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BMF kommt mehrstufigen Finanzvertrieben bei Umsatzsteuer auf Leitungsvergütung entgegen - praxisnahe Lösung

Die Umsatzsteuerfreiheit von Finanzvermittlern setzt nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. November 2007 (IV A 6 – S 7160-a/07/0001) voraus, dass die Mittelsperson „das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen... und nicht nur ... lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt oder diese betreut...oder bloße Beratungsleistungen“ erbringt.

Für arbeitsteilig organisierte Vertriebe von Finanzprodukten wollte das BMF mit einem weiteren Schreiben vom 9. Oktober 2008 (BStBl I 2008, 948) die Rechtslage klarstellen: Danach kann auch „die Betreuung, Überwachung und Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern zur berufstypischen Tätigkeit eines ... Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers gemäß § 4 Nr. 11“ des Umsatzsteuergesetzes (UStG) „oder zu den Vermittlungsleistungen in § 4 Nr. 8 UStG gehören“ und damit umsatzsteuerfreie Leistung sein. Nach dem Schreiben genügt es zudem „bei Verwendung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen“, dass die Mittelsperson „durch einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge und standardisierten Vorgänge mittelbar auf die Vertragsparteien einwirken“ kann.

Gleich mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (V R 44/07) hatte jedoch der entscheidende Senat des BFH wenige Tage später gefordert, dass eine Mittelsperson bei „Prüfung eines jeden Vertragsangebotes zumindest mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann“, wobei „auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen“, abzustellen ist. Der Meinung des BMF, dass "die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen“ ausreichen soll, hat sich der BFH in seinem Urteil ausdrücklich nicht angeschlossen.

Das aktuelle Schreiben des BMF vom 23.6.2009 schafft nun Klarheit in dieser Angelegenheit: Danach reicht bis 31.12.2009 die „einmalige Prüfung und Genehmigung der Standardverträge und standardisierten Vorgänge“ für die Annahme einer mittelbaren Einwirkung auf die Vertragsparteien und damit die Umsatzsteuerfreiheit von Leitungsvergütungen aus. Erst ab 1.1.2010 wird vorausgesetzt, dass ein Finanzintermediär, der „die Leistungen der Betreuung, Überwachung und Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebotes mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann.“

„Wir freuen uns darüber, dass das BMF in dieser für Vertriebe wichtigen Angelegenheit Klarheit geschaffen hat und der entgegenlaufenden Tendenz des BFH deutlich entgegengetreten ist“, erläutert Jung, DMS & Cie. Vorstandsvorsitzender Dr. Sebastian Grabmaier die seit Frühjahr erwartete Klarstellung des BMF. „Die durch das BFH-Urteil aufgetretene Verunsicherung bei Finanzvertrieben sollte damit endgültig beseitigt sein und die uns angeschlossenen Vertriebe können sich wieder auf das Wichtigste konzentrieren: ihre Kunden! Wir danken dem eingeschalteten VOTUM-Verband für das gute Ergebnis.“