Früher oder später kommt im Leben der Zeitpunkt, an dem sich die Rollen in der Familie vertauschen, und nicht mehr die Kinder der Fürsorge ihrer Eltern bedürfen, sondern umgekehrt. Liebevolle Zuwendung wird in den meisten Fällen sicher gern gewährt. Aber was passiert, wenn auch eine finanzielle Unterstützung der pflegebedürftigen Eltern notwendig ist? Laut § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Allerdings haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung dieser Pflicht auch Grenzen gesetzt. So muss keinen Unterhalt zahlen, wer bei Berücksichtung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist den Elternunterhalt zu gewähren, ohne seinen eigenen angemessen Unterhalt zu gefährden. Doch was heißt das genau? ARAG Experten informieren über die wichtigsten Aspekte dieses Themas.
Vermögensschutz
Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass der eigene angemessene Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht gefährdet werden muss. Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung darf bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung gespart werden, ohne dass darauf zwecks Unterhaltszahlung zurückgegriffen werden darf. Dies bedeutet, dass auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen ist, wie mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens hätten angespart werden können. In einem konkreten Fall hat der BGH diesen Betrag mit 100.000 € bemessen. ARAG Experten wissen, dass von dem Unerhaltspflichtigen in der Regel auch nicht verlangt werden kann, seine selbstbewohnte eigene Immobilie zu veräußern.
Unterhaltsanspruch
Eltern mit eigenem Vermögen haben grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch. Das heißt, solange diese – ab einem Alter von 60 Jahren – als Ehepaar über einen Selbsterhalt von 3.214 Euro oder 2.600 Euro als Einzelperson verfügen, besteht keine Unterhaltsverpflichtung. ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich diese Beträge erhöhen, wenn die Eltern z.B. eine Sterbeversicherung abgeschlossen haben. Ein Unterhaltsanspruch muss auch dann nicht bestehen, wenn ein getrennt lebender Elternteil früher nie Unterhalt für den Nachwuchs gezahlt hat oder der Kontakt ganz abgebrochen ist.
Schwiegerkinder
Am Ende etwa noch für die böse Schwiegermutter zahlen müssen? Dazu kann es laut ARAG Experten nicht kommen. Das Sozialamt kann gegenüber Schwiegerkindern direkt keine Unterhaltsansprüche geltend machen. Allerdings können unter Umständen auch die Einkünfte der Schwiegerkinder mit berücksichtigt werden. ARAG Experten erläutern, dass ein Ehegatte ohne oder mit wenig Einkommen gegenüber dem gut verdienenden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat, welcher auf das eigene Einkommen angerechnet werden kann. Zwar habe ein angemessener Familienunterhalt Vorrang, aber mit dem übrigen Teil des Einkommens muss unter Umständen – unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1.400 Euro und für den Ehepartner noch einmal 1.050 Euro - Elternunterhalt geleistet werden.
Pflegevertrag
ARAG Experten machen darauf aufmerksam, dass in Verträgen mit Pflegeheimen häufig ein Passus enthalten ist, mit dem der Unterzeichner – oft sind das dann die Kinder – zustimmt, die Kosten zu übernehmen, die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckt sind. ARAG Experten raten, diesen Passus zu streichen. Er hat nichts mit dem übergeordneten Anspruch zu tun, den das Sozialamt gegenüber den Kindern geltend machen kann.
alle Themen
Aufsicht
Beratung
Haftung
Honorar
KI
Makler
Maklerpool
Marketing
Markt
Nachfolge
Nachhaltigkeit
Organisation
Politik
Praktisch
Provision
Ranking
Rating
Recht
Verband
Verbraucherschutz
Vergleicher
Versicherer
Weiterbildung
alle Themen
Arbeitskraftabsicherung
Aufsicht
Basisrente
bAV
Beratung
Digitalisierung
Fondspolicen
geförderte AV
GRV
LV
Markt
pAV
Politik
Recht
Ruhestand
RV
Sparplan
Steuer
Studie
alle Themen
Aufsicht
Beratung
Betriebsunterbrechung
Cyber
Digitalisierung
Elementar
Gebäude
Gewerbe
Haftpflicht
Hausrat
Markt
Politik
Recht
Rechtsschutz
Reise
Schaden
Unfall
Vermögensschaden
alle Themen
Aufsicht
Auslands-KV
Beihilfe
Beratung
bKV
Digitalisierung
GKV
Markt
Pflege
PKV
Politik
Recht
Steuern
Zusatz-KV
alle Themen
Aktien
alternative Investments
Analyse
Anleihen
Aufsicht
Banken
Börse
Crypto
Dividenden
ETF
Finanzierung
Fonds
Geldanlage
Immobilien
Indizes
Inflation
Kapitalmarkt
Kredit
Politik
Rating
Recht
Steuern
Strategie
Verbraucherschutz
Vermögensanlagen
Währung
Wirtschaft
Zinsen
alle Themen
Aufsicht
BiPRO
Cyber
KI
Maklerpool
Maklerportal
Markt
MVP-System
Politik
Recht
Soziale Medien
Veranstaltung
Vergleicher
Vermittler
Weiterbildung
alle Themen
Assekuradeur
Beförderung
Berater
Maklerpool
Markt
Unternehmen
Verband
Verbraucherschutz
Vermittler
Versicherer
Wechsel
Stichwort-Suche