf Abhilfe hoffen: Beispielsweise dann, wenn die Hitze im Büro dauerhaft über der in der Arbeitsstätten­richtlinie genannten Schwelle von 26 Grad Celsius liegt. „Die Arbeitstättenverordnung verpflichtet zudem den Arbeitgeber, in Arbeitsräumen eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur sicherzustellen“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Konkrete technische Gegenmaßnahmen bei Hitze könnten etwa der Einbau von Außenjalousien oder einer Klimaanlage sein. „Ersatzweise dürfen auch organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, etwa ein früherer Arbeitszeitbeginn, zusätzliche Pausen, usw.“, erläutert die D.A.S.-Expertin. Erst zuletzt kommen personenbezogene
Schutzmaßnahmen in Betracht: Im Fall großer Hitze also etwa  ausreichend Getränke und gelockerte Bekleidungsvorschriften.