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14.01.2014 - dvb-Presseservice

Augen auf beim Direktversicherungs(ver)kauf

Kein anderes bAV-Produkt ist so einfach und risikofrei zu verkaufen wie eine Direktversicherung. Mit viel Mühe und Erfolg ist es der Versicherungsbranche gelungen, dieses rechtlich komplizierte Konstrukt weitgehend zu standardisieren. Kompliziert ist es deshalb, weil hinter jeder Direktversicherung eine Zusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer steht. Auch bei der Entgeltumwandlung schließt der Arbeitgeber also nicht nur die vom Arbeitnehmer gewünschte Versicherung ab, er haftet auch dafür, dass die Versicherungsleistung alle Mindestanforderungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt.

In der Regel achtet der Versicherer bei der Produktgestaltung darauf, dass die Restrisiken für den Arbeitgeber gering sind. Ganz vermeiden lassen sie sich aber oft nicht. Der Druck Produktinnovationen und Alleinstellungsmerkmale zu bieten, zwingt manchmal zusätzlich dazu, bei den Restrisiken „ein Auge zuzudrücken“. Das ist auch nicht weiter schlimm, wenn der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen wird und somit entscheiden kann, ob ihm die Vorteile für seine Mitarbeiter wichtig genug sind, um die Restrisiken zu tragen. Einige Beispiele:

Um die Rente einer Direktversicherung schon ab Rentenbeginn deutlich zu erhöhen, wird immer häufiger ein Überschusssystem verwendet, bei dem zukünftig erwartete Zinsüberschüsse teilweise bereits einkalkuliert werden. Im Gegenzug wird die jährliche Rentensteigerung aus Überschüssen deutlich reduziert. Vereinfacht gesagt, wird die Rente nicht mit 1,75 % Zins kalkuliert, sondern z. B. mit 2,75 %. Bei einer Gesamtverzinsung von 3,5 % erhöht sich die Anfangsrente dann zusätzlich noch jährlich um 0,75 %. Dieses System ist aus Sicht des Arbeitnehmers sehr bedarfsgerecht. Denn eine hohe Anfangsrente ist für die meisten Rentner wichtiger als eine hohe jährliche Rentensteigerung. Doch es verbleiben Restrisiken für den Arbeitgeber, die er zumindest kennen sollte. Sinkt die Gesamtverzinsung der Versicherung im Beispiel auf 2,75 %, erhält der Rentner keine Rentensteigerungen mehr. Um das auch rechtlich eindeutig festzulegen, bietet der Versicherer dieses Überschusssystem in der Regel nur bei Beitragszusagen mit Mindestleistung an. Fraglich ist aber, ob allein die Verwendung dieses Begriffes – ohne dem Arbeitnehmer die Auswirkungen zu erläutern – ausreicht, um den Arbeitgeber zu enthaften. Sinkt die Verzinsung unter 2,75 %, muss der Versicherer die laufenden Renten reduzieren. Versicherungsrechtlich ist das nachvollziehbar und korrekt, arbeitsrechtlich ist es aber mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig. „Diese Restrisiken bedeuten keinesfalls, dass von diesem Überschusssystem abzuraten ist“ betont Andreas Buttler vom bAV-Beratungshaus febs Consulting GmbH. „Der Arbeitgeber sollte aber zumindest auf die Restrisiken hingewiesen werden, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.“

Ähnlich verhält es sich bei der Verwendung von Fondspolicen mit garantiertem Beitragserhalt (Beitragsgarantie). Die Garantie des Versicherers greift häufig nur für den (seltenen) Fall, dass die vereinbarten Beiträge bis zum planmäßigen Endalter der Versicherung gezahlt werden. Sie entfällt bei zwischenzeitlichen beitragsfreien Zeiten, bei Beitragsfreistellung wegen unverfallbaren Ausscheidens oder bei vorzeitigem Rentenbeginn. Auch in diesen Fällen haftet der Arbeitgeber dafür, dass im Leistungsfall mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen.

Dass die Absicherung der Berufsunfähigkeit über eine Direktversicherung zwar für den Arbeitnehmer sinnvoll, aber für den Arbeitgeber nicht ganz risikofrei ist, zeigt ein aktuelles Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.06.2013. Ein Arbeitnehmer mit einer Direktversicherung inklusive BU-Schutz erkrankte über die Lohnfortzahlungsfrist hinaus. Die Krankheit führte zur Berufsunfähigkeit und anschließend zum Tod des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber stellte die Versicherung nach Beendigung der Lohnfortzahlung beitragsfrei. Dadurch verringerte sich die spätere Todesfallleistung erheblich. Die Witwe des Arbeitnehmers verlangte vom Arbeitgeber Schadensersatz. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber allerdings Glück. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles sah das Gericht die überwiegende Schuld beim verstorbenen Arbeitnehmer und stellte deshalb den Arbeitgeber von der Haftung frei. Das Urteil und insbesondere die Begründung des Gerichtes zeigen aber deutlich, welche Verantwortung der Arbeitgeber auch bei der Direktversicherung trägt.

Dass die Zusage des Arbeitgebers stets die Grundlage einer Direktversicherung darstellt, hat der Gesetzgeber in 2005 auch für die steuerliche Behandlung festgelegt. Denn den Zusatzfreibetrag des § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 1.800 € erhält ein Arbeitnehmer nur, wenn der Versicherungsbeitrag auf einer Zusage des Arbeitgebers beruht, die nach 2004 erteilt wurde. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so entfällt dieser Freibetrag nicht einfach, sondern er wird ersetzt durch die Förderung des § 40b EStG in der Fassung des Gesetzes von 2004. In der Vertriebspraxis wurde mit dieser Regelung recht salopp umgegangen: Jeder Neuabschluss wurde für den 1.800 €-Freibetrag als berechtigt angesehen, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig keine 40b-Förderung nutzte. Doch am 24.07.2013 hat das BMF im aktualisierten Schreiben zur privaten und betrieblichen Altersversorgung die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage nochmals explizit aufgegriffen. Wie detailliert die Finanzverwaltung zukünftig das Vorliegen einer Neuzusage tatsächlich prüft, ist derzeit noch nicht absehbar. Das Risiko besteht aber durchaus. Aufgrund der Bedeutung dieses Themas wird die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage in den folgenden febs-Seminaren ausführlich besprochen:

„Einführung in die bAV“ vom 10. bis 12.02.2014

„Direktversicherung intensiv“ am 25.02.2014

Zweifelsfragen hinsichtlich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sowie der arbeitsrechtlichen Risiken bestehen bei der Direktversicherung auch immer wieder bei der Portabilität und der vorzeitigen Vertragsauflösung. Auch diese Themen werden in den o. g. Seminaren ausführlich besprochen.

Das vollständige Seminarprogramm der febs-Akademie finden Interessierte unter www.febs-consulting.de/seminare.

Anmeldung und Infos erhalten Sie auch unter info@febs-consulting.de.



Ansprechpartner
Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: (089) 890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München

www.febs-consulting.de

Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren, sanieren und verwalten bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und gestalten neue Versorgungen.